Diether, Erwählter und Bestätigter zu Mainz, verkauft mit Zustimmung des Domkapitels dem Grafen Philipp v. Katzenelnbogen-D8armstadt] 1.000 Gulden...
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B 3 Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft)
Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft) >> 1 Findbuch Demandt
1460 September 12
Ausfertigung Staatsarchiv Darmstadt, Gernsheim; stark moderbeschädigt. Mit den Siegeln; Kopie (15. Jh.) Staatsarchiv Würzburg MIB 29 fol. 83v. ff.; Zgh.r Rep. V fol. 1
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geg. uff den freytag nach unser lieben frauwen tag nativitatis 1460
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Diether, Erwählter und Bestätigter zu Mainz, verkauft mit Zustimmung des Domkapitels dem Grafen Philipp v. Katzenelnbogen-D8armstadt] 1.000 Gulden für 20.000 Gulden, von denen Graf Philipp 10.000 Gulden an Diethers Vorgänger Erzbischof Dietrich von Mainz und die restlichen 10.000 Gulden an ihn (Diether) bezahlt hat. Die 1.000 Gulden sind jährlich am 8. September fällig und müssen dem Grafen zu Auerbach, Rheinfels, Hohenstein oder Braubach, je nach Wahl, bezahlt werden. Hierfür setzt Diether dem Grafen Burg, Stadt und Zoll Gernsheim mit allen zugehörigen Freiheiten, Kirchspielen, Leuten, Dörfern, Höfen, Gerichten und Befestigungen und allen sonstigen Einkünften und Rechten zum Unterpfand. Demgemäß sollen alle dortigen Amtleute, Zollschreiber, Kellner, Schultheißen, Büttel, Wächter, Pförtner und Diener dem Grafen huldigen. Der Graf ist berechtigt, einen eigenen Kellner zur Erhebung der 1.000 Gulden nach Gernsheim zu setzen, der jedoch auch dem Erzbischof und Mainzer Stift huldigen muss. Dieser und alle anderen Amtleute, Zollschreiber, Zollknechte, Wächter, Pförtner und Gesinde sind von Diether zu beköstigen und zu entlohnen. Was über 1.000 Gulden jährlich einkommt, wird an Diether ausbezahlt, was zu wenig einkommt, soll Graf Philipp aus dem Lahnsteiner Zoll ersetzt werden. Das Zollpersonal zu Oberlahnstein erhält die entsprechende Anweisung. Nach Ablauf des nächsten Jahres kann Diether die 1.000 Gulden für 20.000 Gulden in einem dreijährigen Zeitraum dergestalt ablösen, dass er in den beiden ersten Jahren je 7.000 und im dritten Jahr 6.000 Gulden zurückzahlt. Während dieser drei Jahre soll die jährliche Gülte der Rückzahlung entsprechend gemindert werden. Graf Philipp darf seinerseits die 20.000 Gulden erst nach vier Jahren kündigen. Die Kündigung muss schriftlich bei Diether oder zu Ehrenfels ein halbes Jahr vor dem 8. September erfolgen, umgekehrt ist dieser verpflichtet, eine beabsichtigte Ablösung bei Graf Philipp oder in St. Goar mit gleicher Frist anzuzeigen. Die Rückzahlung soll je nach Wahl in Hohenstein, Rheinfels oder Braubach erfolgen. Nach der Rückzahlung erlöschen die Pfandrechte des Grafen an Gernsheim. Erfolgt die Zahlung unpünktlich oder wird die angekündigte Rückzahlung der Hauptsumme nicht eingehalten, kann Graf Philipp sich in den Besitz des Pfandes setzen und damit wie mit seinen anderen Gütern verfahren, soll es jedoch auch in gleicher Weise schützen. Diether wird den Grafen in diesem Falle im Besitz des Pfandes schirmen. Wird diese Urkunde irgenwie beschädigt, ist das ihrer Rechtskraft nicht abträglich. Vidimierungen der Urkunde sollen die gleiche Rechtskraft besitzen. Wenn Diether oder das Mainzer Stift diesen Abmachungen zuwider handeln, ist der Graf berechtigt, sie mit allen Mitteln zur Erfüllung des Vertrages zu zwingen. Diether schwört, alle diese Punkte zu halten und nichts dagegen zu unternehmen oder zu veranlassen
Vermerke (Urkunde): Siegler: Siegel des Ausstellers und des Domkapitels, das dadurch seine Zustimmung bekundet
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 5102; Regest: Nass. Ann. XII Seite 178
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Diether, Erwählter und Bestätigter zu Mainz, verkauft mit Zustimmung des Domkapitels dem Grafen Philipp v. Katzenelnbogen-D8armstadt] 1.000 Gulden für 20.000 Gulden, von denen Graf Philipp 10.000 Gulden an Diethers Vorgänger Erzbischof Dietrich von Mainz und die restlichen 10.000 Gulden an ihn (Diether) bezahlt hat. Die 1.000 Gulden sind jährlich am 8. September fällig und müssen dem Grafen zu Auerbach, Rheinfels, Hohenstein oder Braubach, je nach Wahl, bezahlt werden. Hierfür setzt Diether dem Grafen Burg, Stadt und Zoll Gernsheim mit allen zugehörigen Freiheiten, Kirchspielen, Leuten, Dörfern, Höfen, Gerichten und Befestigungen und allen sonstigen Einkünften und Rechten zum Unterpfand. Demgemäß sollen alle dortigen Amtleute, Zollschreiber, Kellner, Schultheißen, Büttel, Wächter, Pförtner und Diener dem Grafen huldigen. Der Graf ist berechtigt, einen eigenen Kellner zur Erhebung der 1.000 Gulden nach Gernsheim zu setzen, der jedoch auch dem Erzbischof und Mainzer Stift huldigen muss. Dieser und alle anderen Amtleute, Zollschreiber, Zollknechte, Wächter, Pförtner und Gesinde sind von Diether zu beköstigen und zu entlohnen. Was über 1.000 Gulden jährlich einkommt, wird an Diether ausbezahlt, was zu wenig einkommt, soll Graf Philipp aus dem Lahnsteiner Zoll ersetzt werden. Das Zollpersonal zu Oberlahnstein erhält die entsprechende Anweisung. Nach Ablauf des nächsten Jahres kann Diether die 1.000 Gulden für 20.000 Gulden in einem dreijährigen Zeitraum dergestalt ablösen, dass er in den beiden ersten Jahren je 7.000 und im dritten Jahr 6.000 Gulden zurückzahlt. Während dieser drei Jahre soll die jährliche Gülte der Rückzahlung entsprechend gemindert werden. Graf Philipp darf seinerseits die 20.000 Gulden erst nach vier Jahren kündigen. Die Kündigung muss schriftlich bei Diether oder zu Ehrenfels ein halbes Jahr vor dem 8. September erfolgen, umgekehrt ist dieser verpflichtet, eine beabsichtigte Ablösung bei Graf Philipp oder in St. Goar mit gleicher Frist anzuzeigen. Die Rückzahlung soll je nach Wahl in Hohenstein, Rheinfels oder Braubach erfolgen. Nach der Rückzahlung erlöschen die Pfandrechte des Grafen an Gernsheim. Erfolgt die Zahlung unpünktlich oder wird die angekündigte Rückzahlung der Hauptsumme nicht eingehalten, kann Graf Philipp sich in den Besitz des Pfandes setzen und damit wie mit seinen anderen Gütern verfahren, soll es jedoch auch in gleicher Weise schützen. Diether wird den Grafen in diesem Falle im Besitz des Pfandes schirmen. Wird diese Urkunde irgenwie beschädigt, ist das ihrer Rechtskraft nicht abträglich. Vidimierungen der Urkunde sollen die gleiche Rechtskraft besitzen. Wenn Diether oder das Mainzer Stift diesen Abmachungen zuwider handeln, ist der Graf berechtigt, sie mit allen Mitteln zur Erfüllung des Vertrages zu zwingen. Diether schwört, alle diese Punkte zu halten und nichts dagegen zu unternehmen oder zu veranlassen
Vermerke (Urkunde): Siegler: Siegel des Ausstellers und des Domkapitels, das dadurch seine Zustimmung bekundet
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 5102; Regest: Nass. Ann. XII Seite 178
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
01.07.2025, 13:40 MESZ