Kurfürst Philipp von der Pfalz schließt mit seinen Räten in Streitigkeiten zwischen Wigand von Dienheim einer- und Erhard von Remchingens Witwe [Margarethe Kranich] und Kindern andererseits wegen des Erbes und der Güter, die von Siegfried Bock von Erfenstein (+) hinterlassen wurden, den nachfolgenden Vertrag. Erbe und Güter hatten die Witwe und ihre Kinder in Besitz, wurden aber von Wigand "von der Kreiß" [= Kreiß von Lindenfels] wegen beansprucht, weshalb er die Witwe mit einer päpstlichen Anfrage (conquest) in den Bann gebracht hat: 1. Das Geld, das Wigand erhalten hat, nachdem ein Haus zu Mainz, das zu dem Erbe gehört, von Heinrich Geldhaus (Gelthuß) rechtmäßig eingeholt und verkauft wurde, soll bei Wigand bleiben. [2.] Dazu sollen die Witwe und Kinder ihm für alle seine Gerechtigkeiten, Forderungen und Nutzungen 80 Gulden bezahlen. 25 Gulden sind zu St. Michael [= 29.9.], 25 Gulden zu Pfingsten 1490 sowie 30 Gulden zu St. Michael danach zu entrichten, jeweils in üblicher kurfürstlicher Münze. [3.] Ansonsten bleiben Witwe und Kinder bei dem Erbe und den Gütern, ohne Behinderung durch Wigand, seiner Ehefrau und deren Erben. [4.] Für bisherige Kosten in der Sache ist keine Seite der anderen etwas schuldig. [5.] Die Witwe hat den Vertrag angenommen; die Annahme der Vormunde steht noch aus. [6.] Wigand soll seine Zustimmung geben und dafür sorgen, dass die Witwe ohne ihre Kosten vom Bann gelöst wird. [7.] Damit sind beide Seiten geschlichtet.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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