Mandatum arrestatorium Auseinandersetzung um Bezahlung von Schulden
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(1) 1393
Wismar H 130 (W H 3 n. 130)
Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 08. 1. Kläger H
(1739-1740) 23.07.1748-29.11.1748
Kläger: (2) Johann Jürgen Hahn, Ratsherr zu Wismar, Carl Wilhelm Geisler als Vormund seiner Ehefrau, geb. Gude, Lorenz Jürgen Ahrend, Vormund der Tochter des M. Gude, Gabriel Gude als Vormund seiner Nichte Anna M. Gude als Erben des Matthias Gude sowie Joachim Christian Rode als Vormund von Agneta Holst, Christian Adam Müller als Vormund der Witwe des Marcus Holst, Elisabeth Holst und Bertram Christian Kravel namens seiner Ehefrau als Erben des Marcus Holst
Beklagter: Balthasar Jochim Gröning, Kaufmann in Stockholm
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Theodor Johann Quistorp (A), Dr. Joachim Christoph Ungnade (P) Bekl.: Dr. Anton Christoph Gröning (P)
Fallbeschreibung: Kl. und Bekl. hatten jahrelang miteinander Geschäfte geführt. Als Bekl. insolvent wurde, haben Kl. ihm die Rückzahlung seiner Schulden gestundet. Da sein Onkel, Dr. Johann Gröning, jedoch kürzlich in Wismar verstorben ist und ein beträchtliches Erbe hinterlassen hat, beanspruchen sie die Befriedigung ihrer Ansprüche aus diesem Erbe und legen am Tribunal einen Arrest darauf. Außerdem erbitten sie Klarheit über die Höhe des Erbes. Das Tribunal erläßt am 26.07. das gewünschte Mandat und trägt Kl.n auf, Bekl. das Urteil in Stockholm mitzuteilen. Am 30.08. weisen Kl. dies nach. Am 05.09. tragen Kl. einzeln ihre Forderungen gegen Bekl. vor und belegen diese sowie seine Rückzahlungsversprechen. Das Tribunal fordert Bekl. am 10.09. auf, seine Schulden binnen 6 Wochen zu bezahlen oder seine Gründe vorzutragen, warum er dies nicht tun könne. Am 12.10. bittet Bekl. um Fristverlängerung, da das Erbe noch nicht aufgeteilt worden sei und erhält diese am 15.10. bis zum 26.11. Am 29.10. bescheinigen Kl. Übergabe der Mandate an Bekl. in Stockholm, das Tribunal nimmt dies am 01.11. ad acta. Am 25.11. teilt Bekl. mit, daß seine Mittel nicht ausreichen würden, um die Forderungen der Kl. zu erfüllen, verspricht jedoch Bezahlung, sobald sich dies ändert. Das Tribunal teilt Kl.n dies am 26.11.1748 mit.
Instanzenzug: 1. Tribunal 1748
Prozessbeilagen: (7) Aufstellung über Schulden Grönings in Höhe von 5.471 Rtlr bei Hahn, von 10.168 Rtlr bei Gude und von 2.751 Rtlr bei Holst vom 31.12.1739; vom Stockholmer Notar H. Friedrich Templien ausgestellte Übergabebescheinigungen für Tribunalsmandate vom 30.07., 19. und 23.09.1748; Belege für die Schulden des Bekl. bei Kl.n, separate Vereinbarungen Grönings mit Kl.n über Rückzahlung von 40 - 60% der Schulden nach Bekanntwerden der Insolvenz Grönings aus dem Jahr 1740; Prozeßvollmachten der Kl. für Dr. Ungnade vom 19.10.1748
Beklagter: Balthasar Jochim Gröning, Kaufmann in Stockholm
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Theodor Johann Quistorp (A), Dr. Joachim Christoph Ungnade (P) Bekl.: Dr. Anton Christoph Gröning (P)
Fallbeschreibung: Kl. und Bekl. hatten jahrelang miteinander Geschäfte geführt. Als Bekl. insolvent wurde, haben Kl. ihm die Rückzahlung seiner Schulden gestundet. Da sein Onkel, Dr. Johann Gröning, jedoch kürzlich in Wismar verstorben ist und ein beträchtliches Erbe hinterlassen hat, beanspruchen sie die Befriedigung ihrer Ansprüche aus diesem Erbe und legen am Tribunal einen Arrest darauf. Außerdem erbitten sie Klarheit über die Höhe des Erbes. Das Tribunal erläßt am 26.07. das gewünschte Mandat und trägt Kl.n auf, Bekl. das Urteil in Stockholm mitzuteilen. Am 30.08. weisen Kl. dies nach. Am 05.09. tragen Kl. einzeln ihre Forderungen gegen Bekl. vor und belegen diese sowie seine Rückzahlungsversprechen. Das Tribunal fordert Bekl. am 10.09. auf, seine Schulden binnen 6 Wochen zu bezahlen oder seine Gründe vorzutragen, warum er dies nicht tun könne. Am 12.10. bittet Bekl. um Fristverlängerung, da das Erbe noch nicht aufgeteilt worden sei und erhält diese am 15.10. bis zum 26.11. Am 29.10. bescheinigen Kl. Übergabe der Mandate an Bekl. in Stockholm, das Tribunal nimmt dies am 01.11. ad acta. Am 25.11. teilt Bekl. mit, daß seine Mittel nicht ausreichen würden, um die Forderungen der Kl. zu erfüllen, verspricht jedoch Bezahlung, sobald sich dies ändert. Das Tribunal teilt Kl.n dies am 26.11.1748 mit.
Instanzenzug: 1. Tribunal 1748
Prozessbeilagen: (7) Aufstellung über Schulden Grönings in Höhe von 5.471 Rtlr bei Hahn, von 10.168 Rtlr bei Gude und von 2.751 Rtlr bei Holst vom 31.12.1739; vom Stockholmer Notar H. Friedrich Templien ausgestellte Übergabebescheinigungen für Tribunalsmandate vom 30.07., 19. und 23.09.1748; Belege für die Schulden des Bekl. bei Kl.n, separate Vereinbarungen Grönings mit Kl.n über Rückzahlung von 40 - 60% der Schulden nach Bekanntwerden der Insolvenz Grönings aus dem Jahr 1740; Prozeßvollmachten der Kl. für Dr. Ungnade vom 19.10.1748
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
29.10.2025, 11:28 MEZ