Erzbischof Walram von Köln bekundet: Sein Vorgänger, Erzbischof Heinrich [II.] hatte vor einiger Zeit das Frauenstift Meschede in ein Männerstift für 15 Kanoniker umgewandelt und verfügt, daß der Propstei Jahreseinkünfte von 50 Mark samt einer Kanonikerpfründe zuzuweisen und Propstei- und Kapitelsvermögen für alle Zeiten so zu trennen seien. Einzelheiten darüber können in der entsprechenden Urkunde Heinrichs nachgelesen werden [Reg. der Eb. von Köln IV 510; dort aber Fehlanzeige]. Da nun Erzbischof Heinrich gestorben ist, bevor er der Propstei jene Güter zugewiesen hatte, aus denen die erwähnten Jahreseinnahmen fließen sollen, haben Propst Ludwig, Dekan Hermann, Scholaster Engelbert, Thesaurar Rainer und das ganze Kapitel von Meschede beschlossen, das ins Auge gefaßte Werk auch durchzuführen und abzuschließen. Nach reiflicher Beratung ist deshalb im Einverständnis mit Erzbischof Walram auf einer Kapitelssitzung am 2. Nov. 1346 (sexto Nonas Novembris) eine genaue Güterteilung vorgenommen worden. Und zwar wurde der Propstei zur Erhebung von 50 Mark jährlich folgende Güter und Einkünfte angewiesen: der Hof in Meschede samt seinen Feldern in der Mescheder Mark, so wie sie von den Meiern dieses Hofes bebaut werden; die dortige Mühle an der Ruhr (supra Ruram); der Zehnten des Dorfs Meschede (ville in M.), wie er seit alters gezahlt wird, mit dem Vorbehalt freilich, daß die Stiftskanoniker von ihren eigenen Feldern keinen Zehnt bezahlen, ebenso nicht von den Feldern, die sie von anderen gepachtet haben, solange sie diese in Besitz halten: die "snerinch" genannten Zinse wie überhaupt alle Zinspfennige; die Gerichtsbarkeit im Dorf und in der Mark Meschede mit der Waldgerechtsame (cum iure nemoris), wie die Vorgänger des Propstes sie bisher besessen haben; 13 1/2 Schillinge Mescheder Währung in der Stadt Eversberg (Euersbergh); schließlich die Zehnten von den Feldern der Dörfer Berghausen (Berchusen), Hellern (Heynnelar), Immenhausen (Ymenchusen), Enkhausen (Theynchusen) sowie Mielinghausen (Fmylinchusen), Diejenigen Güter und Einkünfte, an denen der Probst nach Lehen- oder Leiherecht die Oberherrschaft hat und die auf irgendeine Weise - sei es durch Kauf, Tausch, Schenkung unter Lebenden bzw. von Todes wegen oder sonst wie - an das Kapitel gekommen sind, soll der Probst insgesamt einem Kanoniker übertragen, den das Kapitel einstimmig oder mit Mehrheit dazu bestimmt. Die bei der Übertragung üblichen Abgaben sind nicht zu entrichten; darüber hinaus hat er mit diesen Gütern und Einnahmen nichts mehr zu schaffen. Die sonstigen lehns- oder leiherechtlichen Rechte und Einkünfte stehen dem Propst weiterhin in dem Maße zu, wie sie seine Vorgänger besessen und ausgeübt haben. Propst Ludwig hat sich mit dieser Regelung einverstanden erklärt und für sich und seine Nachfolger auf alle Einredemöglichkeiten Verzicht geleistet. Erzbischof Walram hat seinerseits diese Kapitelsvereinbarungen bestätigt und die vorliegende Urkunde anfertigen und mit seinem Siegel bekräftigen lassen. Konsensvermerk und Siegelankündigung des Propstes, desgleichen des Kapitels (sigillum maius). Datum 1347 Jan. 11 (feria quinta post festum Epiphanie que fuit undecima dies Januarii)