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Lehnrevers Adels von Dottenheim an H. Graf Johannsen zu Wertheim ausgestellt über Schönfeld mit seiner Zu- und Ingehörungen, so er von Diedrich Zobel erkauft, als das von ged. H. Graf dero Erb- und der Grafschaft Wertheim zu Mannlehen gehet mit der Begnadigung, daß besagter Adel von Dottenheim solch Mannlehen auf sein Lebtage nicht empfahen oder verdienen soll, nach seinem Tod aber soll Carl von Dottenheim sein und dessen Lehenserben dasselbe empfangen, verdienen und tragen als dick das Noth geschieht und als Mannlehens Gewohnheit und Recht ist.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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