Vor dem weltl. Richter Nikolaus ("Niclas") vermacht "Hebele", "Niclas Kempen" Witwe, durch "truwenhant" "Ketterchen", Nonne zu Dalen und Tochter ihrer Schwester "Getzen", folgenden Besitz: 1) 100 Pfd. Heller zum Ankauf von 5 Pfd. Zins zu lebenslänglicher Nutzung; nach ihrem Tod fällt die Summe den Frauen zu Dalen in ihre Küche zu einem Seelgerät für die Eheleute. Davon erhält die Küsterin 3 Schillinge und muß dafür [zum Jahrtag] zwei Kerzen auf das Grab der Schenkerin abends und morgens stellen; der Priester, der die Messe liest, erhält 2 Schillinge. 2) Ihr silberner Becher ("kop") und 5 Pfd. Heller für Kleidung, Bücher und andere Notdurft. - Bürgschaftserklärung der Schenkerin unter Festsetzung einer Pön von 1000 Pfd. Heller an "Getza" und ihre weltlichen Kinder. Sie setzt als Treuhänder ein ihren Oheim "Anzen", Dekan zu St. Moritz, Herrn Johann "furn Agnesen son zum Sterren", Herrn "Anzen" Erben zu St. Johannes, "furn Agnesen" zum Stern und Katharina zum Spessart ("Spesharte"). - Zeugen: Die Bürger Fritze zum Schlüssel ("Slussel"), der das Urteil gab, Heinrich "Spengeler", "Weckerlin" zu Frankenstein, Ludwig zum "Steynen Huseln", Hennekin zum "Wildebrechteseiden", Jakob Amlung, Hennekin zur Laden, "Rorheimer der Metzeier", "Clesechen zu Winsperg", "Humel" zum Marschalk, "Gerhart zu Cransperg" und Orte von Nackenheim ("Nacheim"). "dusent [...] dru hundert [...] in dem echt und drissigostem iare of den samestag of sent Valentins abent".