Zum Zusammenhang vgl. RKG 6440 (Supplement H 60). Die Beklagten bestreiten, daß ihre Vorfahren je in ein Verfahren gegen die Weyerstraßschen Erben verwickelt gewesen seien, wie es der Kläger behaupte. Sie seien nicht verklagt und bei späteren Redintegrationen nicht geladen worden. Mithin könne das Urteil von 1641, auf das der Kläger seine Ansprüche gründe, nicht gegen sie ergangen sein. Demnach aber würden sie, werde der Forderung des Klägers entsprochen, ohne je an einem Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Forderung beteiligt gewesen zu sein, zur (anteiligen) Entrichtung der Forderung verpflichtet werden. Zudem könne das RKG-Urteil von 1641 für sie nicht verbindlich sein, da ihre Vorfahren allesamt nicht reichsunmittelbar seien, so daß ein Verfahren gegen sie nicht unmittelbar am RKG hätte geführt werden dürfen, sondern, falls die Parteien unter verschiedenen Jurisdiktionen leben, sie sich auf ein Gericht einigen müßten, vor dem das Verfahren geführt werde und lediglich anschließend die Akten inrotuliert und zur Entscheidung am RKG eröffnet würden. Auch sie selbst seien in 1. Instanz nicht dem RKG unterworfen. Auch die Berechtigung des Klägers sei nicht erwiesen, da der Anspruch seiner Frau als Universalerbin ihres Mannes Dr. Arnold Krufft noch umstritten sei. Offenbar wurde Ende 1652 der Anspruch des Klägers bestätigt. Anschließend wurde um die Ausführung gestritten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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