Erbschaftsstreit um das Haus Bollheim (Bollenheim, Boilheim, Boltzheim, Bulenheim, Bollem; Nieder-Bolheim Kr. Bergheim) mit seinen Liegenschaften unter dem Gericht Blatzheim (Kr. Bergheim) und dem sogenannten Blanckertzhof zu Bollheim, das im Territorium des Herzogtums Jülich liege, aber ein Lehen des Erzbischofs von Köln sei. Nach dem kinderlosen Tod der Brüder Karl, Gerhard Rost und Johann von Monreal beansprucht der Kläger und Appellant Adolph von Gymnich als nächster Erbnachfolger des Gerhard Rost (Royst) von (St.) Arnoldsweiler (Kr. Düren), der erstmals mit dem streitigen Gut belehnt worden ist, das ganze Haus Bollheim. Die Vorinstanz urteilte am 10. Feb. 1541, daß die beklagten Brüder Diethrich, Georg, Johann und Karl von Monreal allein berechtigt sind, das streitige Gut zu besitzen, und daß der Kläger ihnen die Nutzung des halben Guts seit der Streitbefestigung (Litiskontestation) zu erstatten hat. Das RKG bestätigt dieses Urteil durch sein Urteil vom 13. Nov. 1551. Die Witwe des Appellanten tritt das Haus Bollheim 1553 tatsächlich an die Appellaten ab. Im Zuge der Urteilsvollstrekkung und Liquidierung wird die Trennung des allodialen Anteils vom Lehen (Nieder-)Bolheim streitig. Die Appellanten beanspruchen nun 266 Morgen bei Haus (Nieder-)Bolheim, die ein freies allodiales Gut des Gerhard Rost gewesen seien, 125 Morgen Artland des Blanckertzhofs, den Gerhard Rost und seine Gattin Alitgen käuflich erworben haben, 25 allodialfreie Morgen Busch und 11 allodialfreie Morgen Benden sowie die Hälfte von 1500 Goldgulden Abstandszahlungen, welche die von Monreal und von Gymnich 1533 dem Franz Spieß von Büllesheim zu Schweinheim für seinen Verzicht gezahlt haben. Die Appellaten müßten den Appellanten ferner 750 Goldgulden und 70 Goldgulden Pensionen von 1536 an zahlen. In diesen Streitpunkten der irrtümlichen Restituierung urteilt das RKG am 12. Dez. 1660 (siehe Protokoll). Im Verlauf des Prozesses haben die Appellaten 1655 eine (Gegen-)Klage gegen Ferdinand von Bongardt zu Heiden, Niedermörmter und Bergerhausen eingereicht, weil dieser sich unrechtmäßigerweise im Besitz von Nieder-Bolheim befände. Das RKG spricht diesenjedoch am 12. Dez. 1660 von der Klage frei.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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