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Kaiser Rudolf II. befiehlt den Deputierten der gemeinen Gaffeln oder Zünfte zu Aachen unter Vorhaltung des von denselben erregten und bisher mit Waffengewalt behaupteten Aufruhrs wider den dortigen Magistrat und nach Aufzählung der vielfachen verbrecherischen Schritte, die sich die Zünfte der Religion und den Reichssatzungen zuwider zu Schulden kommen lassen, die 1605 August 16 und 1608 Dezember 9 erzwungene und an sich selbst richtigen Ratsschlüsse aufzuheben und demgemäß dem Sendgericht hinfort wieder seinen Lauf zu lassen, dem Rat als ihrer ordentlichen Obrigkeit allen schuldigen Respekt und Gehorsam zu leisten und die verhafteten Personen in Freiheit zu setzen, sowie binnen 60 Tagen dem Erzbischof Ernst von Köln ihre Unterwerfung unter das kaiserliche Mandat zu erklären bei Strafe von 60 Mark lötigen Goldes. Den Zünften wird vorgeworfen, daß sie vom Rat die Abschaffung der Jurisdiktion des Synodalgerichtes hinsichtlich der jungen Eheleute, des Begräbnisses der Toten und der Feier der Hochzeiten gefordert, auch bisher die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit verhindert und die genannten kirchlichen Handlungen öffentlich ohne Schein gehalten, die Feiertage nicht gefeiert und die Wiedertäufer mit ihren Haushaltungen wieder in die Stadt gelassen und sonst zahlreiche Gewalttätigkeiten verübt. G. auf Unserem Königlichen Schloß zu Prag, den ailfften tag des Monats May, anno Sechszehen hundert und neun, Unserer Reiche des Römischen im vier und dreißigisten, des Hungarischen im Sieben und dreißigisten, des Behemischen auch im vier und dreißigisten. Mit Unterschrift Kaiser Rudolfs II.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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