Johann [II.], Erzbischof von Mainz, bekundet, dass sein verstorbener Amtsvorgänger Konrad die Mainzer Teile von Magenheim (Mogenheim), Cleebronn (Cleeborn) und Rauhenklingen (Ruwenclyngen) mit ihrem Zubehör sowie jährlich 40 Gulden aus den Mainzer Einkünften zu Bönnigheim (Bunnickeyn) an die Ritter Dieter von Gemmingen, Hans von Hirschhorn (Hirßhorn), Eberhard von Neipperg (Nypperg), an die Brüder Kunz und Dieter Münch von Rosenberg und an Reinhard von Sickingen d.J. für 800 Gulden verpfändet hat. Mit Zustimmung des Dechanten Eberhard und des Kapitels des Domstifts Mainz überträgt er nun diese Pfandschaft mit allen Gefällen an Ludwig von Sickingen, der sie mit 800 Gulden von den genannten Pfandinhabern ausgelöst hat; Erzbischof Johann behält sich das Recht zur jederzeitigen Auslösung des Pfandes am St. Georgstag in Heilbronn nach vierteljährlicher Kündigung vor und verpflichtet sich, dabei eine etwa für den Bau aufgewandte Summe von 100 Gulden mit zu bezahlen und rechte Gewährschaft zu leisten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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