Schuldrecht. Der Appellant legt Berufung gegen eine dem Appellanten auferlegte Begleichung einer Schuldforderung ein, die auf dem Verkauf von Waid für 400 Hornische Gulden durch den Appellaten an den Kaufmann Thomas Bynge (Bintz, Binnß, Byngs) beruht. Der Appellant beanspruchte angeblich nach dem Tod seiner Schwester ohne Einwilligung des Landesherrn die in Aldenhoven liegenden Güter seines Schwagers Thomas Bynge, die er teilweise verkauft und auf die der Appellat 1510 einen Arrest erwirkt hatte. Vor dem RKG bestreitet der Appellant diesen Vorwurf und verweist darauf, daß ihm die Ländereien durch Schultheiß und Schöffen zu Aldenhoven, deren Gerichtszwang sie unterlagen, zugesprochen worden waren. Er erklärt, daß aufgrund eines Vertrags Thomas Bynge wegen seiner kinderlosen Ehe nur ein Nutzungsrecht an den Gütern gehabt hatte und sie nicht verpfänden durfte. Der Appellant bestreitet, den Appellaten zu kennen, und beklagt, daß ihm von diesem nicht die seinem Schwager gehörenden Ländereien zugewiesen wurden. Der Appellat verweist auf die vom Appellanten versäumte Vorlage eines Klagelibells und wendet ein, daß ihm Thomas Bynge die Hälfte seiner Güter zugestanden hatte.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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