Hanns Keyle und Huse, seine eheliche Hausfrau, stellen zu dem Erbbestandsbrief Grafen Jorge zu Wertheim über die Holzmühle bei Holzkirchen (von 1442 März 25, s. StAWt-G Rep. 5 Lade IX H Nr. 12 Transsumpt) einen Beibrief aus, worin ihre Verpflichtungen gegenüber den Remlingern specifiziert sind: Wenn ihn ein Remlinger auffordert, so hat der Müller am gleichen oder am folgenden Tag dessen Getreide zum Mahlen holen zu lassen und am dritten Tag das Mehl abzuliefern. Andernfalls kann ihm der betreffende seine "Noß" bis zur Lieferung pfänden. Von einem gestrichenen Simmer harte Frucht soll er ein gehäuftes Simmer Mehl liefern. Ist jemanden schlecht gemessen worden, so soll der betreffende einen oder zwei Nachbarn zu Zeugen rufen und kann hernach dem Müller seine "Noß", Pferde oder Esel bis zur richtigen Lieferung pfänden. Wenn Remlinger 1/2 Meile im Umkreis der Mühle Frucht kaufen und den Müller auffordern, so hat er diese an Ort und Stelle zum Mahlen abzuholen. Mit der rauhen Frucht ist es beiderseits zu halten wie oberhalb und unterhalb der Mühle. Die Mühle ist in guten Stand zu halten. Dieser Beibrief soll von beiden Seiten wie der Hauptbrief erachtet werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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