Obergericht Hameln (Bestand)
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NLA HA, Hann. 71 Hameln
Nds. Landesarchiv, Abt. Hannover (Archivtektonik) >> Gliederung >> 1 Staatliche Bestände >> 1.11 Kurfürstentum/Königreich Hannover >> 1.11.12 Justiz >> 1.11.12.1 Obere Justizbehörden >> 1.11.12.1.1 Justizkanzleien, Hofgerichte, Obergerichte
1845-1865
Bestandsgeschichte: I. Behördengeschichte
Die Justizreform von 1852 (1) setzte die im Gesetz über die Gerichtsverfassung aus dem Jahr 1850 (2) festgelegte Trennung von Justiz und Verwaltung um. In diesem Zusammenhang errichtete man in Aurich, Celle, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Meppen, Nienburg, Osnabrück, Osterode, Stade und Verden große Obergerichte und in Dannenberg, Goslar, Hameln und Lehe kleine Obergerichte.
Die großen Obergerichte waren jeweils mit einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und acht besoldeten Richtern besetzt. Sie verfügten über einen kleinen Senat mit drei Richtern und einen großen mit fünf Richtern. Die kleinen Obergerichte bestanden aus einem Präsidenten und vier oder fünf Richtern. Diese besetzten je nach Entscheidungsbedarf den kleinen oder großen Senat. Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der kleinen Obergerichte gingen, soweit sie nicht an das Oberappellationsgericht in Celle gebracht werden mussten, an das entsprechend zuständige große Obergericht. Dieser Schritt war notwendig zu Aufrechterhaltung des Grundsatzes, dass der judex ad quo nicht gleichzeitig judex ad quem sein kann. Für das kleine Obergericht Hameln war das große Obergericht Hannover zuständig.
Die Aufgaben der Obergerichte teilten sich in die Bereiche Strafsachen, Steuer- und Zollkontraventionssachen und Zivilsachen. Alle großen Obergerichte mit Ausnahme von Lüneburg verfügten zudem über einen Schwurgerichtshof, der für schwere Straffälle zuständig war.
1. Strafsachen
a. Untersuchung aller Kriminalvergehen
b. Urteilsfällung in allen Kriminalsachen
c. Entscheidung über Berufung, Nichtigkeits- und sonstige Beschwerden gegen Erkenntnisse und Verfügungen der Amtsgerichte in Polizeistrafsachen
2. Steuer- und Zollkontraventionssachen
Berufungsinstanz gegen Nichtigkeits- und sonstige Beschwerden gegen Erkenntnisse und Verfügungen der Amtsgerichte
3.
Bestandsgeschichte: Zivilsachen
a. Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die die Amtsgerichte nicht zuständig sind.
b. Berufungsinstanz gegen Erkenntnisse der Amtsgerichte ab Höhe eines bestimmten Geldwertes
c. Entscheidung in allen Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Amtsgerichte
d. Entscheidung in allen Beschwerdesachen gegen das Verfahren der Amtsgerichte bei Ausübung der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit
e. Entscheidung über Berufungen gegen die vom Obergericht im kleinen Senat selbst in erster Linie abgegebenen Erkenntnisse, in Strafsachen und in bürgerlichen Rechtssachen bis zu einem bestimmten Betrag.
Das kleine Obergericht Hameln setzte sich 1859 zusammen aus den Amtsgerichtsbezirken Coppenbrügge, Hameln, Polle und Springe.
Das Ausführungsgesetz vom 24. April 1878 (3) hob alle bisherigen ordentlichen Gerichte in der Provinz Hannover auf und setzte zur Ausübung der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und das Reichsgericht ein.
Das Obergericht Hameln ging damit im Landgerichtsbezirk Hannover (vgl. Hann. 171 Hannover) auf.
II. Anmerkungen
(1) HannGSlg., 1850, S. 207 ff.
(2) HannGSlg., 1852, I., S. 243 ff.
(3) PreußGSlg, 1878, S. 232
III. Literaturhinweise
Roscher, Dr. Theodor: Gerichtsverfassung und Anwaltschaft im einstmaligen Kurstaat und Königreich Hannover. In: Festschrift zum Siebzehnten Deutschen Anwaltstage, Hannover 1905, S. 7-116
IV. Bestandsgeschichte
Der vorliegende Bestand, bestehend aus Zivilprozessakten, umfasst lediglich Überlieferungsreste. Über den Verbleib der übrigen Akten kann zum heutigen Zeitpunkt keine Aussage mehr getroffen werden.
Hannover, im Januar 2006
gez. Kirsten
Bestandsgeschichte: Hoffmann
Die Justizreform von 1852 (1) setzte die im Gesetz über die Gerichtsverfassung aus dem Jahr 1850 (2) festgelegte Trennung von Justiz und Verwaltung um. In diesem Zusammenhang errichtete man in Aurich, Celle, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Meppen, Nienburg, Osnabrück, Osterode, Stade und Verden große Obergerichte und in Dannenberg, Goslar, Hameln und Lehe kleine Obergerichte.
Die großen Obergerichte waren jeweils mit einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und acht besoldeten Richtern besetzt. Sie verfügten über einen kleinen Senat mit drei Richtern und einen großen mit fünf Richtern. Die kleinen Obergerichte bestanden aus einem Präsidenten und vier oder fünf Richtern. Diese besetzten je nach Entscheidungsbedarf den kleinen oder großen Senat. Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der kleinen Obergerichte gingen, soweit sie nicht an das Oberappellationsgericht in Celle gebracht werden mussten, an das entsprechend zuständige große Obergericht. Dieser Schritt war notwendig zu Aufrechterhaltung des Grundsatzes, dass der judex ad quo nicht gleichzeitig judex ad quem sein kann. Für das kleine Obergericht Hameln war das große Obergericht Hannover zuständig.
Die Aufgaben der Obergerichte teilten sich in die Bereiche Strafsachen, Steuer- und Zollkontraventionssachen und Zivilsachen. Alle großen Obergerichte mit Ausnahme von Lüneburg verfügten zudem über einen Schwurgerichtshof, der für schwere Straffälle zuständig war.
1. Strafsachen
a. Untersuchung aller Kriminalvergehen
b. Urteilsfällung in allen Kriminalsachen
c. Entscheidung über Berufung, Nichtigkeits- und sonstige Beschwerden gegen Erkenntnisse und Verfügungen der Amtsgerichte in Polizeistrafsachen
2. Steuer- und Zollkontraventionssachen
Berufungsinstanz gegen Nichtigkeits- und sonstige Beschwerden gegen Erkenntnisse und Verfügungen der Amtsgerichte
3.
Bestandsgeschichte: Zivilsachen
a. Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die die Amtsgerichte nicht zuständig sind.
b. Berufungsinstanz gegen Erkenntnisse der Amtsgerichte ab Höhe eines bestimmten Geldwertes
c. Entscheidung in allen Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Amtsgerichte
d. Entscheidung in allen Beschwerdesachen gegen das Verfahren der Amtsgerichte bei Ausübung der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit
e. Entscheidung über Berufungen gegen die vom Obergericht im kleinen Senat selbst in erster Linie abgegebenen Erkenntnisse, in Strafsachen und in bürgerlichen Rechtssachen bis zu einem bestimmten Betrag.
Das kleine Obergericht Hameln setzte sich 1859 zusammen aus den Amtsgerichtsbezirken Coppenbrügge, Hameln, Polle und Springe.
Das Ausführungsgesetz vom 24. April 1878 (3) hob alle bisherigen ordentlichen Gerichte in der Provinz Hannover auf und setzte zur Ausübung der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und das Reichsgericht ein.
Das Obergericht Hameln ging damit im Landgerichtsbezirk Hannover (vgl. Hann. 171 Hannover) auf.
II. Anmerkungen
(1) HannGSlg., 1850, S. 207 ff.
(2) HannGSlg., 1852, I., S. 243 ff.
(3) PreußGSlg, 1878, S. 232
III. Literaturhinweise
Roscher, Dr. Theodor: Gerichtsverfassung und Anwaltschaft im einstmaligen Kurstaat und Königreich Hannover. In: Festschrift zum Siebzehnten Deutschen Anwaltstage, Hannover 1905, S. 7-116
IV. Bestandsgeschichte
Der vorliegende Bestand, bestehend aus Zivilprozessakten, umfasst lediglich Überlieferungsreste. Über den Verbleib der übrigen Akten kann zum heutigen Zeitpunkt keine Aussage mehr getroffen werden.
Hannover, im Januar 2006
gez. Kirsten
Bestandsgeschichte: Hoffmann
Bestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
16.06.2025, 12:45 MESZ