Goldschmieds-Ordnung zu Reutlingen
Vollständigen Titel anzeigen
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3028
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 9 Zünfte Goldschmiede
1599-1602 April (im April 1602 vom Rat bestätigt)
Regest: 1.) Alle Meister des Goldschmied-Handwerks werden jetzt und künftig auf die nachfolgende Ordnung vereidigt.
2.) Aller Betrug und Falsch, der im Goldschmied-Handwerk mit Gold, Silber oder Edelgestein geübt werden mag, ist bei dem Eid verboten.
3.) Alle Meister sollen alle Werke von Silberarbeit so machen, dass die Stich oder Schroten vom Glühen schön weiss aus dem Feuer gehen und, wenn es auf die Capellen (= Schmelztiegel) gesetzt wird, 13 1/2 Loth Augspurgischer Prob fein hält. Jedoch soll einer wegen eines halben oder ganzen Quintleins nicht gefahrt (= gestraft) werden. Wenn aber ein Werk unter 12 1/2 Loth 3 Quintlein fein halten und von dem Goldschmied unbeschaut von Handen gegeben würde, der soll um ein Falsch (= Betrug) um 1 fl gestraft werden.
4.) Ein Meister soll alle Arbeit und Werk von Silber, was über 2 Loth wiegt, sobald es ausgemacht und bereit ist, mit seinem gewöhnlichen eigenen Zeichen oder Stampf (= Stempel) wovon er einen Abdruck den verordneten Büchsen- oder Beschaumeistern in die Lade geben soll, und mit keinem andern bezeichnen oder stempfen und darnach gewisslich den Beschaumeistern selbst bringen oder schicken, damit sie es nach Inhalt ihrer Ordnung und empfangenen Befehls, wenn es Höhle oder Runde (= hohler oder runder Form) halber gezeichnet werden kann, nach getaner Prob des Stichs und Strichs auch mit der Stadt Zeichen bezeichnen. Was aber Runde oder Höhle halb nicht bezeichnet werden kann, soll dennoch keiner aus seiner Gewalt geben oder geben lassen, es sei denn am Strich (= Probierstein) durch die Geschworenen gerecht befunden.
5.) Würde aber ein Goldschmied eine ungerechte Arbeit angeschaut hinausgeben, dass solches kundbar oder auf ihn erwiesen würde, so soll er dem Beleidigten seinen Schaden abtun und um 1 fl laut 3. Artikels gestraft werden.
6.) Nachdem viel Gefahr (= Arglist, Betrug) mit Füllung der Kästen an Ringen und Kleinoden gebraucht werden mag, so sollen künftig solche Kästen und Hohlringe mit nichts anderem als mit Papier ausgefüllt werden, ausgenommen die Petschaftringe und kleine ziemliche Ringlein, die kann ein Goldschmied ziemlicherweis mit gerechter, unverfälschter Wachskreide (= wachshaltiger Kreide) füllen, bei dem geschworenen Eide.
7.) Wenn einem Goldschmied oder seinem Gewalthaber (= Bevollmächtigten) etwas zukäme oder gebracht würde von silbernem oder goldenem Geschmeid, Münzen, Abschnitten von Münzen oder andern Dingen, welcherlei oder was das wäre, wovon er vermuten möchte, dass es eine Fälscherei, unfertig (= unrecht) Gut oder betrüglich und diebisch eingetan wäre oder verdächtlich, so soll er es jedesmal aufhalten und von Stund an unserem Zunft- oder Bürgermeister fürbringen, bei dem Eid.
8.) Wenn etwas von Silber oder Gold verloren und bei allen Goldschmiedläden umgesagt und begehrt wird und es einem zukäme, so ist jeder schuldig, solches aufzuhalten und anzuzeigen. Würde er aber ein solches verlorenes Gut, sonderlich von unbekannten und verdächtigen Personen trotz dem Umsagen wissentlich kaufen oder eintun, so soll er um ein Falsch (= wegen Betrugs) gestraft werden.
9.) Wenn einem Goldschmied oder seinem Gewalthaber ein Stück Gold rheinischen, Kronen- oder Dukatengepräges zukommt und doch am Strich zu gering befunden wird, so soll er es nicht löten, färben noch demselben irgend eine Hilfe tun, wodurch es für rechte Währung geachtet würde und also höher, als es wert ist, ausgegeben und vertrieben werden könnte, bei Strafe von 3 Pfund Heller.
10.) Hinfort soll keine fremde oder auswärts gemachte Goldschmiedarbeit, die herein verkauft oder sonst gebracht wird, auf der hiesigen Beschau bezeichnet werden. Welcher Goldschmied das täte, der soll verfallen sein 6 fl.
11.) Ein Goldschmied oder eines Goldschmieds Witfrau soll keinen Diener oder Gesellen, er sei ein Bürger oder ein Fremder, bei sich halten anders als um einen gewissen Wochenlohn, bei Straf von 10 fl, wovon jeder Teil 5 zu erlegen hat.
12.) Kein Goldschmied oder sonst jemand soll eine kupferne Arbeit anders vergolden oder versilbern als auf einer Seite, oder aber soll er einen offenen, sichtigen Spiegel, ungefähr einen Pfennig breit, lassen, damit jedermann erkennen kann, dass es Kupfer ist. Wer das überfährt (= übertritt), der soll als um einen Falsch (= Betrug) gestraft werden.
13.) Ebenso soll kein Goldschmied an eine kupferne Arbeit einen silbernen Fuss machen, bei Vermeidung des Falschs.
14.) Wenn einem Goldschmied Gold oder Silber zu verarbeiten gegeben wird, soll er es jederzeit treulich in dem Halt (= Gehalt), wie er es empfangen hat, verarbeiten und wieder geben, es wäre denn der Fall, dass das Silber geringer wäre, als oben im 3. Artikel angegeben ist. Dieses Silber soll er auf den rechten Gehalt bessern und solches demjenigen, dem das Silber zuständig ist, mit richtigem Bescheid anzeigen.
15.) Ein Goldschmied, dem eine namhafte Arbeit von Gold zu machen gebracht wird, der ist schuldig, demselben (= dem Überbringer) das Gold in seiner Gegenwart zu giessen und ein Pröble oder Stücklein davon zu schroten (= abzuschneiden). Dieses soll er ihm samt einer Bleischwer (= Bleigewicht), die mit seinem Stempfel gezeichnet ist, zustellen, damit nachher die gemachte Arbeit gegen dem Probstücklein probiert und gegen der Bleischwer wieder gewogen werden kann.
16.) Ein Goldschmied, dem Gold, Silber oder anderes in seinem Laden übergeben wird, der soll es ohne Vorwissen und Willen dessen, dem es zuständig ist, nicht versetzen oder verkaufen bei Straf von 4 fl.
17.) Künftig soll kein Glas oder irgendein Stein, womit man gelaicht (= betrogen) und betrogen werden kann, in Gold versetzt oder auf diamantische Art mit Folie, Samt oder Tinte aufgebracht, desgleichen keine Farb an einen Stein oder Kasten gestrichen, sondern jedem Stein mit einer rechten Folie geholfen werden bei Strafe von 5 fl, so oft solches übertreten wird, und soll der Ring oder das Kleinod auch alsbald samt dem falschen Stein zerschlagen werden.
18.) Wenn aber ein Goldschmied einen solchen Stein, mit dem man gelaicht und betrogen werden kann, in ein gülden Kleinod oder Ring unten oder neben andere hohe (= teure?) gute Steine versetzen und dieselben verbotenerweis aufbringen würde, so soll er nach Gelegenheit des Verbrechens als um ein Falsch (= Betrug) gestraft werden.
19.) Wenn jemand dergleichen geringe Steine in durchgebrochene Ringe, Kästen, Armbänder oder Kleinode, damit sie auf blossem Leib aufliegen, doch ohne eine Folie zu versetzen begehrt, das hat ein Goldschmied Macht (= das darf ein Goldschmied), doch soll er dergleichen nicht zu feilem Kauf machen.
20.) Es soll künftig kein Goldschmied irgendeiner Person auf ihr Begehren Petschaft, Siegel oder Secret (= kleineres Geheimsiegel) in Gold, Silber, Stein, Stahl, Kupfer, Messing oder in anderen Metallen weder graben noch schneiden, es sei denn dieselbe Person wohl bekannt. Ist sie ihm aber unbekannt, so soll er ihr nur willfahren, wenn sie glaubwürdigen Schein hat, dass sie die Person und des Namens ist, wie sie anzeigt, und dass sie das Wappen, Schild, Helm oder Zeichen, welches sie rechtmässigerweis angibt, in Wahrheit führt oder dass sie solch Petschaft, Siegel oder Secret schneiden zu lassen von der bekannten Person genugsamen Befehl habe. Würde aber ein Petschaft, Siegel oder Secret schneiden zu lassen eine verdächtige Person begehren, so soll der Goldschmied das alsbald dem Zunft- oder Bürgermeister anzeigen bei unserer ernstlichen Straf.
21.) Kein Goldschmied soll den Fürkäuferinnen Goldschmiedarbeit, alte oder neue, zu verkaufen fürsetzen oder zustellen, die die ordentliche Prob nicht hat. Wer das täte, der soll laut des 5. Artikels gestraft und das ungerechte Werk gleich vernichtet werden.
Gürtlern, Siegelgräbern (= Stempelschneidern), Stimplern (= Unzünftigen) und Goldschmieden, die nicht Meister sind und offene Läden halten, soll Silber und Gold zu verarbeiten oder ausserhalb des Wochen- und Jahrmarkts feil zu haben keineswegs gestattet sein, sondern sie sollen abgetrieben und darum gestraft werden nach Gelegenheit und Erkenntnis eines jeden Werks, das sie gemacht haben.
Von der Goldschmiede Meisterstücken.
1.) Es soll künftig keinem das Goldschmied-Handwerk zu treiben und offnen Laden, auch Gesellen zu halten gestattet werden, der nicht Prob getan und sein Meisterstück gemacht hat.
2.) Ein junger, lediger Gesell, der ein Ausländer ist und allhier einem oder zwei Meistern, aber nicht bei mehr, 4 Jahre redlich und ehrlich gearbeitet hat und dann, um das Meisterstück zu machen, anhalten will, der soll vor allen Dingen vorlegen sein Mannrecht, Lehrbrief und eine Urkunde oder sonst beweislich dartun, dass er nach seinen Lehrjahren auswendig (= auswärts) das Handwerk bei redlichen Meistern getrieben und demselben fleissig nachgesetzt hat. Sofern er aber solche 4 Jahre nicht erstrecken (= erreichen) würde, auch bei mehr Herren oder Meistern als einem oder zweien sich allhier verhalten hätte, soll ihn die Zeit, in der er allhie zu Reuttlingen gearbeitet hat, nicht fürtragen (= nützen) und helfen, sondern umsonst und vergebens sein, doch dem Rat hierin wegen des Bürgerrechts nichts genommen sein.
3.) Jedoch sollen hierein ausgeschlossen (= hievon nicht betroffen) sein die hiesigen Meisters- und Bürgerssöhne, desgleichen die, welche sich mit Meisterstöchtern oder eines verstorbenen Meisters Witib verheiraten. Einem solchen mag 1 oder 2 Jahr an den 4 Jahren nachgelassen werden.
4.) Ein Knab, der allhier gelernt hätte und keines Meisters oder Bürgers Sohn wäre und nun 3 Jahr gewandert und auswendig (= auswärts) gearbeitet hätte, der soll über die 4 Jahr noch 1 Jahr vor oder nach der Wanderschaft dienen und arbeiten, ehe er zu der Meisterschaft zugelassen wird.
5.) Wer so auf diesem Goldschmied-Handwerk Meister werden will, er sei heimisch oder fremd, gar keiner ausgenommen, der soll nachfolgende Meisterstücke machen: einen Ring von Gold geschmelzt mit einem versetzten Stein, Diamant-Bundtafel, oder sonst einem guten edlen Stein, darnach ein Siegel, das mit Schild, Helm und Helmdecke wohl geschnitten sei. Zum dritten ein fleissiges Doplet (= Doppelbecher) oder verdecktes (mit Deckel versehenes) Trinkgeschirrle nach einer Visierung (= Ausmessung, Entwurf), die ihm die Beschaumeister von wegen des gemeinen Handwerks jederzeit zustellen werden, wobei jedoch keine Gefahr (= Arglist, böse Absicht) oder Neid gebraucht werden soll.
6.) Diese Meisterstücke soll ein jeder, der Meister werden will, bei einem Beschaumeister oder sonst einem bewährten Meister, zu dem er gewiesen wird, doch an keinem andern Ort als in einem offenen Laden verfertigen. Dieser Meister soll ihm Kohlen und allen Gezeug (= Handwerkszeug) an die Hand geben. Dafür soll ihm der Gesell bezahlen 3 Taler. Wenn er die Visier zum Trinkgeschirrle bei den geschworenen oder Büchsenmeistern (= Kassenverwaltern) erhebt, soll er anzeigen, wann er die Arbeit an den Meisterstücken anfangen will, auf dass er dieselben in einem Vierteljahr allerdings (= vollständig) ausmachen und in der Beschau (= zur Prüfung) fürbringen möge.
Er soll diese Stücke, ehe sie ganz fertig sind, aus dem Laden, in dem er sie macht, an keinen andern Ort tragen, bis sie vor die Beschaumeister gebracht sind, sondern sie sollen alle Nächte in dem Laden verwahrt und verschlossen werden.
Wenn dann ein gemachtes Meisterstück für gerecht erkannt wird, soll er einen Eid zu Gott dem Allmächtigen schwören, dass er die gegenwärtigen Stücke in der bestimmten und zu keiner andern Zeit mit seinen selbsteigenen Händen ohne anderer Leute Hilf gemacht hat.
7.) Falls gemachte Stücke, doch ohne alle Gefahr (= böse Absicht), nicht für genugsam, just und gerecht erkannt würden, soll dem Gesellen bevorstehen (= vorbehalten bleiben), über kurz oder lang sie noch einmal bis zu der geschworenen oder Beschaumeister billigem Benügen (= Zufriedenheit) zu machen. Denn sie könnten so unfleissig und unsauber gemacht worden sein, dass sie billig verworfen würden. Darin sollen jedoch die Beschaumeister gute, ehrbare und billige Bescheidenheit (= Einsicht) und keinen Neid und Hass brauchen. Wenn der Gesell vermeint, er sei von den Beschaumeistern in Rechtfertigung (= Prüfung) der Meisterstücke beschwert (= gedrückt), so kann er sich vor das ganze Handwerk oder auch, wenn dieses parteiisch, vor den Rat berufen.
8.) Ehe einer mit den Meisterstücken bestanden und den Eid erstattet, auch das Meisterrecht (= die Gebühr für die Erlangung des Meisterrechts) erlegt hat, soll er zum Meister nicht angenommen werden, keinen offnen Laden halten noch sonst arbeiten, auch ihm Gesellen oder Lehrjungen zu halten nicht gestattet werden.
9.) Wenn einer, der keines Meisters oder Bürgers in dieser Stadt Sohn, sondern fremder Herkunft ist, mit seinen Stücken bestanden hat, so soll er dem Handwerk, das mit ihm bemüht gewesen ist, einen Trunk schenken nach seinen Ehren und gutem Willen und dann in die Büchs erlegen 6 Loth Silber oder dafür 3 Gulden in Münz dieser Stadt Währung.
10.) Eines Meisters Sohn oder ein Fremder, der sich mit eines Meisters Tochter oder eines gestorbenen Meisters Witib in dieser Stadt verheiraten und in den Ehestand begeben würde, der soll gleichwohl laut obiger Artikel 2, 4 und 5 die Meisterstücke unablöslich machen und, wenn er nicht besteht, nicht zum Meister angenommen werden. Aber am Meisterrecht oder -geld soll er etwas bevor-haben, nämlich für das Meisterrecht 4 Loth Silber oder dafür 2 Gulden der genannten Währung geben.
11.) Der Goldschmied, der alles, was ihm obige Artikel auferlegen der Gebühr nach gemacht hat, soll alsdann für einen bewährten Meister gehalten und ihm das Handwerk zu treiben, Gesellen zu halten und Lehrjungen anzunehmen unverhindert gestattet werden.
Darauf soll er alsbald den Büchsen- oder Beschaumeistern einen wahren, gerechten Abdruck in Silber, Kupfer oder Mess (= Messing) von seinem Zeichen oder Stampf (= Stempel), dessen er sich zur Bezeichnung seiner Werke gebrauchen will, übergeben, denselben in ihrer Lade zu verwahren.
Von den Lehrjungen.
1.) Ein Goldschmied, der einen Lehrjungen annehmen will, soll es mit ihm anfangs 4 Wochen versuchen, folgends (= dann), wenn er mit dem Vater, den Pflegern oder Verwandten des Lehrjungen des Geldes und der Lehrjahre halb übereingekommen ist, soll er ihn vor die Beschaumeister stellen und ihnen anzeigen, wie sie miteinander übereingekommen sind. Das sollen dann die Beschaumeister mit allen Umständen in ein Buch eintragen und vermelden, auf welchen Tag solches geschehen ist. Darauf soll der Lehrjunge in die Büchse 10 Schilling Heller erlegen. Davon sollen den Beschaumeistern für das Einschreibgeld 2 Schilling folgen (= zufallen, gehören).
2.) Kein Knab soll kürzer lernen als 4 Jahr und zu Lehrgeld geben, was vor dieser Zeit allhie bei diesem Handwerk gebräuchlich gewesen und besonders was nach Erkenntnis und Gelegenheit des Knaben ehrbare und verständige Leute erachten können. Wenn aber ein Knab kein Lehrgeld zu zahlen vermöchte, so soll er 6 Jahr zu lernen schuldig und verbunden sein.
3.) Ein Goldschmied soll seinen angenommenen Lehrjungen in rechter Gottesfurcht halten, zu der Predigt von Gottes Wort und dem Catechismus schicken, als wäre er sein Kind, und ihn das Handwerk treulich lehren und mit Hausgeschäften oder anderen Geschäften an der Lehre nicht versäumen.
4.) Wenn ein Knab aus seinen Lehrjahren liefe und seinem Meister nicht genug getan hätte, der soll allhie kein Goldschmiedwerk arbeiten, es geschehe denn mit seines Lehrmeisters und aller Goldschmiede Wissen und Willen.
5.) Ein Goldschmied soll nicht mehr als einen Knaben lehren und keinen andern (= zweiten) annehmen, es habe denn der erste seine rechten Lehrjahre vollkommenlich ausgestanden. Wenn einer einen Sohn hat, so kann er neben demselben einen Knaben halten und lehren.
6.) Wenn ein Knab ausgelernt hat, so soll ihn sein Lehrmeister wieder vor die Büchsen- und Beschaumeister bringen, darstellen und anzeigen, wie er sich in seinen Lehrjahren verhalten hat, ihn alsdann ledig zählen (= lossprechen). Das sollen sie abermals fleissig einzeichnen, damit, wenn er über kurz oder lang seines Lehrbriefs bedarf, ihm derselbe mit gutem Grund ordentlich mitgeteilt werden kann. Dafür soll der, der ausgelernt hat, in die Büchse erlegen 10 Schilling Heller. Davon gebühren zwei den Beschaumeistern für das Schreibgeld.
Von den Goldschmiedgesellen.
1.) Kein Goldschmied soll Gesellen eines andern Goldschmieds etwas zu werken geben, weder wenig noch viel, heimlich oder offen an Feier- oder andern Tagen auszumachen, es sei denn mit seines Meisters Wissen und Willen, bei Strafe von 3 Pfund Heller, so oft das geschieht.
2.) Einen Gesellen, der mit seinem Meister unredlich handelte und demnach von ihm unfreundlich abschiede, soll kein anderer Herr oder Meister setzen noch ihm Arbeit geben, er habe sich denn mit Wissen aller Meister und Herren mit dem beleidigten, von dem er gekommen ist, vertragen und dem Handwerk genug getan, bei Straf von 3 Pfund Heller.
3.) Wenn ein Meister einem Gesellen, dessen er nötig bedürfte, mehr Lohn, als billig und bräuchlich ist, verhiesse, so soll dieser Herr oder Meister um 3 Pfund Heller unnachlässlich gestraft werden.
4.) Wenn ein Herr oder Meister seinen Gesellen ohne erhebliche Ursach, sondern allein weil er denselben nicht mehr zu gebrauchen wüsste, urlauben und heimschicken würde, so soll der Geselle nach seinem Gefallen gut Fug (= Recht) haben, um einen andern Herrn auszugehen und sich zu bewerben. Würde aber der Gesell ohne die genannte Ursach von seinem Herrn für sich selbst Urlaub nehmen und ausstehen, so soll er von keinem andern Herrn vor einem Vierteljahr angenommen werden, sondern wiederum zu wandern abgefertigt und hingewiesen werden.
5.) Ein Goldschmiedgesell oder Lehrjunge soll ohne Vorwissen und Bewilligen seines Lehrmeisters von Gold, Silber oder anderem nichts verkaufen bei ernstlicher Straf. Einer, der einem solchen etwas gefahrlich (= betrügerisch) abkauft, der soll als einer, der unfertig (= unrecht) Gut eingetan hat, ernstlich gestraft werden.
6.) Einen Gesellen, der an andern Orten unredlich abgeschieden oder mit offenbaren Lastern befleckt und beschreit (= in üblen Ruf geraten) ist, soll kein Goldschmied allhier wissentlich halten oder mit Arbeit fördern, weder heimlich noch offen, bei Straf von 2 fl.
Der Büchsen- und Beschaumeister Eid und Ordnung.
1.) Die verordneten Büchsen- und Beschaumeister des Goldschmiedhandwerks dieser Stadt sollen geloben und zu dem allmächtigen Gott einen Eid schwören, dass sie dem Handwerk getreulich vorstehen, den gemeinen Nutzen und männiglichs (= jedermanns) Frommen, soviel dieses Handwerk berühren mag, befördern, auch Schaden und Unfleiss wenden und warnen (= verhüten) und ob diesen unsern Ordnungen und Gesetzen selbst fleissig halten und darob sein, dass von allen Goldschmieden denselben gelebt und nachgesetzt werde.
Wo sie auch in ihrem Umgehen, Beschau oder sonst erfahren, dass dawider gehandelt wird, sollen sie die Ungehorsamen, soviel ihnen diese Ordnung auflegt und zugibt, unablässlich strafen, allen Falsch (= Betrug) und was beim Eid verboten ist, jederzeit unserem Zunft- oder Bürgermeister unverzüglich anbringen und hierin niemand verschonen.
2.) Dieweil in dieser Stadt eine ziemliche Anzahl Goldschmiede sind, die das Handwerk ihrem besten Vermögen nach treiben, sollen aus denselben zwei zu Büchsen- und Beschaumeistern verordnet werden, so dass ein jeder Büchsen- oder Beschaumeister aus dem Handwerk 1 Jahr dabei bleibe, dergestalt, dass allwegen (= jedesmal), wenn gemeiner Stadt Ämter besetzt werden, der, der das eine Jahr erstanden (= durchgemacht) hat, abtritt und ein anderer, der dem Handwerk zum nützlichsten erachtet wird, an seiner Statt geordnet und beeidigt wird.
3.) Alle Werke, die vergoldet werden sollen, dass, wenn sie gefertigt sind, man die Stiche nicht mehr davon nehmen oder auch auf den Stein streichen kann, soll jeder Meister, ehe er sie vergoldet, in die Beschau bringen, damit sie vermög der Ordnung gestrichen und bestochen werden können.
4.) Wenn den Beschaumeistern eine gemachte Silberarbeit gebracht wird, sollen sie sie gegen eine gerechte Nadel, die in der Prob 13 1/2 Loth fein hält, streichen und gute, fleissige Achtung darauf geben, ob die Silberarbeit der Nadel gemäss sei. Darnach sollen sie den Stich nehmen von allen Hauptstücken, nämlich an einem verdeckten (= mit Deckel versehenen) Becher auf einem Fuß vom Corpus (= Rumpf), Fuß und Deckel, und wo so der Stich herausgenommen wird, da soll es auch bezeichnet werden.
Einfache Becher sollen die Beschaumeister nicht nur am Boden bestreichen, sondern auch unten an der Zarch (= Einfassung, Rand) bei dem Fuß und Deckel.
5.) Ebenso sollen Schwerter, Weidmesser, Dolche, Messerscheiden, Ortbänder (= Beschläge der Scheidenspitze), Gürtel, Borten, Taschenringe, Löffel und anderes, wo man mit dem Stich zukommen kann, bestochen und gleich von Stund an durch das Erglühen im Kohl (= in den Kohlen) probiert werden.
6.) Aber gegossene, runde oder hohle Arbeit, woran nichts Glattes ist, auch Kleidung, Stecken und Ketten, die man nicht bestechen kann, sollen die Beschaumeister gegen die rechte Nadel streichen und desto fleissiger aufsehen, damit kein ungerecht Silber und anders als in der Goldschmied-Ordnung im 3. Artikel begriffen (= enthalten) ist, verarbeitet und mit der Stadt Zeichen bezeichnet werde.
7.) Wenn in der Woche ein Beschautag gehalten wird und Werke zum Probieren in die Beschau kommen, so soll nichts probiert oder beschaut werden, es sei denn, wenn die beiden Beschaumeister nicht gegenwärtig sein können, ein anderer dabei. Keiner soll allein probieren und zeichnen.
8.) Alle Werke, welche in die Beschau kommen, sollen bei hellem Tag und nicht bei Nacht oder bei Licht geschaut, gestrichen oder probiert werden.
9.) Die Beschaumeister sollen ihre Werke ebenso wie ein anderer Meister nach obiger Ordnung in die Beschau bringen. Sollte es dann aus ehehaften (= triftigen) Ursachen an der Zahl mangeln, so soll der Mangel mit einem aus den ältesten Goldschmieden ersetzt werden.
10.) Wofern ein Werk, gross oder klein, dem Halt (= Gehalt) nach dieser Ordnung ungemäss ist, dass Silber 12 1/2 Loth fein den Beschaumeistern fürgebracht und erfunden wird, sollen sie es alsbald ohne alles Nachlassen zur Straf zergänzen (= zertrümmern) und zu Haufen schlagen. Der Goldschmied, der es gemacht hat, soll zur Straf 3 Pfund Heller erlegen.
11.) Die Beschaumeister sollen keine Arbeit, die ihnen zu beschauen fürkommt, beschauen, probieren oder zeichnen, sie sei denn zuvor mit des Meisters, der sie gemacht hat, eignem Stempfel bezeichnet. Wofern sie aber sein Zeichen darauf nicht finden, sollen sie ihm die Arbeit alsbald wieder heimschicken.
12.) Von grosser Arbeit, wenn ein Stück an Gewicht über 1 oder 2 Mark hält, soll von einem Zeichen 2 Pfennig, wenn aber etwas die Mark nicht erreicht, soll von einem Zeichen 1 Pfennig zu Beschaugeld gegeben werden.
13.) Was so zu Beschau gefällt (= anfällt), das sollen sie in ihre Büchsen stossen und verwahren, bis das Jahr herumkommt. Die Summe sollen dann die Beschauer gleich teilen und zu Ergötzlichkeit (= als Entschädigung) für ihre Mühe und Arbeit haben.
14.) Die Beschautage sollen zu Reuttlingen wöchentlich am Montag, Donnerstag und Samstag gehalten werden, so dass die Beschaumeister von 12 bis 1 Uhr der Beschau auswarten sollen. Diejenigen, die etwas in die Beschau zu bringen haben, sollen sich zu der Stund gewisslich dahin verfügen, damit man nicht vergeblich auf sie warten muss.
15.) Falls ein Goldschmied eine gemachte Arbeit gleich von Händen geben müsste und also die Beschautage nicht erwarten könnte, so sollen die Beschaumeister demselben seine Arbeit zu beschauen und zu zeichnen unbeschwert (= ungehindert) sein und bei dem hievor gesetzten Beschaugeld es verbleiben lassen.
16.) Das Meisterrecht (= die Gebühr für d. M.), Straf- und Schaugeld sollen die Beschaumeister fleissig und treulich verwahren und jährlich darum gute Rechnung tun. Davon soll der eine Teil ihnen, der andere dem Handwerk zustehen und die genannten Büchsen mit Urkund verwahrt werden.
17.) Es soll auch von den Goldschmieden dieser Stadt eine geschlossene Handwerkslade angerichtet werden, die Handwerksbüchsen, Register, Bücher, Stempfel, Stiche, Schroten und was dergleichen mehr dem gemeinen Handwerk zugehörig ist, darein zu behalten (= verwahren). Die soll einer unter den Büchsen- oder Beschaumeistern in seinem Haus und der andere die Schlüssel behalten.
18.) An den Jahrmärkten oder auch zu andern Zeiten, wenn fremde Krämer Silbergeschirr oder auch andere Werke, die der Ordnung nach bezeichnet werden mögen, feil halten, sollen die Beschaumeister besehen, ob sie mit einer bekannten Stadt Zeichen bezeichnet seien. Wenn sie aber an einem oder mehr Stücken Fehl, Mangel oder Argwohn spürten, so sollen sie demselben Krämer mit Ernst anzeigen, die argwohnigen (= verdächtigen) Stücke nicht mehr feil zu halten und zu verkaufen. ... probieren lassen und wenn es ungerecht befunden wird, das Stück laut obiger Goldschmied-Ordnung zergänzen (= zertrümmern) und den ungehorsamen Krämer um 3 Pfund Heller strafen.
2.) Aller Betrug und Falsch, der im Goldschmied-Handwerk mit Gold, Silber oder Edelgestein geübt werden mag, ist bei dem Eid verboten.
3.) Alle Meister sollen alle Werke von Silberarbeit so machen, dass die Stich oder Schroten vom Glühen schön weiss aus dem Feuer gehen und, wenn es auf die Capellen (= Schmelztiegel) gesetzt wird, 13 1/2 Loth Augspurgischer Prob fein hält. Jedoch soll einer wegen eines halben oder ganzen Quintleins nicht gefahrt (= gestraft) werden. Wenn aber ein Werk unter 12 1/2 Loth 3 Quintlein fein halten und von dem Goldschmied unbeschaut von Handen gegeben würde, der soll um ein Falsch (= Betrug) um 1 fl gestraft werden.
4.) Ein Meister soll alle Arbeit und Werk von Silber, was über 2 Loth wiegt, sobald es ausgemacht und bereit ist, mit seinem gewöhnlichen eigenen Zeichen oder Stampf (= Stempel) wovon er einen Abdruck den verordneten Büchsen- oder Beschaumeistern in die Lade geben soll, und mit keinem andern bezeichnen oder stempfen und darnach gewisslich den Beschaumeistern selbst bringen oder schicken, damit sie es nach Inhalt ihrer Ordnung und empfangenen Befehls, wenn es Höhle oder Runde (= hohler oder runder Form) halber gezeichnet werden kann, nach getaner Prob des Stichs und Strichs auch mit der Stadt Zeichen bezeichnen. Was aber Runde oder Höhle halb nicht bezeichnet werden kann, soll dennoch keiner aus seiner Gewalt geben oder geben lassen, es sei denn am Strich (= Probierstein) durch die Geschworenen gerecht befunden.
5.) Würde aber ein Goldschmied eine ungerechte Arbeit angeschaut hinausgeben, dass solches kundbar oder auf ihn erwiesen würde, so soll er dem Beleidigten seinen Schaden abtun und um 1 fl laut 3. Artikels gestraft werden.
6.) Nachdem viel Gefahr (= Arglist, Betrug) mit Füllung der Kästen an Ringen und Kleinoden gebraucht werden mag, so sollen künftig solche Kästen und Hohlringe mit nichts anderem als mit Papier ausgefüllt werden, ausgenommen die Petschaftringe und kleine ziemliche Ringlein, die kann ein Goldschmied ziemlicherweis mit gerechter, unverfälschter Wachskreide (= wachshaltiger Kreide) füllen, bei dem geschworenen Eide.
7.) Wenn einem Goldschmied oder seinem Gewalthaber (= Bevollmächtigten) etwas zukäme oder gebracht würde von silbernem oder goldenem Geschmeid, Münzen, Abschnitten von Münzen oder andern Dingen, welcherlei oder was das wäre, wovon er vermuten möchte, dass es eine Fälscherei, unfertig (= unrecht) Gut oder betrüglich und diebisch eingetan wäre oder verdächtlich, so soll er es jedesmal aufhalten und von Stund an unserem Zunft- oder Bürgermeister fürbringen, bei dem Eid.
8.) Wenn etwas von Silber oder Gold verloren und bei allen Goldschmiedläden umgesagt und begehrt wird und es einem zukäme, so ist jeder schuldig, solches aufzuhalten und anzuzeigen. Würde er aber ein solches verlorenes Gut, sonderlich von unbekannten und verdächtigen Personen trotz dem Umsagen wissentlich kaufen oder eintun, so soll er um ein Falsch (= wegen Betrugs) gestraft werden.
9.) Wenn einem Goldschmied oder seinem Gewalthaber ein Stück Gold rheinischen, Kronen- oder Dukatengepräges zukommt und doch am Strich zu gering befunden wird, so soll er es nicht löten, färben noch demselben irgend eine Hilfe tun, wodurch es für rechte Währung geachtet würde und also höher, als es wert ist, ausgegeben und vertrieben werden könnte, bei Strafe von 3 Pfund Heller.
10.) Hinfort soll keine fremde oder auswärts gemachte Goldschmiedarbeit, die herein verkauft oder sonst gebracht wird, auf der hiesigen Beschau bezeichnet werden. Welcher Goldschmied das täte, der soll verfallen sein 6 fl.
11.) Ein Goldschmied oder eines Goldschmieds Witfrau soll keinen Diener oder Gesellen, er sei ein Bürger oder ein Fremder, bei sich halten anders als um einen gewissen Wochenlohn, bei Straf von 10 fl, wovon jeder Teil 5 zu erlegen hat.
12.) Kein Goldschmied oder sonst jemand soll eine kupferne Arbeit anders vergolden oder versilbern als auf einer Seite, oder aber soll er einen offenen, sichtigen Spiegel, ungefähr einen Pfennig breit, lassen, damit jedermann erkennen kann, dass es Kupfer ist. Wer das überfährt (= übertritt), der soll als um einen Falsch (= Betrug) gestraft werden.
13.) Ebenso soll kein Goldschmied an eine kupferne Arbeit einen silbernen Fuss machen, bei Vermeidung des Falschs.
14.) Wenn einem Goldschmied Gold oder Silber zu verarbeiten gegeben wird, soll er es jederzeit treulich in dem Halt (= Gehalt), wie er es empfangen hat, verarbeiten und wieder geben, es wäre denn der Fall, dass das Silber geringer wäre, als oben im 3. Artikel angegeben ist. Dieses Silber soll er auf den rechten Gehalt bessern und solches demjenigen, dem das Silber zuständig ist, mit richtigem Bescheid anzeigen.
15.) Ein Goldschmied, dem eine namhafte Arbeit von Gold zu machen gebracht wird, der ist schuldig, demselben (= dem Überbringer) das Gold in seiner Gegenwart zu giessen und ein Pröble oder Stücklein davon zu schroten (= abzuschneiden). Dieses soll er ihm samt einer Bleischwer (= Bleigewicht), die mit seinem Stempfel gezeichnet ist, zustellen, damit nachher die gemachte Arbeit gegen dem Probstücklein probiert und gegen der Bleischwer wieder gewogen werden kann.
16.) Ein Goldschmied, dem Gold, Silber oder anderes in seinem Laden übergeben wird, der soll es ohne Vorwissen und Willen dessen, dem es zuständig ist, nicht versetzen oder verkaufen bei Straf von 4 fl.
17.) Künftig soll kein Glas oder irgendein Stein, womit man gelaicht (= betrogen) und betrogen werden kann, in Gold versetzt oder auf diamantische Art mit Folie, Samt oder Tinte aufgebracht, desgleichen keine Farb an einen Stein oder Kasten gestrichen, sondern jedem Stein mit einer rechten Folie geholfen werden bei Strafe von 5 fl, so oft solches übertreten wird, und soll der Ring oder das Kleinod auch alsbald samt dem falschen Stein zerschlagen werden.
18.) Wenn aber ein Goldschmied einen solchen Stein, mit dem man gelaicht und betrogen werden kann, in ein gülden Kleinod oder Ring unten oder neben andere hohe (= teure?) gute Steine versetzen und dieselben verbotenerweis aufbringen würde, so soll er nach Gelegenheit des Verbrechens als um ein Falsch (= Betrug) gestraft werden.
19.) Wenn jemand dergleichen geringe Steine in durchgebrochene Ringe, Kästen, Armbänder oder Kleinode, damit sie auf blossem Leib aufliegen, doch ohne eine Folie zu versetzen begehrt, das hat ein Goldschmied Macht (= das darf ein Goldschmied), doch soll er dergleichen nicht zu feilem Kauf machen.
20.) Es soll künftig kein Goldschmied irgendeiner Person auf ihr Begehren Petschaft, Siegel oder Secret (= kleineres Geheimsiegel) in Gold, Silber, Stein, Stahl, Kupfer, Messing oder in anderen Metallen weder graben noch schneiden, es sei denn dieselbe Person wohl bekannt. Ist sie ihm aber unbekannt, so soll er ihr nur willfahren, wenn sie glaubwürdigen Schein hat, dass sie die Person und des Namens ist, wie sie anzeigt, und dass sie das Wappen, Schild, Helm oder Zeichen, welches sie rechtmässigerweis angibt, in Wahrheit führt oder dass sie solch Petschaft, Siegel oder Secret schneiden zu lassen von der bekannten Person genugsamen Befehl habe. Würde aber ein Petschaft, Siegel oder Secret schneiden zu lassen eine verdächtige Person begehren, so soll der Goldschmied das alsbald dem Zunft- oder Bürgermeister anzeigen bei unserer ernstlichen Straf.
21.) Kein Goldschmied soll den Fürkäuferinnen Goldschmiedarbeit, alte oder neue, zu verkaufen fürsetzen oder zustellen, die die ordentliche Prob nicht hat. Wer das täte, der soll laut des 5. Artikels gestraft und das ungerechte Werk gleich vernichtet werden.
Gürtlern, Siegelgräbern (= Stempelschneidern), Stimplern (= Unzünftigen) und Goldschmieden, die nicht Meister sind und offene Läden halten, soll Silber und Gold zu verarbeiten oder ausserhalb des Wochen- und Jahrmarkts feil zu haben keineswegs gestattet sein, sondern sie sollen abgetrieben und darum gestraft werden nach Gelegenheit und Erkenntnis eines jeden Werks, das sie gemacht haben.
Von der Goldschmiede Meisterstücken.
1.) Es soll künftig keinem das Goldschmied-Handwerk zu treiben und offnen Laden, auch Gesellen zu halten gestattet werden, der nicht Prob getan und sein Meisterstück gemacht hat.
2.) Ein junger, lediger Gesell, der ein Ausländer ist und allhier einem oder zwei Meistern, aber nicht bei mehr, 4 Jahre redlich und ehrlich gearbeitet hat und dann, um das Meisterstück zu machen, anhalten will, der soll vor allen Dingen vorlegen sein Mannrecht, Lehrbrief und eine Urkunde oder sonst beweislich dartun, dass er nach seinen Lehrjahren auswendig (= auswärts) das Handwerk bei redlichen Meistern getrieben und demselben fleissig nachgesetzt hat. Sofern er aber solche 4 Jahre nicht erstrecken (= erreichen) würde, auch bei mehr Herren oder Meistern als einem oder zweien sich allhier verhalten hätte, soll ihn die Zeit, in der er allhie zu Reuttlingen gearbeitet hat, nicht fürtragen (= nützen) und helfen, sondern umsonst und vergebens sein, doch dem Rat hierin wegen des Bürgerrechts nichts genommen sein.
3.) Jedoch sollen hierein ausgeschlossen (= hievon nicht betroffen) sein die hiesigen Meisters- und Bürgerssöhne, desgleichen die, welche sich mit Meisterstöchtern oder eines verstorbenen Meisters Witib verheiraten. Einem solchen mag 1 oder 2 Jahr an den 4 Jahren nachgelassen werden.
4.) Ein Knab, der allhier gelernt hätte und keines Meisters oder Bürgers Sohn wäre und nun 3 Jahr gewandert und auswendig (= auswärts) gearbeitet hätte, der soll über die 4 Jahr noch 1 Jahr vor oder nach der Wanderschaft dienen und arbeiten, ehe er zu der Meisterschaft zugelassen wird.
5.) Wer so auf diesem Goldschmied-Handwerk Meister werden will, er sei heimisch oder fremd, gar keiner ausgenommen, der soll nachfolgende Meisterstücke machen: einen Ring von Gold geschmelzt mit einem versetzten Stein, Diamant-Bundtafel, oder sonst einem guten edlen Stein, darnach ein Siegel, das mit Schild, Helm und Helmdecke wohl geschnitten sei. Zum dritten ein fleissiges Doplet (= Doppelbecher) oder verdecktes (mit Deckel versehenes) Trinkgeschirrle nach einer Visierung (= Ausmessung, Entwurf), die ihm die Beschaumeister von wegen des gemeinen Handwerks jederzeit zustellen werden, wobei jedoch keine Gefahr (= Arglist, böse Absicht) oder Neid gebraucht werden soll.
6.) Diese Meisterstücke soll ein jeder, der Meister werden will, bei einem Beschaumeister oder sonst einem bewährten Meister, zu dem er gewiesen wird, doch an keinem andern Ort als in einem offenen Laden verfertigen. Dieser Meister soll ihm Kohlen und allen Gezeug (= Handwerkszeug) an die Hand geben. Dafür soll ihm der Gesell bezahlen 3 Taler. Wenn er die Visier zum Trinkgeschirrle bei den geschworenen oder Büchsenmeistern (= Kassenverwaltern) erhebt, soll er anzeigen, wann er die Arbeit an den Meisterstücken anfangen will, auf dass er dieselben in einem Vierteljahr allerdings (= vollständig) ausmachen und in der Beschau (= zur Prüfung) fürbringen möge.
Er soll diese Stücke, ehe sie ganz fertig sind, aus dem Laden, in dem er sie macht, an keinen andern Ort tragen, bis sie vor die Beschaumeister gebracht sind, sondern sie sollen alle Nächte in dem Laden verwahrt und verschlossen werden.
Wenn dann ein gemachtes Meisterstück für gerecht erkannt wird, soll er einen Eid zu Gott dem Allmächtigen schwören, dass er die gegenwärtigen Stücke in der bestimmten und zu keiner andern Zeit mit seinen selbsteigenen Händen ohne anderer Leute Hilf gemacht hat.
7.) Falls gemachte Stücke, doch ohne alle Gefahr (= böse Absicht), nicht für genugsam, just und gerecht erkannt würden, soll dem Gesellen bevorstehen (= vorbehalten bleiben), über kurz oder lang sie noch einmal bis zu der geschworenen oder Beschaumeister billigem Benügen (= Zufriedenheit) zu machen. Denn sie könnten so unfleissig und unsauber gemacht worden sein, dass sie billig verworfen würden. Darin sollen jedoch die Beschaumeister gute, ehrbare und billige Bescheidenheit (= Einsicht) und keinen Neid und Hass brauchen. Wenn der Gesell vermeint, er sei von den Beschaumeistern in Rechtfertigung (= Prüfung) der Meisterstücke beschwert (= gedrückt), so kann er sich vor das ganze Handwerk oder auch, wenn dieses parteiisch, vor den Rat berufen.
8.) Ehe einer mit den Meisterstücken bestanden und den Eid erstattet, auch das Meisterrecht (= die Gebühr für die Erlangung des Meisterrechts) erlegt hat, soll er zum Meister nicht angenommen werden, keinen offnen Laden halten noch sonst arbeiten, auch ihm Gesellen oder Lehrjungen zu halten nicht gestattet werden.
9.) Wenn einer, der keines Meisters oder Bürgers in dieser Stadt Sohn, sondern fremder Herkunft ist, mit seinen Stücken bestanden hat, so soll er dem Handwerk, das mit ihm bemüht gewesen ist, einen Trunk schenken nach seinen Ehren und gutem Willen und dann in die Büchs erlegen 6 Loth Silber oder dafür 3 Gulden in Münz dieser Stadt Währung.
10.) Eines Meisters Sohn oder ein Fremder, der sich mit eines Meisters Tochter oder eines gestorbenen Meisters Witib in dieser Stadt verheiraten und in den Ehestand begeben würde, der soll gleichwohl laut obiger Artikel 2, 4 und 5 die Meisterstücke unablöslich machen und, wenn er nicht besteht, nicht zum Meister angenommen werden. Aber am Meisterrecht oder -geld soll er etwas bevor-haben, nämlich für das Meisterrecht 4 Loth Silber oder dafür 2 Gulden der genannten Währung geben.
11.) Der Goldschmied, der alles, was ihm obige Artikel auferlegen der Gebühr nach gemacht hat, soll alsdann für einen bewährten Meister gehalten und ihm das Handwerk zu treiben, Gesellen zu halten und Lehrjungen anzunehmen unverhindert gestattet werden.
Darauf soll er alsbald den Büchsen- oder Beschaumeistern einen wahren, gerechten Abdruck in Silber, Kupfer oder Mess (= Messing) von seinem Zeichen oder Stampf (= Stempel), dessen er sich zur Bezeichnung seiner Werke gebrauchen will, übergeben, denselben in ihrer Lade zu verwahren.
Von den Lehrjungen.
1.) Ein Goldschmied, der einen Lehrjungen annehmen will, soll es mit ihm anfangs 4 Wochen versuchen, folgends (= dann), wenn er mit dem Vater, den Pflegern oder Verwandten des Lehrjungen des Geldes und der Lehrjahre halb übereingekommen ist, soll er ihn vor die Beschaumeister stellen und ihnen anzeigen, wie sie miteinander übereingekommen sind. Das sollen dann die Beschaumeister mit allen Umständen in ein Buch eintragen und vermelden, auf welchen Tag solches geschehen ist. Darauf soll der Lehrjunge in die Büchse 10 Schilling Heller erlegen. Davon sollen den Beschaumeistern für das Einschreibgeld 2 Schilling folgen (= zufallen, gehören).
2.) Kein Knab soll kürzer lernen als 4 Jahr und zu Lehrgeld geben, was vor dieser Zeit allhie bei diesem Handwerk gebräuchlich gewesen und besonders was nach Erkenntnis und Gelegenheit des Knaben ehrbare und verständige Leute erachten können. Wenn aber ein Knab kein Lehrgeld zu zahlen vermöchte, so soll er 6 Jahr zu lernen schuldig und verbunden sein.
3.) Ein Goldschmied soll seinen angenommenen Lehrjungen in rechter Gottesfurcht halten, zu der Predigt von Gottes Wort und dem Catechismus schicken, als wäre er sein Kind, und ihn das Handwerk treulich lehren und mit Hausgeschäften oder anderen Geschäften an der Lehre nicht versäumen.
4.) Wenn ein Knab aus seinen Lehrjahren liefe und seinem Meister nicht genug getan hätte, der soll allhie kein Goldschmiedwerk arbeiten, es geschehe denn mit seines Lehrmeisters und aller Goldschmiede Wissen und Willen.
5.) Ein Goldschmied soll nicht mehr als einen Knaben lehren und keinen andern (= zweiten) annehmen, es habe denn der erste seine rechten Lehrjahre vollkommenlich ausgestanden. Wenn einer einen Sohn hat, so kann er neben demselben einen Knaben halten und lehren.
6.) Wenn ein Knab ausgelernt hat, so soll ihn sein Lehrmeister wieder vor die Büchsen- und Beschaumeister bringen, darstellen und anzeigen, wie er sich in seinen Lehrjahren verhalten hat, ihn alsdann ledig zählen (= lossprechen). Das sollen sie abermals fleissig einzeichnen, damit, wenn er über kurz oder lang seines Lehrbriefs bedarf, ihm derselbe mit gutem Grund ordentlich mitgeteilt werden kann. Dafür soll der, der ausgelernt hat, in die Büchse erlegen 10 Schilling Heller. Davon gebühren zwei den Beschaumeistern für das Schreibgeld.
Von den Goldschmiedgesellen.
1.) Kein Goldschmied soll Gesellen eines andern Goldschmieds etwas zu werken geben, weder wenig noch viel, heimlich oder offen an Feier- oder andern Tagen auszumachen, es sei denn mit seines Meisters Wissen und Willen, bei Strafe von 3 Pfund Heller, so oft das geschieht.
2.) Einen Gesellen, der mit seinem Meister unredlich handelte und demnach von ihm unfreundlich abschiede, soll kein anderer Herr oder Meister setzen noch ihm Arbeit geben, er habe sich denn mit Wissen aller Meister und Herren mit dem beleidigten, von dem er gekommen ist, vertragen und dem Handwerk genug getan, bei Straf von 3 Pfund Heller.
3.) Wenn ein Meister einem Gesellen, dessen er nötig bedürfte, mehr Lohn, als billig und bräuchlich ist, verhiesse, so soll dieser Herr oder Meister um 3 Pfund Heller unnachlässlich gestraft werden.
4.) Wenn ein Herr oder Meister seinen Gesellen ohne erhebliche Ursach, sondern allein weil er denselben nicht mehr zu gebrauchen wüsste, urlauben und heimschicken würde, so soll der Geselle nach seinem Gefallen gut Fug (= Recht) haben, um einen andern Herrn auszugehen und sich zu bewerben. Würde aber der Gesell ohne die genannte Ursach von seinem Herrn für sich selbst Urlaub nehmen und ausstehen, so soll er von keinem andern Herrn vor einem Vierteljahr angenommen werden, sondern wiederum zu wandern abgefertigt und hingewiesen werden.
5.) Ein Goldschmiedgesell oder Lehrjunge soll ohne Vorwissen und Bewilligen seines Lehrmeisters von Gold, Silber oder anderem nichts verkaufen bei ernstlicher Straf. Einer, der einem solchen etwas gefahrlich (= betrügerisch) abkauft, der soll als einer, der unfertig (= unrecht) Gut eingetan hat, ernstlich gestraft werden.
6.) Einen Gesellen, der an andern Orten unredlich abgeschieden oder mit offenbaren Lastern befleckt und beschreit (= in üblen Ruf geraten) ist, soll kein Goldschmied allhier wissentlich halten oder mit Arbeit fördern, weder heimlich noch offen, bei Straf von 2 fl.
Der Büchsen- und Beschaumeister Eid und Ordnung.
1.) Die verordneten Büchsen- und Beschaumeister des Goldschmiedhandwerks dieser Stadt sollen geloben und zu dem allmächtigen Gott einen Eid schwören, dass sie dem Handwerk getreulich vorstehen, den gemeinen Nutzen und männiglichs (= jedermanns) Frommen, soviel dieses Handwerk berühren mag, befördern, auch Schaden und Unfleiss wenden und warnen (= verhüten) und ob diesen unsern Ordnungen und Gesetzen selbst fleissig halten und darob sein, dass von allen Goldschmieden denselben gelebt und nachgesetzt werde.
Wo sie auch in ihrem Umgehen, Beschau oder sonst erfahren, dass dawider gehandelt wird, sollen sie die Ungehorsamen, soviel ihnen diese Ordnung auflegt und zugibt, unablässlich strafen, allen Falsch (= Betrug) und was beim Eid verboten ist, jederzeit unserem Zunft- oder Bürgermeister unverzüglich anbringen und hierin niemand verschonen.
2.) Dieweil in dieser Stadt eine ziemliche Anzahl Goldschmiede sind, die das Handwerk ihrem besten Vermögen nach treiben, sollen aus denselben zwei zu Büchsen- und Beschaumeistern verordnet werden, so dass ein jeder Büchsen- oder Beschaumeister aus dem Handwerk 1 Jahr dabei bleibe, dergestalt, dass allwegen (= jedesmal), wenn gemeiner Stadt Ämter besetzt werden, der, der das eine Jahr erstanden (= durchgemacht) hat, abtritt und ein anderer, der dem Handwerk zum nützlichsten erachtet wird, an seiner Statt geordnet und beeidigt wird.
3.) Alle Werke, die vergoldet werden sollen, dass, wenn sie gefertigt sind, man die Stiche nicht mehr davon nehmen oder auch auf den Stein streichen kann, soll jeder Meister, ehe er sie vergoldet, in die Beschau bringen, damit sie vermög der Ordnung gestrichen und bestochen werden können.
4.) Wenn den Beschaumeistern eine gemachte Silberarbeit gebracht wird, sollen sie sie gegen eine gerechte Nadel, die in der Prob 13 1/2 Loth fein hält, streichen und gute, fleissige Achtung darauf geben, ob die Silberarbeit der Nadel gemäss sei. Darnach sollen sie den Stich nehmen von allen Hauptstücken, nämlich an einem verdeckten (= mit Deckel versehenen) Becher auf einem Fuß vom Corpus (= Rumpf), Fuß und Deckel, und wo so der Stich herausgenommen wird, da soll es auch bezeichnet werden.
Einfache Becher sollen die Beschaumeister nicht nur am Boden bestreichen, sondern auch unten an der Zarch (= Einfassung, Rand) bei dem Fuß und Deckel.
5.) Ebenso sollen Schwerter, Weidmesser, Dolche, Messerscheiden, Ortbänder (= Beschläge der Scheidenspitze), Gürtel, Borten, Taschenringe, Löffel und anderes, wo man mit dem Stich zukommen kann, bestochen und gleich von Stund an durch das Erglühen im Kohl (= in den Kohlen) probiert werden.
6.) Aber gegossene, runde oder hohle Arbeit, woran nichts Glattes ist, auch Kleidung, Stecken und Ketten, die man nicht bestechen kann, sollen die Beschaumeister gegen die rechte Nadel streichen und desto fleissiger aufsehen, damit kein ungerecht Silber und anders als in der Goldschmied-Ordnung im 3. Artikel begriffen (= enthalten) ist, verarbeitet und mit der Stadt Zeichen bezeichnet werde.
7.) Wenn in der Woche ein Beschautag gehalten wird und Werke zum Probieren in die Beschau kommen, so soll nichts probiert oder beschaut werden, es sei denn, wenn die beiden Beschaumeister nicht gegenwärtig sein können, ein anderer dabei. Keiner soll allein probieren und zeichnen.
8.) Alle Werke, welche in die Beschau kommen, sollen bei hellem Tag und nicht bei Nacht oder bei Licht geschaut, gestrichen oder probiert werden.
9.) Die Beschaumeister sollen ihre Werke ebenso wie ein anderer Meister nach obiger Ordnung in die Beschau bringen. Sollte es dann aus ehehaften (= triftigen) Ursachen an der Zahl mangeln, so soll der Mangel mit einem aus den ältesten Goldschmieden ersetzt werden.
10.) Wofern ein Werk, gross oder klein, dem Halt (= Gehalt) nach dieser Ordnung ungemäss ist, dass Silber 12 1/2 Loth fein den Beschaumeistern fürgebracht und erfunden wird, sollen sie es alsbald ohne alles Nachlassen zur Straf zergänzen (= zertrümmern) und zu Haufen schlagen. Der Goldschmied, der es gemacht hat, soll zur Straf 3 Pfund Heller erlegen.
11.) Die Beschaumeister sollen keine Arbeit, die ihnen zu beschauen fürkommt, beschauen, probieren oder zeichnen, sie sei denn zuvor mit des Meisters, der sie gemacht hat, eignem Stempfel bezeichnet. Wofern sie aber sein Zeichen darauf nicht finden, sollen sie ihm die Arbeit alsbald wieder heimschicken.
12.) Von grosser Arbeit, wenn ein Stück an Gewicht über 1 oder 2 Mark hält, soll von einem Zeichen 2 Pfennig, wenn aber etwas die Mark nicht erreicht, soll von einem Zeichen 1 Pfennig zu Beschaugeld gegeben werden.
13.) Was so zu Beschau gefällt (= anfällt), das sollen sie in ihre Büchsen stossen und verwahren, bis das Jahr herumkommt. Die Summe sollen dann die Beschauer gleich teilen und zu Ergötzlichkeit (= als Entschädigung) für ihre Mühe und Arbeit haben.
14.) Die Beschautage sollen zu Reuttlingen wöchentlich am Montag, Donnerstag und Samstag gehalten werden, so dass die Beschaumeister von 12 bis 1 Uhr der Beschau auswarten sollen. Diejenigen, die etwas in die Beschau zu bringen haben, sollen sich zu der Stund gewisslich dahin verfügen, damit man nicht vergeblich auf sie warten muss.
15.) Falls ein Goldschmied eine gemachte Arbeit gleich von Händen geben müsste und also die Beschautage nicht erwarten könnte, so sollen die Beschaumeister demselben seine Arbeit zu beschauen und zu zeichnen unbeschwert (= ungehindert) sein und bei dem hievor gesetzten Beschaugeld es verbleiben lassen.
16.) Das Meisterrecht (= die Gebühr für d. M.), Straf- und Schaugeld sollen die Beschaumeister fleissig und treulich verwahren und jährlich darum gute Rechnung tun. Davon soll der eine Teil ihnen, der andere dem Handwerk zustehen und die genannten Büchsen mit Urkund verwahrt werden.
17.) Es soll auch von den Goldschmieden dieser Stadt eine geschlossene Handwerkslade angerichtet werden, die Handwerksbüchsen, Register, Bücher, Stempfel, Stiche, Schroten und was dergleichen mehr dem gemeinen Handwerk zugehörig ist, darein zu behalten (= verwahren). Die soll einer unter den Büchsen- oder Beschaumeistern in seinem Haus und der andere die Schlüssel behalten.
18.) An den Jahrmärkten oder auch zu andern Zeiten, wenn fremde Krämer Silbergeschirr oder auch andere Werke, die der Ordnung nach bezeichnet werden mögen, feil halten, sollen die Beschaumeister besehen, ob sie mit einer bekannten Stadt Zeichen bezeichnet seien. Wenn sie aber an einem oder mehr Stücken Fehl, Mangel oder Argwohn spürten, so sollen sie demselben Krämer mit Ernst anzeigen, die argwohnigen (= verdächtigen) Stücke nicht mehr feil zu halten und zu verkaufen. ... probieren lassen und wenn es ungerecht befunden wird, das Stück laut obiger Goldschmied-Ordnung zergänzen (= zertrümmern) und den ungehorsamen Krämer um 3 Pfund Heller strafen.
44 S.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ