Lothar Franz [Graf] von Schönborn, Bischof zu Bamberg (volle Titulatur), belehnt nach dem Tod seines am 9. Oktober 1693 verstorbenen Vorgängers Markwart Sebastian Schenk von Stauffenberg dessen Brüder Maximilian Gottfried Schenk und Johann Philipp Schenk von Stauffenberg aus der Amerdinger Linie der Schenken von Stauffenberg mit den vor einigen Jahren an das Hochstift Bamberg gekommenen und vorher von den streitbergischen Erben innegehabten übrigen Gütern, Untertanen, Zehnten, Lehenschaften, Feldern, Wiesen, Gehölzen und Fischgewässern zu Heiligenstadt, Zoggendorf, Reckendorf, Brunn, Stücht, Königsfeld, Kotzendorf, Voitmannsdorf (Voitensdorff), Drosendorf, Hohenpölz, Schmachtenberg, Gleußen (Cleüsen),Traindorf und anderen Orten als Rittermannlehen, wo sich deren noch welche finden sollten, mit ihren Zinsen, Eiern, Hühnern, Käsen, Frohngeldern, Frohngülten, Steuern, Umgeldern, Handlöhnen, vogteilicher Jurisdiktion, Gerichtsbarkeit, Hirtenstab und anderen Schuldigkeiten, Renten, Rechten und Gerechtigkeiten. Dazu gehört insbesondere die Dorf- und Gemeindeherrschaft mit dem zweimal im Jahr anfallenden Kirchweihschutz bei den Märkten zu Heiligenstadt sowie mit den Heiligenwiesen samt dem dortigen Heiligenlehen, wobei sie aber alles, was bisher dem Gotteshaus des Hochstiftes Bamberg vorbehalten war und dem dortigen Pfarrer und Schulmeister zu geben war, auch weiter geben sollen, wie es auch in der Lehenspezifikation enthalten ist, die die Gebrüder Schenk von Stauffenberg aus der Amerdinger Linie dem fürstlich-bambergischen Lehenhof übergeben haben. Von den Heiligenlehen ausgenommen werden die Kirchen, die Pfarrei, die Gottes- und Schulhäuser zu Heiligenstadt mit dem Filial Brunn, die bischöfliche und landesherrliche Gerichtsbarkeit und der Zehnt zu Daschendorf. Nach dem Tod des ohne Testament verstorbenen Fürstbischofs Markwart Sebastian Schenk von Stauffenberg hätten die in seinem Besitz gewesenen zwei bambergischen Rittermannlehen Burggrub und Greifenstein mit ihren Zugehörungen als eröffnete Lehen zusammen mit den ebenfalls in seinem Besitz gewesenen freieigentümlichen Gütern und der an das Hochstift Bamberg gekommenen Allodialverlassenschaft unter Ausschliessung der nächsten stauffenbergischen Anverwandten, Agnaten und der ganzen Familie vom Hochtift Bamberg eingezogen werden können, wurden dann aber durch Fürstbischof Lothar Franz Graf von Schönborn den stauffenbergischen Agnaten der Amerdinger und Wilflinger Linie in einer Urkunde vom 30. März 1694 aus besonderer Gnade überlassen. Zur Mitbelehnung werden zugelassen: Johann Wilhelm Schenk und Johann Albrecht Schenk von Stauffenberg aus der Wilflinger Linie für sich selbst und Johann Wilhelm Schenk von Stauffenberg als Gewalthaber seiner drei Brüder Johann Werner Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk von Stauffenberg, die von der Pflicht des persönlichen Erscheinens befreit wurden, ohne damit aber dem Recht und dem Herkommen des Lehenhofes vorzugreifen, und Johann Wilhelm Schenk von Stauffenberg als Geschäftsträger seines minderjährigen Vetters Ignaz Eustach Schenk von Stauffenberg, bis dieser sein 14. Lebensjahr vollenden wird. Nach einer Erklärung des Fürstbischofs Lothar Franz Graf von Schönborn vom 2. April 1694 werden die fünf Brüder aus der Wilflinger-Lautlinger Linie zur Nachfolge und Nutzung dieser Mannlehen erst nach dem völligen Aussterben der Amerdinger Linie im Mannesstamm und Eustach Ignaz Schenk von Stauffenberg oder andere männliche Nachkommen dieser Linie erstnach dem völligen Aussterben der Wilflinger Linie im Mannesstamm. Die Lehenschaften, Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten und Gewohnheiten des Fürstbischofs, des Hochstiftes und seiner Nachkommen bleiben aber von dieser Belehnung unbeeinträchtigt. Sobald Johann Werner Schenk, Johann Franz Schenk u nd Johann Friedrich Schenk von Stauffenberg erscheinen können und Eustach Ignaz Schenk von Stauffenberg seine Vollljährigkeit erreicht, sollen sie vor dem Lehenhof ihre gewöhnliche Lehenspflicht leisten.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner