Papst Bonifaz beurkundet, daß sein Vorgänger Papst Urban VI. den Abt des Klosters St. Peter und Paul in Paderborn beauftragt habe, die Pfarrkirche in der Stadt Lemgo, Paderborner Diözese, mit ihren Kapellen und Altären dem Marienkloster für immer zu annektieren, so daß es ihm freistehe, jene Kirche mit allen ihren Rechten und Zugehörigkeiten ohne Zutun des Diözesans oder sonst jemandes in Besitz zu nehmen, jedoch mit der Verpflichtung, einen beständigen Vikar für den Gottesdienst in der Kirche zu halten und ihm einen angemessenen Teil der Einkünfte zur Zahlung der Episkopalgebühren und zur Tragung der sonstigen Lasten anzuweisen. Nun ist ihm berichtet worden, daß infolge der vom Abt bewirkten Inkorporation dem Vikar ein solcher Teil der kirchlichen Einkünfte angewiesen sei, daß dem Marienkloster aus der Einverleibung kaum ein Nutzen erwachse und ihnen zur eigenen Unterhaltung von den Einkünften nichts übrig bleibe. Auf ihre demütigen Vorstellungen hin verordnet er, daß nach Ableben des Vikars der Priorin und dem Klosterkonvent gestattet werde, einen zeitlichen Weltpriester mit Zustimmung des Ortsordinars auf ihre Kosten anzustellen und alle Einkünfte selbst zu beziehen. Datum Rome apud sanctum Petrum XV. kalendas julii pontifidatus nostri anno secundo. Original auf Pergament mit anhängender Bleibulle.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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