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Valentin Cristan, Kleriker der Mainzer Diözese, öffentlicher
Notar kraft päpstlicher und kaiserlicher Autorität bekundet, dass er die
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Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Actum uff Mitwochenn nach sanndt Kilians tag anno etcetera im achtunnd neuntzigstenn ... uf den vorgnanten Mitwochen umbe eine zeit tags zu Fulde im rathausz gescheen
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Valentin Cristan, Kleriker der Mainzer Diözese, öffentlicher Notar kraft päpstlicher und kaiserlicher Autorität bekundet, dass er die abgeschriebenen Urkunden im Rathaus von Fulda mit den Originalen verglichen hat und diese miteinander übereinstimmen. Keine der Urkunden ist beschädigt gewesen. Das Notariatsinstrument ist von ihm selbst geschrieben worden. Die vier Bürgermeister von Fulda bekunden, dass sie von Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, gebeten worden sind, die Abschriften mit den unversehrten Urkunden zu vergleichen und die Abschrift mit dem Stadtsiegel zu besiegeln und zu beglaubigen. Urkunden und Abschriften stimmen überein und sind unverletzt, was die Bürgermeister mit ihrem Eid bezeugen. Beglaubigt werden drei Urkunden: Urkunde von 1420 Januar 7, Urkunde von 1441 Februar 10, Urkunde von 1467 Juni 29 [siehe Zusatzinformationen]. Siegelankündigung. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, 6. Seite, Rückseite; Siegel: Papiersiegel)
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Bonifatius von Borsch (Borsz), Georg Goldschmied (Jorg Goltsmidt), Johann (Henn) Bischoff, Nikolaus Eisenberg (Claus Ysennberg), alle Laien aus dem Mainzer und Würzburger Bistum
Vermerke (Urkunde): Siegler: Stadt Fulda
Inserierte Urkunde von 1420 Januar 7: Der Ritter Rorich von Eisenbach (Eysembach) bekundet mit einem Lehnrevers, dass er Burg Eisenbach (Eysembach) [bei Lauterbach im Vogelsbergkreis] mit allem Zubehör, soweit die Gemarkung (flore) reicht, vom Kloster Fulda und Johann [von Merlau], Abt von Fulda, wie andere Güter auch, vor vielen Jahren als Lehen erhalten hat. Siegelankündigung. (Geben uff Sontag nach Epiphania Domini anno Domini M° CCCC° XX°). (siehe Abbildung: 1. Seite)
Inserierte Urkunde von 1441 Februar 10: Der Ritter Hermann Riedesel, Erbmarschall von Hessen, und sein Sohn Johann Riedesel bekunden für ihren Sohn, Bruder und ihre Erben, dass Hermann von Graf Johann [II.] von Ziegenhain die Burg Eisenbach [bei Lauterbach im Vogelsbergkreis] mit allem Zubehör als Lehen erhalten hat. Hermann ist darüber informiert worden, dass der verstorbene Ritter Rorich von Eisenbach durch den verstorbenen Johann [von Merlau], Abt von Fulda, mit der Burg belehnt wurde. Die besiegelte Urkunde hierzu hat Hermann gesehen. Hermann und Johann bekunden, dass sie für den Fall, dass Johann [II.] ohne männlichen Erben stirbt, die Burg mit allem Zubehör dauerhaft vom Kloster Fulda zu Lehen nehmen werden. Das haben sie durch Handgeben gelobt und mit erhobenen Fingern bei den Heiligen geschworen. Sie geloben und schwören mit dieser Urkunde, dies alles einzuhalten. Konrad [von Herzenrode], Abt von Hersfeld, und Heinrich von Ihringshausen haben zwischen den Riedesel und Fulda verhandelt. Siegelankündigung von Hermann Riedesel, Johann Riedesel, Abt Konrad und Heinrich von Ihringshausen. (Datum anno Domini M° CCCC° XLprimo Scholastice virginis). (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite)
Die Urkunde ist auch als Abschrift überliefert, vgl. StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 4, Nr.117.
Inserierte Urkunde von 1467 Juni 29 [Nr. 1040]: Die Brüder Ludwig [II.], Landgraf von [Nieder-]Hessen und Heinrich [III.], Landgraf von [Ober-]Hessen, bekunden, dass sie einen Streit zwischen Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, einerseits und Hermann Riedesel und Georg (Jorge) Riedesel andererseits geschlichtet haben. Landgraf Heinrich hat ein Treffen beider Parteien in Alsfeld für 1467 Juni 22 (uff Montagk vor sant Johans Baptisten tag) anberaumt. Mit Zustimmung beider Parteien sind folgende Entscheidungen gefällt worden: Angelegenheiten, die das Lehen Eisenbach [bei Lauterbach im Vogelsbergkreis] betreffen, soll der Abt von Fulda in Zukunft nicht mehr mit den Riedesel, sondern mit den Landgrafen von Hessen verhandeln. Was andere Lehen betrifft, können die Riedesel diese annehmen oder sie dem Abt von Fulda überlassen. Wenn die Riedesel diese Lehen annehmen wollen, muss der Abt von Fulda sie damit belehnen. Hinsichtlich der Streitigkeiten über [Bad] Salzschlirf (Saltzslierfft) sollen die Lehnsmänner vor Gericht aussagen, welche Rechte und Gewohnheiten gelten; die gerichtliche Entscheidung soll dann Bestand haben. Als Gerichtstermin wird der Montag nach Bartholomäus festgesetzt [1467 August 31] (uff Montagk nehest nach sant Bartholmes tag). Während der Gerichtsverhandlung soll niemand an seine Eide gebunden sein (sie irer eyde die zeyt so sie sitzen werden ledigk sagenn). Dies gilt auch für alle anderen gerichtlichen Entscheidungen (spruche); ausgenommen sind Fehden und Mahnungen. Alle anderen Streitigkeiten sollen die Parteien ihren vermittelnden Freunden überlassen, die diese Angelegenheiten gütlich entscheiden sollen. Sollte vor Gericht keine Einigung erzielt werden, wird Ritter Friedrich von Reiffenberg (Riffenbergk) als Obmann bestimmt; seine Entscheidung soll dann endgültig sein. Dazu soll der Obmann bis spätestens Michaelis [1467 September 29] ein Treffen in Alsfeld ansetzen, an dem beide Seiten teilnehmen sollen. Friedrich soll sich bereits jetzt der Angelegenheit annehmen und einen Termin bestimmen. Sollte Friedrich verhindert sein oder sterben, sollen sich beide Parteien auf einen anderen Obmann einigen. Sollten sie sich nicht auf einen Obmann einigen können, wird Landgraf Heinrich [III.] einen Obmann bestimmen. Alle, die an diesem Konflikt beteiligt sind, sollen ohne Ausnahme ihren Besitz und ihre Lehen behalten sowie verlorene Lehen zurückerhalten. Für diese Leute, alle ihre Unterstützer und Verwandten soll die Fehde beendet sein. Beide Seiten sollen Sühne vereinbaren und Frieden schließen. Alle unbezahlten Ansprüche auf Heeresverpflegung, Lösegeldforderungen und Brandschatz (atzung, schatzung, brantschatzung) sollen unbezahlt bleiben und weder von den Bürgen noch von den Schuldigen selbst eingefordert werden. Die Gefangenen beider Seiten sollen ab sofort durch Beschluss einer Urfehde freikommen. Auch Landgraf Ludwig [II.] erklärt seinem Bruder zu Liebe seine Fehde mit Stam von Görtz wegen der Tat bei Lauterbach (Lutternbach) mit dieser Urkunde für beendet. Allerdings muss Stam vor den beiden Landgrafen und deren Räten Ludwig Ehre und Recht erweisen, da sich Landgraf Heinrich der Angelegenheit angenommen hat. Beide Parteien erklären, den Vereinbarungen nachkommen zu wollen. Siegelankündigung von Landgraf Ludwig [II.], Landgraf Heinrich [III.], Abt Reinhard, Hermann Riedesel und Georg Riedesel. Ausstellungsort: Ziegenhain. (Gebenn zu Zygenhain uff Montag sant Peter unnd Pauls tag anno Domini M° CCCC° sexagesimo septimo). (siehe Abbildungen: 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite)
Brandschatz: Geldzahlung zum Abkauf von Plünderung, vgl. DRW II, Sp. 449 f.
Auf der Rückseite der Urkunde ist vermerkt, dass Rorich von Eisenbach laut seines Grabsteins im Kloster Fulda am Freitag [?] nach Allerheiligen 1428 (VI [feria] Omniumsanctorum) [1428 November 5] gestorben ist. Im Jahr 1419 hat er seine Rechte an Lauterbach verkauft [an Abt Reinhard] von Weilnau. Im Jahr 1420 ist es ihm wieder verpfändet worden ... [?]. 1427 ist es aus seinen Händen in die des Fürsten [?] übergegangen.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.