Der Urteilssprecher Hans Mayer beurkundet, dass er Graf Ulrich von Württemberg in nützliche Gewähr auf die Güter des Grafen Ulrich des Jungen von Helfenstein gesetzt und der erstere die nützliche Gewähr 6 Wochen und 3 Tage besessen hat.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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