Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass zwischen Peter Schön (Schon Petern) wegen ihm und dessen Tochter einerseits und [Hans] Trefftz zu Weißlensburg [?] (Trefftzen zu der Wißsolsburg) wegen dessen Sohnes andererseits Irrungen bestehen, nachdem Trefftz' Sohn die genannte Tochter geschwängert haben soll, daraus Forderungen erwachsen und etliche "handelung" ergangen waren. Nachdem die Parteien über einen zu Weinsberg ergangenen Schied (hyndergang) über die Zahlung von 18 Gulden uneinig geworden sind, haben sie die Sache zum heutigen Tag den pfalzgräflichen Räten zum Entscheid anheimgestellt. Diese entscheiden, dass Hans Trefftz dem Peter binnen Monatsfrist 6 Gulden, davon 6 Schilling Pfennige unverzüglich, geben und ihm sodann bis Weihnachten weitere 6 Gulden ausrichten soll. Damit sollen sie über Hauptforderung, Kosten und Schaden verglichen sein. Peter Schön soll die Gegenseite bezüglich etwaiger rechtlicher Forderungen seiner Tochter schadlos halten, vor gewaltsamen Forderungen wollen der Pfalzgraf und seine Amtleute Trefftz und seinen Sohn schirmen. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung des Entscheids.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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