Zwischen dem Abt Johannes und dem Konvent des Klosters Bildhausen ("Bildehawsen") auf der einen Seite sowie dem Komtur der Deutschordenskommende in Münnerstadt ("Munerstat") Ulrich von Nürnberg, Albrecht von Brend, Eberhard von Beringen und der Gemeinde Großwenkheim ("Grossenwengheim") auf der anderen Seite ist es zu Streitigkeiten wegen des Ausschanks sowie der Nutzung der Gemeindehölzer und der Gemeindewiese mit ihrem Anspann gekommen. Beide Parteien haben daraufhin den Würzburger Bischof Johannes von Brunn gebeten, die Angelegenheit als Schiedsrichter zu entscheiden und sich verpflichtet, seinen Schiedsspruch anzunehmen. Der Bischof entscheidet daraufhin, dass in Großwenkheim sowohl das Kloster Bildhausen wie auch die Einwohner ausschenken dürfen. Dies gilt bis auf Widerruf durch den Bischof. Hinsichtlich der Nutzung der Gemeindehölzer sollen beide Parteien je zwei Männer bestimmen, die dann den Einwohnern von Großwenkheim auf Antrag Bau- oder Brennholz zuweisen sollen. Ohne ihre Erlaubnis darf kein Holz verkauft oder gehauen werden. Diese vier Männer sollen auch über die Nutzung der Gemeindewiese und des Anspanns entscheiden. ... am samsztage vor dem suntage Letare 1420. Aussteller: Bischof von Würzburg. Empfänger: Deutschordenskommende Münnerstadt