Die Umlegung und Erhebung der Staats- und Kommunalsteuern vom Grundeigentum der Standesherrschaft, insbesondere 1. die verweigerte direkte Erhebung der Steuern von den Pächtern und 2. das Verhältnis, wonach die Gemeindebedürfnisse auf die Staats-, Grund- Ç

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