Der verstorbene Ehemann der Beklagten hat im Jahre 1626 bei Johann Jakob von Bronkhorst, Graf zu Anholt, Freiherrn zu Batenburg und Millendonk um 3300 Rtl. gebeten, welche dieser ihm gegen die Überlassung einer jährlichen Pension von 165 Rtl. gewährte und zur Aufbringung dieser Summe an Bargeld ein Darlehen bei dem Kaufmann Hermann Hessing zu Köln aufnahm. Der Kläger erhebt im Namen seiner Frau als Erbe des Johann Jakob von Bronkhorst und Anholt die Forderung nach Ablösung der an ihn cessionierten und nach der Abrechnung noch 2800 Rtl. betragenden Darlehenssumme. Die Beklagte führt dagegen an, daß propter sanctum Velleianum et improbationem leges eine Mutter ihren Sohn nicht vor Gericht verteidigen dürfe. In der Sache zweifelt sie ferner die Rechtmäßigkeit der Cession an. Am 5.5.1671 ergeht ein erstes Paritionsurteil gegen die Beklagte, das am 13.12.1671 wiederholt wird. Aufgrund nicht erfolgter Parition ergeht am 30.9.1672 ein RKG-mandatum de exquendo gegen die Beklagte, in dem Bürgermeister und Rat der königlichen Reichsstadt Aachen mit der Exekution beauftragt werden. Die Beklagte wendet unter Hinweis auf §§ 56 und 160 des Jüngsten Reichsabschieds von 1654 ein, daß diese Aufgabe den kreisausscheibenden Fürsten zustehe und bittet daher um Aufhebung des Exekutionsmandats.