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Peter Luchter, genannt Stehle, und Elisabeth, Ehel
Regest: Peter Luchter, genannt Stehle, und Elisabeth, Eheleute, verfügen zu Gunsten ihrer Kinder über ihre Nachlassenschaft. Erbgenossen aus der ersten Ehe des Peter Luchter sind: Nelis Luchter, verheiratet mit Drutgen Bellen, und Drutgen Luchter, Witwe von Willem Fleuth. Der ebenfalls aus der ersten Ehe stammende Sohn Jan ist gestorben. Aus der zweiten Ehe leben die beiden noch unmündigen Kinder Jan und Enken. Nach dem Tode des Vaters sollen die gesamten beweglichen und unbeweglichen Güter, das Vieh eingeschlossen, an die Eheleute Nelis Luchter und Dreutgen Bellen fallen. Wenngleich der Vater für die Unterhaltung des Hofes sorgen wird, so soll ihm doch der Sohn behilflich sein. Er erhält dafür für sich und seine Familie außer dem nötigen Unterhalt jährlich 2 Klevische Reichstaler. Falls die Mutter den Vater überlebt, steht ihr im Hofe eine Schlafkammer mit ihren Möbeln zu. Der Hofbesitzer ist verpflichtet, sie zu beköstigen und zu kleiden, ihr jährlich 10 Gulden zu zahlen, 2 Hemden und eine Schürze aus Leinen zu liefern, ferner 2 Stein Flachs, 2 Ober und 2 Untermützen sowie Schuhe und Strümpfe , ein leinener Unterkleid und in jedem zweiten Jahr ein leinenes Wams. Es obliegt außerdem dem Hofbesitzer, die Kammer der Mutter stets in einem guten Zustand zu halten , nach ihrem Tode für das Begräbnis zu sorgen auch, daß die Namen der Eltern 3 Jahre lang im Seelenbuch geführt und für jeden 4 Lesemessen gehalten werden. Was nach dem Tode der Eltern an Leinen, Wolle und Bargeld vorhanden ist, soll gleichmäßig unter die vier Kinder verteilt werden. Dagegen verbleiben die hinterlassenen Möbel allein dem Hofbesitzer. Den drei abstehenden Kindern gebührt alsdann eine Entschädigung von je 200 Klevischen Gulden. Bis zur Ablöse sind die Beträge jährlich mit 3 1/2 v.H. zu verzinsen, erstmalig auf der übernächsten Kirmes nach dem Tode des letztlebenden Elternteils. Auch gebührt jedem abstehenden Kinde ein Verzichtsgeld von 3 klevischen Gulden. Ferner söll der Hofbesitzer den noch unverheirateten Stiefgeschwistern Jan und Enken eine Aussteuer im Werte von 120 Klevischen Gulden verschaffen. Daneben werden die Eltern ihen an Leinwand überlassen: jedem 20 Ellen Leinen einen feinen Bettbezug aus Kartenblatt, einen gewöhnlichen Bettbezug, 2 Kissenbezüge, 2 Bettlaken, ein Tischtuch und eine Serviette. Die bereits verwitwete Tochter Drütgen hat zur Aussteuer lediglich 60 Gulden erhalten, so daß ihr noch 60 Gulden zustehen; In Krankheitsfällen muß der Hofbesitzer die beiden unverheirateten Geschwister Jan und Enken 6 Wochen lang kostenfrei verpflegen und unterhalten. Überhaupt steht Enken, solange sie unverheiratet ist, das Recht zu, im Hofe wohnen und die Spinnkammer benutzen zu können. Nach dem Tode des Vaters fällt ihr ein Kapital von 100 Klevischen Gulden zu, das an Derick Müntges ausgeliehen ist. Sie erhält außerdem 10 Stein Flachs und das Spinnrad, das sie bereits gebraucht, als Eigentum. Sollten die Hofgebäude, das Vieh und die Gerätschaften in der Zeit, bevor sie von Nelis übernahmen werden, durch Brand oder Kriegsmassnahnen ganz oder teilweise vernichtet werden, müssen alle Kinder zu ihrem Ersatz beitragen. Zu diesen Abmachungen gibt der Beistand der verwitweten Drütgen Luchter, ihr Onkel Engel Rankers, sein Einverständnis. Das Original war ausgefertigt worden von J. de Brun, Landschreiber, und mitunterzeichnet von Mattis Wefer, Trinken Fleuth, Johann Fleuth und Josef Fleuth. Zusatz 1778 Dezember 12: Trinken, Johann. und Josef Fleuth, Erbgenossen der verstorbenen Eheleute Willem Fleuth und Drütgen Steehls, bescheinigen, daß sie nach völliger Abgeltung nichts mehr von den Eheleuten Neles Steehls, ihrem Onkel,und Drütgen zu fordern haben. Zeuge: Mattis-Wefers.
2 Bögen
Abschrift, Papier.
Urkunden
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
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