In Facto Jure und besser gegründete Gegen-Anmerkungen, durch welche gezeigt wird, daß diejenige Information sive Deduction Juris solida, welche Nahmens der verwittibten Frau Fürstin Dorotheae Johannettae zu Nassau-Dillenburg ... im Anfang dieses Jahrs wegen Bezahlung Derer hinterlassenen ... Schulden auffgesetzet, hernach von Deroselben zum Druck befördert und an denen höchsten Reichs-Gerichten übergeben worden, nach wie vor onbeweglich stehen verbleibe, und daß diejenige Observationes und Anmerckungen, welche des Regierenden Fürsten Christians zu Dillenburg dermahlige Räthe dawieder zu verfertigen sich angemasset haben, an sich ganz irrelevant, und pro subjecta materia nicht in die allergeringste consideration zu ziehen seyen.Wetzlar; Johann Hartmann Stock, Stadt- und Rahts-Buchdrucker (1726). 206 Seiten; 4°