Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass zwischen Bischof Veit von Bamberg (unnerm lieben besundern frund) einerseits und Albrecht und Ewald Stiebar (Stiebern), Vater und Sohn, andererseits Fehde und Feindschaft erwachsen und Zugriffe geschehen waren. Der Aussteller hat die Parteien, zur Abstellung der Irrung und zur Vermeidung weiterer Kosten und Schäden, zum gütlichen Verhör geladen und sie wie folgt vertragen: [1.] Fehde und Feindschaft zwischen den Parteien, ihren Helfern und Helfershelfern sollen abgestellt werden, dergleichen weitere Forderungen. [2.] Der Bischof lässt Albrecht Stieber wieder ungehindert zu seinen Gütern. Die "Wyerstat" [Weiher-Stätte?] soll Ewald Stiebar geliehen werden, so wie sie seinem Vater erstmals von Bischof Heinrich von Bamberg (+) verliehen worden war. Ewald soll es unbenommen sein, Forderungen gegen den Bischof des Sees wegen (des sehs halbenn) vor den Pfalzgrafen zu bringen, wobei dieser gütlich oder rechtlich entscheiden will. Bleibt Kurfürst Philipp nicht so lange in der Oberpfalz (hie oben lannds), soll sein Vitztum zu Bayern die Parteien verhören und die Forderungen und Klagen zum beschriebenen Rechtsaustrag weiterleiten. Die Sache soll bis zum nächsten Pfingstfest entschieden werden, außer wenn eine längere Frist seitens der Parteien gefordert wird, doch nicht über ein Vierteljahr hinaus. [3.] Vereinbarte Lösegelder (schatzung) sind zu geben, wenn sie noch nicht ausgerichtet worden sind. Gefangene, für die eine Schatzung noch nicht vereinbart und gegeben ist, sind unentgeltlich freizulassen. [4.] Bischof Veit soll Abrecht Stiebar, dessen Untertanen (armlut) und ihre Güter, wenn ihnen "hie zwuschen unnd dis rachtung" abgesagt würde, dergleichen das auf Albrechts Boden stehende oder liegende Holz, nicht weiter beschädigen und beirren, insbesondere auch durch Helfer. [5.] Der Bischof soll in die Lösung der Acht von Albrecht und Ewald Stiebar einwilligen. [6.] Über Ewalds Forderungen über Schäden an seinen Gütern und denen seiner Ehefrau ist dem Pfalzgrafen keine gütliche Einigung gelungen. Nachdem die Parteien ihm die Sache zum rechtlichen Entscheid anheimgestellt haben, entscheidet er, dass der Bischof der Gegenseite für entstandene Schäden 1.325 Gulden binnen Monatsfrist nach Lauf (Lauff) gegen ordentliche Quittung auszurichten hat. Damit sollen die Parteien gründlich vertragen sein. Der Bischof und Albrecht Stiebar sollen binnen Monatsfrist ihre Einwilligung, dieser auch eine Vollmacht und Bewilligung seiner Ehefrau und seines Sohnes, an die Kanzlei zu Heidelberg schicken. Ludwig von Eyb, Ritter und pfalzgräflicher Vitztum, und Albrecht Stiebar haben die Zusendung dieser Schriftstücke zugesichert. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung des Vertrags.