G. Hainrich d. Ä. von Hennenberg gibt dem G. Hainrich von Ortenberg seine Tochter Sophia zur Frau, wobei festgelegt wird: Die Aussteuer mit. 1 200 Pfund Haller wird in zwei gleichen Raten jeweils zu Martini in diesem und im folgenden Jahr ausgezahlt; dafür bürgen seine Vettern G. Berthold und dessen Sohn G. Hainrich sowie G. Boppe von Hennenberg, seine Oheime die Hr. von Hohenlohe, Hr. Gocz von Brunegkhe, Gocz und Oecz von Hohenloe, sodann Chunradt von Trimpberg, Hr. Dietrich von Hohenberg, Hr. Bertholdt von Reyt, Hr. Hainrich von Sterenberg, Ritter, und Siffrid vom Staine, Knecht, die notfalls zum Einlager unter bestimmten Bedingungen in Neuburg verpflichtet sind. G. Hainrich hat als Widerlage 1 200 Pfund Haller und als Morgengabe 500 Pfund Haller zu geben. Stirbt der G. ohne Erben, bleiben die 1 200 Pfund Aussteuer und die 500 Pfund Morgengabe der Witwe; stirbt die G. vor ihm, so ist die Aussteuer dennoch voll dem G. auszuzahlen. Aussteuer, Widerlage und Morgengabe sind sicherzustellen auf Brugkberg und anderen Gütern, wobei für je 14 Pfund je 1 Pfund Gülte zu rechnen ist; Burgvogt und Burgleute, die diese Feste innehaben, sind urkundlich zur Einhaltung dieser Bestimmung zu verpflichten, die diesbezügliche Urk. hat G. Hainrich dem A zu übergeben. Bei einem kinderlosen Tod des G. Hainrich können seine Erben die Feste einlösen gegen Erlag der verschriebenen Summen jeweils 14 Tage vor und nach Lichtmeß. Sind Söhne aus dieser Ehe vorhanden, so erben sie gleich den anderen schon vorhandenen Erben. - S: A.

Vollständigen Titel anzeigen
Bayerisches Hauptstaatsarchiv