Heinrich von Mülnheim, Meister, und der Rat von Straßburg bekunden, dass Lene Panphelerin, Witwe des verstorbenen Johann Panphelin, Bürgerin [zu Straßburg], das nachfolgend genannte Geld und Gut aus ihrer "gewalt und gewere" in die Verfügungsgewalt ihres Sohnes Johann Panphelin übergeben hat, veranschlagt auf 300 Mark Silber, die Mark zu 2 Pfund Straßburger Pfennige. Dieses Geld und Gut hat Johann Panphelin mit Zustimmung seiner Mutter seiner Ehefrau Anna, Tochter des Johann Wisbrötelin und seiner verstorbenen Ehefrau Nese Rebestöckin, als Wittum gegeben, und diese hat es mit Zustimmung ihres Vormunds (ires anerstorben vogtes) Rudolf von Fegersheim (Vegersheim) angenommen. Mit Zustimmung seiner Mutter hat er das Wittum vor den Ausstellern ausgefertigt, wie man ein Wittum nach Recht und Gewohnheit der Städte ausfertigen soll. Geld und Gut sollen sein Eigentum sein und seiner Ehefrau Anna, die es nach Recht und Gewohnheit der Städte nutzen kann, als Wittum dienen. Im einzelnen besteht dieses aus folgenden Einkünften: 8 ½ Pfund Straßburger Pfennig von einem Haus mit Zubehör in der Straßburger Klein-Prediger-Gasse, genannt "zuo der Gylgen", auf einer Seite angrenzend an das Haus "zuo hern Arnolt", auf der anderen Seite an die Witwe des verstorbenen Claus Krebs, des Ringelers; 10 Pfund Straßburger Pfennig vom Haus des verstorbenen Johann Panphelin in der Straßburger Judengasse, auf einer Seite angrenzend an das Haus "zuo dem Brunenmanne", auf der anderen Seite an des Korkúnges Haus; 51 Viertel Roggen und Gerste in Geld, jeweils zur Hälfte, von Gütern im Bann zu Erstein (Erstheim), nach Inhalt der darüber existierenden Urkunden; 14 Viertel Roggen in Geld von Gütern im Bann zu Wiwersheim (Wifersheim), nach Inhalt der darüber existierenden Urkunden, worauf ein Wiederkaufsrecht liegt, wie man den Ausstellern sagte. Danach hat Johann Panphelin vor den Ausstellern bekundet, dass er seine Mutter Lene Panphelerin auf Lebenszeit ruhig sitzen lassen will auf allem Gut, das diese jetzt besitzt und noch dazugewinnen wird, und dass sie damit tun und lassen kann, was sie will, ohne Widerrede ihres Sohnes. Sie kann von ihrem Gut geben, wem sie will und so viel sie will, auch ihren anderen Kindern, ohne Widerrede des Sohnes. Wenn bei ihrem Tod eines ihrer Kinder ohne Abfindung bleibt, soll es vor der Teilung des Erbes einen Anteil erhalten, der der Abfindung der anderen Kinder entspricht. Wenn eines ihrer abgefundenen Kinder nach ihrem Tod weniger hat als die anderen, soll auch dieses seinen Fehlbetrag aus dem Gut vor einer Teilung erhalten, sofern man ihn dort findet. Dann sollen die Kinder das verbleibende Gut gleichmäßig unter sich aufteilen. Danach hat Anna, Tochter von Johann Wisbrötelin und dessen verstorbener Ehefrau Nese Rebestöckin, das im folgenden genannte Geld und Gut mit Zustimmung ihres Vormunds Rudolf von Fegersheim auf gleiche Weise als Wittum ihrem Ehemann Johann Panphelin gegeben, ebenfalls veranschlagt auf 300 Mark Silber, die Mark zu 2 Pfund Straßburger Pfennige. Dieses Geld und Gut soll ihr Eigentum sein und das Wittum ihres Ehemannes, der es nach Recht und Gewohnheit der Städte nutzen kann. Im einzelnen besteht es aus folgenden Einkünften: 6 Pfund Straßburger Pfennig von 30 Pfund Straßburger Pfennig, die Kunz von Schauenburg (Schowemburg) und dessen Ehefrau zu Willstätt (Wilstetten) haben und die auch diesen beiden Eheleuten (gemechede) abgekauft worden sind, wie die darüber existierenden Urkunden besagen, mit Wiederkaufsrecht; 5 Pfund Straßburger Pfennig von drei Häusern in Straßburg "an dem staden", auf der einen Seite angrenzend an die Stube "zuo dem ercker", auf der anderen Seite an das Haus zum Vogelsang, mit Wiederkaufsrecht; 10 Unzen Straßburger Pfennig und zwei Kapaune in Geld von einem Haus samt Hofstatt in Straßburg neben der Badstube "zuo bischofes búrgen"; 10 Schilling Straßburger Pfennig von einem Haus, Hofstatt und Zubehör außerhalb der Stadt Straßburg zu Wasenecke, die hinten an den Judenkirchhof (der Juden kurhof) angrenzen, auf einer Seite neben einem Haus, das den Kartäusern gehört; 62 Viertel Weizen und Roggen in Geld, jeweils zur Hälfte, von Gütern im Bann zu Hönheim, wie die darüber existierenden Urkunden besagen; 9 Viertel Weizen und Roggen in Geld, jeweils zur Hälfte, von Gütern im Bann zu Achenheim. Wenn von diesem Geld und Gut, das zu beiden Seiten verwittumt ist, mit Wiederkaufsrecht belegte Teile zurückgekauft werden, soll man den Erlös beiderseits wieder auf das Wittum anlegen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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