Hintergrund des Streits über die Zuständigkeit des Gerichts zu Essen ist ein dort schwebendes Verfahren über eine Rentzahlung von 228 1/2 Rtl., die der Appellat von dem Stift Rellinghausen fordert. Bei ihrer Berufung an das RKG wenden die Appellanten ein, daß Johann von Vittinghoff als ihr Untertan ihrer Jurisdiktion untersteht und die Eröffnung des Prozesses vor dem Richter zu Essen daher unzulässig sei. Sie verweisen wegen anderer schwebender Verfahren auf die Parteilichkeit des Gerichts zu Essen und des Stifts Essen. Der Appellat wendet ein, daß bei einem von dem Landgericht zu Rellinghausen zu führenden Prozeß Verfahrensmängel zu erwarten seien, und betont die Bedeutung des Stifts Essen als Obergericht. Die Berufung wird vom RKG abgewiesen und die Aufbringung der Gerichtskosten den Appellanten auferlegt (vgl. RKG 4657 (R 496/1593)).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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