Schultheiß und Richter zu Ober- und Untertalheim beurkunden, dass vor ihnen am Tag der Beurkundung Jörg Lutz, Stoffel Schwendt, Klaus Erhart, Wendel Schütz, Jörg Schindler der Schmied, Bastian Harz und Hans Müller, alle Angehörige ihres Amtes, mit Gerichtsfreunden und Einwohnern von Untertalheim erschienen sind und vorgetragen haben, dass vor Jahren zwischen ihnen und ihren Voreltern wegen einer Wiese zu Untertalheim oberhalb der Brücke Irrungen aufgekommen seien, über die sie sich im Jahr 1551 [23.04.] durch Vermittlung des Junckers Konrad Kechler von Schwandorf, des Michel Schloter, Ulrich Humel, Steffan Eyting, Ludwig Weyß, alle zu Ober- und Untertalheim, desgleichen des Hans Hetzel und Hans Marquart, beide Bürger zu Haiterbach, gütlich vertragen hätten. Dieser Vertrag sei zwar zu Pergament gebracht worden, habe aber keine Rechtskraft erlangt. Die Genannten legten das Dokument dem Schulheiß und Richter zu Ober- und Untertalheim vor und baten, den Vertrag für ihre Nachkommen zu bekräftigen und zu vidimieren. Schultheiß und Richter zu Ober- und Untertalheim prüften den Text und das Pergament der Urkunde, die jedoch unbesiegelt geblieben ist. Daher befragten sie jeden über den Vertrag und erhielten zur Antwort war, dass es sich so verhält, wie es die Urkunde wiedergibt. Ihr Text wird wie folgt inseriert: Juncker Konrad Kecheler von Schwandorf, Michel Schloter, Ulrich Humel, Steffan Eyting, Lude Weyß, alle vier seßhaft in beiden Talheim, ebenso Hans Hetzel und Hans Marquart, beide Bürger zu Haiterbach, beurkunden, dass Irrungen zwischen Hans Schloter, Jakob Schwind, Jörg und Wendel Schütz, Melcher Kalgaf und Mühlhans entstanden sind wegen einer Wiese zu Niedertalheim oberhalb der Brücke, welche sie neu angelegt und gefaßt haben, ohne sich aber einigen zu können. Sie baten daher den Juncker und Vogtherren Konrad Kecheler von Schwandorf, die 6 genannten Personen zu vertragen und zu einigen. Konrad Kecheler bestimmt erstens, dass sie niemals die Obrigkeit ihres Junckers und Vogtherren und seiner Erben verlassen dürfen, zweitens, dass sie und ihre Erben ihrem Juncker und dessen Erben jährlich am Weißen Sonntag oder 8 Tage vorher oder nachher zwei Gulden als Wasserzins aus den neuen Wiesen geben sollen. Jeder, der eine Mannsmahd Wiese hat, soll einen solchen Zins von 8 Schilling jährlich zahlen, wer eine halbe Mannsmahd hat 4 und wer ein Viertel Wiese hat, 2 Schilling. Wer Bauer ist, über die 2 Gulden Zins 11 Kreuzer, wovon dem Hans Schloter und dem Jakob Schwind 7 Kreuzer gehören sollen. Drittens sollen sie das Wehr und das Wässern untereinander halten. Viertens bestimmt Konrad Kecheler, dass sie einander beim Einstossen ("Romen") des Grabens helfen sollen, wie es von alters her üblich ist. Sie sollen dies erstmals am St. Gallen Tag [16. Oktober] so tun und dann 3 Wochen vor St. Jörgens Tag [23. April]. Fünftens bestimmt Konrad Kecheler wegen des Wässerns, dass jeder, der eine Mannsmahd Wiese besitzt, einen Tag und eine Nacht das Wasser darauf haben soll. Sechstens bestimmt er wegen der Güter, wieviel jeder hat: Hans Schloter hat eine Mannsmahd an der Brücke, hat Garten-Recht und ist vom Wasserzins befreit, ferner ein Viertel neues, ist im Zins, Jakob Schwind anderthalb Mannsmahd, hat Garten-Recht, ist vom Wasserzins befreit und soll sie bei dem Graben lassen, durch die Gärten, ferner hat er, Schwind, eine halbe Mannsmahd neues, ferner altes 3 Viertel, ferner ein halb Mannsmahd neues, ferner eine halbe Mannsmahd altes darunter, ferner 4 Mannsmahd neues, Jörg Schütz hat einhalb Mannsmahd altes und ein Viertel neues, Wendel Schütz hat eine halbe Mannsmahd altes und 2 Viertel neues, ferner eine halbe Mannsmahd ist des Heiligen und gefreit vom Wasserzins, Melchior Kalgaf hat ein Viertel neues und eine halbe Mannsmahd altes darunter, Romey Harz hat eine halbe Mannsmahd neues, Mühlhans drei Viertel neues, ferner eine Mannsmahd neues, die Zuleitung ist Eigentum des Junckers. Siebtens bestimmt er wegen des Wasseranschlagens und wer mit dem Wässern beginnen soll, dass der Mühlhans unten am Ort anfangen soll, danach Jakob Schwind, danach Wendel Schütz auf den neuen und alten Wiesen, je einen Tag und eine Nacht. Danach sollen der Mühlhans und Hans Schloter miteinander wässern, danach Romey Harz und der Heilige, danach Jörg Schütz und Melchior Kalgaf, danach Jakob Schwind, jeweils 2 Tage und 2 Nächte, mehr Jörg Schütz und Jakob Schwind 2 Mannsmahd miteinander 2 Tage und 2 Nächte, mehr Hans Schloter einen Tag und eine Nacht im Garten. Rechte der Wäscherinnen. Auf Bitten der genannten Zinsleute siegelt Juncker Konrad Kecheler von Schwandorf, ausgestellt am 23.04.1551. Außerdem sei in der Urkunde bestimmt, je mehr Wiesen jemand hat, um so mehr soll er sich beim Einstoßen des Grabens beteiligen. Schultheiß und Richter zu Ober- und Untertalheim beteuern, den genauen Wortlaut der Urkunde wiedergegeben zu haben und bekräftigen deren Bestimmungen