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Fortsetzung der Untersuchung über Johann Hauser
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A 2 f (Hexenprozesse) Nr. A 2 f (Hexenprozesse) Nr. 7827
A 2 f (Hexenprozesse) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 23-25)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 23-25) >> Bd. 24 Hexenprozesse
1661 Februar 14 - 1661 Februar 29
Regest: 1661 Februar 14
(Hauser:) ... Er habe gefragt, wo er hinwolle. Hauser habe geantwortet: Nach Reutlingen. Der Mann sagte, was er zu Reutlingen machen wolle; es sei ja so ein Elend dort. Hauser bejahte es. Der Mann habe ihm zugesprochen, ihm zu folgen, und ihm Salbe und Pulver gereicht mit dem Befehl, damit Menschen und Vieh zu verderben. Nach diesem habe er nicht mehr von dem Ding kommen können.
Fernd (= im vorigen Jahr) habe er in Bantlens Kuhstall dem Vieh Schaden tun wollen. Nach seiner Meinung sei aber nur ein Kälble gestorben. - Auf dem Rand: Affirm(at) = Bestätigt es.
Der Faisen-Hans habe vor 1 1/2 Jahren eine Kalbin gehabt, welche nicht habe deuen (= verdauen, wiederkäuen) wollen. Diese habe er mit einem Stecken, woran die Salbe war, auf den Rücken geschlagen ... es gar nicht mehr fortgewollt, daß er es verkaufen mußte. - Aff.
Er habe vor 20 Jahren eine rote Kuh gehabt. Mit der habe er zu tun gehabt und sie hernach dem Urbele verkauft. - Auf dem Rand: negat sodomiam cum vacca (Kuh) commissam ...
Er habe nie Frieden vor dem Teufel gehabt.
Gleich als er zu hausen (= einen Haushalt zu haben) anfing, habe er von einem Bauern zu Pfullingen eine falbe (= blaßgelbe) Kuh eingetauscht und an einer Schuld genommen um 25 fl Er habe dann auch mit der zu tun gehabt und sie hernach bei dem Kriegswesen (= in der Kriegszeit) verkauft. - Aff.
1661 Februar 15
Vor den beiden Commissaren bestätigt er auf dem Turm die nächst vorhergehende Aussage.
1661 Februar 19
In aedibus meis (= In meiner Wohnung)
Anwesend die Herren Commissare.
Barbara, Hausfrau des Herrn Nezenius, 44 Jahr alt, sagt, vor 2 Jahren habe sie eine Geiß von Johann Hauser um 2 fl gekauft. Hausers Frau habe sieh beschwert, die Geiß wolle so gar nicht heimgehen. Daher habe Zeugin sie gekauft, geätzt (= gefüttert), abgestochen und mit den Ihrigen aufgegessen. Als der Hauser verhaftet wurde, sei der Zeugin gleich eingefallen, er werde mit der Geiß zu tun gehabt haben. Sobald die Geiß in ihren Stall gekommen war, sei sie jederzeit gern heimgegangen. Aber zu dem Hauser habe sie nicht gewollt. Zeugin habe sich daher eingebildet (= gedacht), der Mann werde mit der Geiß nicht rechte Sachen vorhaben. - Aff.
Anna, Hausfrau des Urban Fasnacht, um 50 Jahr alt, sagt, mit dem Hauser habe sie ihr Leben lang kein Wort geredet, außer etwa auf der Gasse: "Guten Morgen" und "Gute Nacht". Sie könne nicht sagen, daß ihr Mann von ihm eine rote Kuh kaufte. Sie könne sich nicht entsinnen, daß ihr Mann eine Kuh aus der Weingärtnergasse gekauft habe. - Reus tamen affirmat (= Der Angeklagte behauptet es jedoch).
Margretha, ..., des Gefangenen Eheweib, sagt, sie glaube am 3. August 60 Jahr alt zu werden. Sie seien nicht miteinander als lose Leut herumgezogen, sondern haben sich ehrlich genährt. So wahr Gott lebe, könne sie von ihrem Mann nichts Ungleiches (= Ungünstiges) sagen. Er habe sehr christlich bei ihr gelebt, daß es sie wundernehme, wie er in der Kirche eine solche Sünd begangen habe. Sie habe 2 Küh gehabt, eine rote und eine falbe. Beide habe sie verkauft, aber sie wisse nicht mehr, an wen die rote Kuh. Ihr Mann werde es wissen. Sie habe gar oft eine Kuh vor den Soldaten verborgen gehabt. Vor 2 Jahren habe sie eine Geiß gehabt, welche nicht heimgewollt habe. Daher habe sie sie verkauft. Sie habe der Geiß gewartet (= sie versorgt). Sie wollte für ihren Mann sterben, daß er mit der Geiß nicht zu tun gehabt habe. - Auf dem Rand: Er sagt hierüber, sein Weib habe es nicht gewußt. - Bei der Lahmgrube (= Lehmgrube) draußen sei ihm Geld in diesem elenden Kriegswesen genommen worden.
Eberhard Hecht, Schlosser sagt aus, wie bei der Aussage des Michael Eck zu ersehen ist.
Anna, Hausfrau des Daniel Zeib, 70 Jahr alt, sagt aus, vor ungefähr 23 Wochen habe sie 2 Säulein vom Sohn des Jacob Fuchs von Rommelsbach um 26 Batzen gekauft, wovon das eine 5 Wochen hernach krank wurde und ungefähr am 3. Tag umfiel. Es sei sehr aufgeloffen (= angeschwollen) und blau gewesen ... Ehe das Säule gestorben sei, sei ihr Vetter, der gefangene Hauser, bei ihr gewesen. Daß er aber dem Säule vergeben habe, wisse sie nicht, habe ihn auch bei den Schweinlen nicht gesehen ...
1661 Februar 24
Auf dem Turm.
Hauser bleibt bei seinem vorigen Bekenntnis. Er habe nichts aus Furcht vor der Tortur gesagt. Er wolle auf sich nehmen, was die Obrigkeit urteilen werde ...
Hierauf ist er auf seine Knie gefallen, hat bitterlich geweint und um Gnad gebeten. Als man ihn aufstehen hieß und Gott solche Ehre anzutun, hat er gesagt, die weltlichen Väter seien's auch wert.
1661 Februar 25, Montag
Auf dem Turm.
Anwesend die Herren Commissare.
Nach ernstlicher Ermahnung, nur die reine Wahrheit zu bekennen, erklärt Hauser wiederholt, was er bekannt habe, sei wahr ...
Auf die Frage, ob er einen Geistlichen begehre, hat er mit
Nein geantwortet.
Das folgende Urteil ist ihm vorgelesen, und am Freitag, 29. Februar 1661, an ihm vollstreckt worden.
Dieser einer ganzen christlichen Gemeinde vor Augen gestellte Malefikant namens Johann Hauser, von Echtertingen gebürtig, hat sich vor etlichen 30 Jahren, um das Bürgerrecht hier zu erwerben, in diese Stadt begeben und darin sich eine geraume Zeit aufgehalten, bis er ... Wegen äußerlich guten Scheins hat sich niemand etwas Unrechtes versehen, sondern hätte vielmehr alle Gottesfurcht von ihm verhofft. Doch schließlich hat die gute Zuversicht jedermann hinterführt (= getäuscht), da dieser gottes- und ehrvergessene Mensch vor ungefähr 6 Wochen in der Abendpredigt am Sonntag teuflische Sodomiterei und unverantwortliche Geilheit treiben wollte. Daher ist die christliche Obrigkeit aus göttlichem Antrieb bewegt worden, der Sache ernstlich nachzuforschen. Da hat sich dann nach und nach in gründlicher Untersuchung ..., daß Hauser Sodomiterei mit Menschen und Vieh ... unzählbare Male getrieben hat, wie er vielmal gütlich bekannt und sein Bekenntnis niemals widerrufen hat.
Da aber solche stumme Sünden und abscheuliche Sodomiterei vor Gottes Augen ein solcher Greuel sind, daß sie, falls die Obrigkeit ihr Amt nicht tun sollte, eine ganze Stadt mit Feuer und Schwefel vom Himmel herab verzehren würden, deshalb haben Bürgermeister und Rat allhier bei solcher wahrhaftigen Bewandtnis der Sache mit Urteil zu Recht erkannt, daß Johann Hauser dem Scharfrichter übergeben ... ihm zu wohlverdienter Straf und anderen zu abscheulichem (= abschreckendem) Exempel vom Leben zum Tod gerichtet und sein Körper zu Staub und Asche verbrannt werden soll - alles nach des Reichs und kaiserlichem Recht.
12 S.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.