Die Grafen Georg II. und Michael II. zu Wertheim bekennen, von Georg Krick (Gricker) 2000 Goldgulden rheinisch erhalten zu haben gegen 100 Gulden jährliche Zinsen, zahlbar jeweils um Maria Lichtmess in Aschaffenburg oder Gemünden. Wenn dem Gricker oder seinen Erben aus Säumnis der Zinsen ein Schaden entsteht, soll ihnen dieser samt Hauptsumme und Zinsen ersetzt werden. Bei Zahlungsrückständen können Grickers Knechte nach Mahnung Einlager in einem Wirtshaus in Aschaffenburg oder Gemünden halten. Stirbt einer der Bürgen, soll innerhalb 14 Tagen ein neuer ernannt werden. Kündigung des Vertrags ist beiden Parteien jeweils ein halbes Jahr vor Lichtmess möglich. Bei Zahlungsrückständen kann Gricker sich an den Grafen oder ihren Nachkommen und Untertanen oder den Bürgen in jeder Weise schadlos halten. Siegelankündigung des Grafen Georg und der selbstschuldnerischen Bürgen Veltin Schenk zu Erbach, Philipp Echter zu Erbach, Lorenz von Rosenberg, Linhard von Dürn (Thurn), Philipp von Berlingen, Heinz Rüdt von Bödigheim, Eustachius von Thüngen, Philipp Echter von Mespelbrunn.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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