Anspruch auf Belehnung mit der Hälfte des in der Reichsgrafschaft Kerpen und Lommersum gelegenen Schneppenheimer Hofes (Kr. Euskirchen). Obwohl der Hof brabantisches Lehen sei, konnte er nach Auffassung der Appellantin mit lehensherrlichem Konsens vererbt werden, wie durch ihr wechselseitiges Testament mit ihrem Mann geschehen. Die Appellaten sehen sich jedoch als einzige rechtmäßige Lehensnachfolger ihres kinderlos verstorbenen Onkels. Das RKG bestätigte 1744 das Urteil der Vorinstanz und verwies die Intervenientin auf das in Sachen von Hoheneck ./. Beissel von Gymnich und Konsorten am 18. Sept. 1739 gefällte Urteil.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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