Karl IV., Römischer Kaiser und König von Böhmen, bestätigt die wörtlich inserierte Entscheidung seines Rates Bischof Dietrich [III.] von Minden von 1358 Mai 7 zur Vollziehung des Urteils, das sein Kanzler Johann [II. von Neumarkt], Bischof von Leitomischl, in der Klagesache des Deutschen Ordens, vertreten durch den Landkomtur in Thüringen, Friedrich von Treffurt (Drifordia), gegen die Stadt Mühlhausen (Mulhusen) gefällt hat. Diese wird zur Zahlung der festgelegten Strafgelder und Prozesskosten innerhalb von vier Monaten nach Ausstellung der Urkunde verpflichtet. Widrigenfalls soll eine Strafgebühr von 100 Mark Gold, die je zur Hälfte an die kaiserliche Kammer und an den Deutschen Orden zu zahlen ist, erhoben werden. – Monogramm und Siegel des Ausstellers angekündigt. – Exemplar A, Regest bezieht auch 10001 Ältere Urkunden, Nr. 03537 (Exemplar B) mit ein.

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Sächsisches Staatsarchiv
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