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Verordnung vom 8. Februar 1728 gegen alle, die sich bis zum 20. Lebensjahr noch zu keiner im Röm. Reich zugelassenen Religion bekannt haben sowie Berichte und Verzeichnisse der Ämter über solche Personen
Verordnung vom 8. Februar 1728 gegen alle, die sich bis zum 20. Lebensjahr noch zu keiner im Röm. Reich zugelassenen Religion bekannt haben sowie Berichte und Verzeichnisse der Ämter über solche Personen