Zum Zusammenhang vgl. RKG 6440 (Supplement H 60). Die Beklagten bestreiten, daß ihre Vorfahren je in ein Verfahren gegen die Weyerstraßschen Erben verwickelt gewesen seien, wie es der Kläger behaupte. Sie seien nicht verklagt und bei späteren Redintegrationen nicht geladen worden. Mithin könne das Urteil von 1641, auf das der Kläger seine Ansprüche gründe, nicht gegen sie ergangen sein. Demnach aber würden sie, werde der Forderung des Klägers entsprochen, ohne je an einem Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Forderung beteiligt gewesen zu sein, zur (anteiligen) Entrichtung der Forderung verpflichtet werden. Zudem könne das RKG-Urteil von 1641 für sie nicht verbindlich sein, da ihre Vorfahren allesamt nicht reichsunmittelbar seien, so daß ein Verfahren gegen sie nicht unmittelbar am RKG hätte geführt werden dürfen, sondern, falls die Parteien unter verschiedenen Jurisdiktionen leben, sie sich auf ein Gericht einigen müßten, vor dem das Verfahren geführt werde und lediglich anschließend die Akten inrotuliert und zur Entscheidung am RKG eröffnet würden. Auch sie selbst seien in 1. Instanz nicht dem RKG unterworfen. Auch die Berechtigung des Klägers sei nicht erwiesen, da der Anspruch seiner Frau als Universalerbin ihres Mannes Dr. Arnold Krufft noch umstritten sei. Offenbar wurde Ende 1652 der Anspruch des Klägers bestätigt. Anschließend wurde um die Ausführung gestritten.
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Zum Zusammenhang vgl. RKG 6440 (Supplement H 60). Die Beklagten bestreiten, daß ihre Vorfahren je in ein Verfahren gegen die Weyerstraßschen Erben verwickelt gewesen seien, wie es der Kläger behaupte. Sie seien nicht verklagt und bei späteren Redintegrationen nicht geladen worden. Mithin könne das Urteil von 1641, auf das der Kläger seine Ansprüche gründe, nicht gegen sie ergangen sein. Demnach aber würden sie, werde der Forderung des Klägers entsprochen, ohne je an einem Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Forderung beteiligt gewesen zu sein, zur (anteiligen) Entrichtung der Forderung verpflichtet werden. Zudem könne das RKG-Urteil von 1641 für sie nicht verbindlich sein, da ihre Vorfahren allesamt nicht reichsunmittelbar seien, so daß ein Verfahren gegen sie nicht unmittelbar am RKG hätte geführt werden dürfen, sondern, falls die Parteien unter verschiedenen Jurisdiktionen leben, sie sich auf ein Gericht einigen müßten, vor dem das Verfahren geführt werde und lediglich anschließend die Akten inrotuliert und zur Entscheidung am RKG eröffnet würden. Auch sie selbst seien in 1. Instanz nicht dem RKG unterworfen. Auch die Berechtigung des Klägers sei nicht erwiesen, da der Anspruch seiner Frau als Universalerbin ihres Mannes Dr. Arnold Krufft noch umstritten sei. Offenbar wurde Ende 1652 der Anspruch des Klägers bestätigt. Anschließend wurde um die Ausführung gestritten.
AA 0627, 6441 - Supplement C 63
AA 0627 Reichskammergericht (AA 0627), Teil IX: U-Z; Nachträge; Abgaben
Reichskammergericht (AA 0627), Teil IX: U-Z; Nachträge; Abgaben >> 6. Nachträge
(1619 - 1654)
Enthaeltvermerke: Kläger: Lic. Johann Palant namens seiner Frau Regina Juliana Westhoven als testamentarische Erbin ihres ersten Mannes Dr. Arnold Krufft gen. Crudener Beklagter: Als Hittorfsche Erben Melchior Gottfried und Heinrich von Hittorf, Brüder; Arnold Kornrent namens seiner Frau Catharina Wickede; Wilhelm Wickede; Dietrich, Heinrich, Daniel, Melchior, Ernst und Ferdinand Herrestorf; Kremer namens seiner Frau Adelheit Herrestorf; Melchior Kempis (die Männer sind offenbar alle Juristen) Prokuratoren (Kl.): Dr. Joh. Ulrich Stieber [1649] 1651 Prokuratoren (Bekl.): Lic. Walraff (1651) Prozeßart: Zitationsverfahren, extrajudizial Instanzen: RKG ? - ? (1619 - 1654) Beweismittel: Kopie einer RKG-Prokuratoren-Vollmacht der Crudenerschen Erben (5 Namen) aus einem Verfahren ./. Dr. Kempis von 1619 für Dr. Gerhard Ebersheim (Bl. 80). „Designatio oder Verzeichnuß wie undt welcher gestalt das lucrum dotis ... post obitum Dr. Henrici Krantz in Anno 1628 ... entrichtet und bezahlt worden ...“ (Bl. 95 - 96). Vergleich über den Nachlaß der Eheleute Dr. Heinrich Krantz, Prof. der Juristenfakultät (zu Köln ?), und Gertrud Krufft gen. Crudener zwischen Dr. Arnold Krufft gen. Crudener, alter Ratsverwandter der Stadt Köln, und dessen Vetter Dr. Melchior von Hittorf namens seiner Frau Catharina Krantz, 1639 (Bl. 97 - 100). Erbteilung der Crudenerschen Erben (Dr. Arnold von Krufft gen. Crudener; Lic. Detmar von Wickede; Dr. Heinrich Krantz; Gertrud Crudener gen. Krantz; Catharina Krufft gen. Crudener) über den Nachlaß ihres Bruders Andreas und ihrer Schwester Weyerstraß, 1623 (Bl. 124 - 126). Beschreibung: 4,5 cm, 130 Bl., lose; 47 unquadrangulierte Aktenstücke exhib. zwischen 4. Februar 1651 und 9. Mai 1654. Vgl. RKG 4314 (P 88/134).
Diverse Registraturbildner
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
28.04.2026, 08:49 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
- Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik)
- 1. Behörden und Bestände vor 1816 (Tektonik)
- 1.4. Reichsbehörden (Tektonik)
- 1.4.1. Reichskammergericht (Tektonik)
- Reichskammergericht AA 0627 (Tektonik)
- Reichskammergericht (AA 0627), Teil IX: U-Z; Nachträge; Abgaben (Bestand)
- 6. Nachträge (Gliederung)