Schulamt Villingen (Bestand)
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Abt. Staatsarchiv Freiburg, G 228/1
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Freiburg (Archivtektonik) >> Baden-Württemberg 1952 ff.: Untere Behörden, untere Sonderbehörden >> Geschäftsbereich Ministerium für Kultus und Sport >> Staatliche Schulämter
1837-1961
Inhalt und Bewertung
v.a. Ortsakten (v.a.: Bausachen; Schuldienst; Schulordnung und Schulaufsicht; Schulunterricht)
Behördengeschichte: Durch den Reichsdeputationshauptschluss wurde 1803 das Territorium der gleichzeitig zum Kurfürstentum erhobenen Markgrafschaft Baden beträchtlich erweitert. Zur Vereinheitlichung von Verwaltung und Organisation der einzelnen Landesteile wurden 13 Organisationsedikte erlassen, die auch das Volksschulwesen regelten. Hier ist vor allem das 13. Edikt zur "Organisation der gemeinen und wissenschaftlichen Lehranstalten" zu nennen, das die Grundlage für den Aufbau des Volksschulwesens in Baden bildete. Es machte den Besuch der Volksschulen, damals gemeine oder Trivialschulen genannt, zur Pflicht. Schulaufseher sollten nach diesem Edikt der Kirchspiels-Pfarrer sein, Schuloberaufseher für die katholischen Schulen die "verordneten Schulvisitatoren", für die evangelischen Schulen die "Speziale oder Inspektoren". Eine Neuordnung des Schulwesens begann in den Jahren 1834/35. So wurden Verordnungen erlassen über die Einrichtung der Volksschule und deren Aufsichtsbehörde, sowie über Schulordnung und Lehrplan, über Klasseneinteilung, Unterrichtszeit, Versetzung der Schüler. Von jetzt ab wurde für sämtliche Volksschulen eines Bekenntnisses innerhalb eines Amtsbezirks durch die Oberschulbehörde ein Bezirksschulvisitator auf sechs Jahre ernannt. Der Bezirksschulvisitator wurde aus den Geistlichen des Amtsbezirks ausgewählt. Seine Aufgabe war u.a. die Visitation der Schulen sowie die Berichterstattung über Lehrer und besondere Ereignisse in der Schule. Die örtliche Schulaufsicht über Einhaltung des Lehrplans, Schulordnung und dienstliches Verhalten der Lehrer führte als Ortsschulinspektor der Pfarrer der Kirchengemeinde. Der Schulvorstand kümmerte sich um die übrigen - vornehmlich wirtschaftlichen - Schulangelegenheiten und setzte sich zusammen aus dem Bürgermeister und den Mitgliedern des Kirchengemeinderates in evangelischen, des Stiftungsrates in katholischen Gemeinden. Durch das Kirchengesetz vom 9. Oktober 1860 wurde festgelegt, dass die Leitung des öffentlichen Schulwesens ausschließlich Sache des Staates sei. 1862 wurde eine rein weltliche Zentral-Mittelbehörde, der Oberschulrat, eingerichtet, dem alle Befugnisse der bisherigen Zentral-Mittelbehörden - Synagogenrat, evangelischer und katholischer Oberkirchenrat sowie Oberschulkonferenz - übertragen wurden. Das Gesetz über die Aufsichtsbehörden für die Volksschulen vom 29. Juli 1864 und die Vollzugsverordnungvom 30. August 1864 übertrug die örtliche Aufsicht Ortsschulräten, bestehend aus dem Ortspfarrer, dem Bürgermeister, einem Lehrer und einer Anzahl von Mitgliedern, die durch die verheirateten und verwitweten Männer der Schulgemeinde zu wählen waren. Die Bezirksschulaufsicht wurde abgeschafft. An die Stelle der Bezirksschulvisitatoren traten vom 3. November 1864 an elf Kreisschulräte. Für die mittlere Schulaufsicht war das Großherzogtum Baden in elf Schulkreise eingeteilt worden: Konstanz, Villingen, Waldshut, Freiburg, Lörrach, Offenburg, Baden, Karlsruhe, Mannheim-Heidelberg, Heidelberg-Mosbach, Mosbach-Tauberbischofsheim. Der Villinger Schulkreis umfasste die Bezirksämter Donaueschingen, Neustadt, Triberg und Villingen. Das Gesetz vom 8. März 1868, später mehrmals verändert und neu gefasst, gestattete den Gemeinden, konfessionell getrennte Schulen zu vereinigen. Die 2. Novelle zu diesem Gesetz, vom 18. September 1876, führte die obligatorische Gemeinschaftsschule mit getrenntem Religionsunterricht in Baden ein. Die örtliche Aufsicht über die Volksschule und die Verwaltung des Schulvermögens wurde dem Gemeinderat übertragen. An die Stelle des Ortsschulrates trat die Ortsschulbehörde, in den Städten eine Schulkommission. "Neue Bestimmungen über dei Aufsichtsbehörden der Volksschule" enthielt die Verordnung vom 26. Februar 1894, die durch die Verordnung über die Schulbehörden vom 28. November 1913 aufgehoben wurde. In den Städten der Städteordnung wurden die Schulleiter zu Volksschulrektoren. Die Stadtschulräte erhielten hier zum Teil die Befugnisse von Kreisschulämtern. Geändert wurden die diesbezüglichen Bestimmungen über die Schulleiter in der Verordnung vom 24. April 1926. die Aufsichtsbefugnisse waren festgelegt in einer Verordnung vom 12. Dezember 1905, die am 12. November 1926 und am 1. November 1933 Veränderungen erfuhr. Durch die Verordnung vom 14. Juli 1882 wurden die 1864 eingerichteten elf Schulkreise aufgelöst und 13 Schulkreise (Kreisschulvisitaturbezirke) geschaffen: Konstanz, Villingen, Waldshut, Lörrach, Freiburg, Lahr, Offenburg, Baden, Karlsruhe, Bruchsal, Heidelberg, Mosbach, Tauberbischofsheim. Der Villinger Schulkreis umfasste die Bezirksämter Engen, Donaueschingen, Triberg, Villingen und Neustadt. Das Bezirksamt Engen kam vom Schulkreis Konstanz. Die Kreisschulvisitaturen, deren jede mit einem vom Staat ernannten und mit Staatsdienereigenschaft angestellten Kreisschulrat besetzt war, führten die mittlere Aufsicht über die Volksschulen. Sie hatten namentlich periodische Visitationen vorzunehmen; sie leiteten die Weiterbildung der Lehrer, machten unter Vorlage der Bewerbungen die Vorschläge zur Besetzung erledigter Schulstellen und sorgten für deren provisorische Verwaltung. sie vermittelten den Verkehr zwischen den unterstellten Lehrern und örtlichen Schulaufsichtsbehörden mit dem Oberschulrat. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1904 wurden an Stelle der 13 Kreisschulvisitaturen 18 Schulkreise eingerichtet: Konstanz, Stockach, Villingen, Waldshut, Schopfheim, Lörrach, Freiburg, Emmendingen, Lahr, Offenburg, Baden, Karlsruhe, Pforzheim, Bruchsal, Mannheim, Heidelberg, Mosbach, Tauberbischofsheim. Zum Schulkreis Villingen gehörten die Amtsbezirke Donaueschingen, Triberg und Villingen. Der Amtsbezirk Engen kam zu Konstanz, Neustadt zu Freiburg. Am 1. Mai 1924 erfolgte eine Neueinteilung in 14 Schulkreise: Konstanz, Stockach, Villingen, Waldshut, Lörrach, Freiburg, Emmendingen, Offenburg, Baden-Baden, Karlsruhe, Bruchsal, Heidelberg, Mosbach, Tauberbischofsheim. Zum Schulkreis Villingen gehörten weiterhin die Amtsbezirke Donaueschingen und Villingen, erheblich vergrößert durch Aufhebung des Bezirksamtes Engen. Durch das Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vom 5. Mai 1964, in Kraft getreten am 1. April 1965, wurden aus den Kreisschulämtern Staatliche Schulämter, somit aus dem Kreisschulamt Villingen das Staatliche Schulamt Villingen. Durch Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über Sitze und Bezirke der Oberschulämter und Staatlichen Schulämter vom 6. November 1973, in Kraft getreten am 1. Januar 1974, wurde das Staatliche Schulamt Villingen zuständig für den Schwarzwald-Baar-Kreis.
Bestandsgeschichte: Seit 1971 stand die damalige Außenstelle Freiburg des Generallandesarchivs Karlsruhe in Schriftverkehr mit dem Staatlichen Schulamt Villingen wegen Übernahme des dort zur Ausscheidung anstehenden Schriftsguts. Die Aktenablieferung erfolgte Ende 1975. Die Ablieferung erhielt die provisorische Signatur 1976/45. Der Bestand enthält folgende Vorprovenienzen: Katholische Bezirksschulvisitatur Blumenfeld (Kommingen, Leipferdingen) Katholische Bezirksschulvisitatur Engen (Kirche, Mauenheim, Möhringen, Aulfingen) Kreisschulamt Freiburg (Hammereisenbach) Kreisschulamt Konstanz (Aulfingen, Emmingen ab Egg, Hattingen, Hausen, Hintschingen, Immendingen, Kirchen, Kommingen, Leipferdingen, Mauenheim, Möhringen, Stetten, Zimmern) Kreisschulamt Waldshut (Achdorf, Aselfingen, Epfenhofen, Eschach, Fützen) Die Verzeichnung der Akten erfolgte in den Jahren 1976 und 1977. Der Bestand umfasst 1.229 Nummern in 11 lfd.m. Das vorliegende Findbuch wurde im Juni-Juli 2008 im Rahmen des Arbeitsschwerpunkts der Konversion hand- und maschinenschriftlicher Unterlagen durch die Archivangestellte Susanne Maier in das Archivsystem SCOPE übertragen. Die Nutzung des Bestandes unterliegt keinen archivrechtlichen Einschränkungen. Freiburg, im Juli 2008 Kurt Hochstuhl
v.a. Ortsakten (v.a.: Bausachen; Schuldienst; Schulordnung und Schulaufsicht; Schulunterricht)
Behördengeschichte: Durch den Reichsdeputationshauptschluss wurde 1803 das Territorium der gleichzeitig zum Kurfürstentum erhobenen Markgrafschaft Baden beträchtlich erweitert. Zur Vereinheitlichung von Verwaltung und Organisation der einzelnen Landesteile wurden 13 Organisationsedikte erlassen, die auch das Volksschulwesen regelten. Hier ist vor allem das 13. Edikt zur "Organisation der gemeinen und wissenschaftlichen Lehranstalten" zu nennen, das die Grundlage für den Aufbau des Volksschulwesens in Baden bildete. Es machte den Besuch der Volksschulen, damals gemeine oder Trivialschulen genannt, zur Pflicht. Schulaufseher sollten nach diesem Edikt der Kirchspiels-Pfarrer sein, Schuloberaufseher für die katholischen Schulen die "verordneten Schulvisitatoren", für die evangelischen Schulen die "Speziale oder Inspektoren". Eine Neuordnung des Schulwesens begann in den Jahren 1834/35. So wurden Verordnungen erlassen über die Einrichtung der Volksschule und deren Aufsichtsbehörde, sowie über Schulordnung und Lehrplan, über Klasseneinteilung, Unterrichtszeit, Versetzung der Schüler. Von jetzt ab wurde für sämtliche Volksschulen eines Bekenntnisses innerhalb eines Amtsbezirks durch die Oberschulbehörde ein Bezirksschulvisitator auf sechs Jahre ernannt. Der Bezirksschulvisitator wurde aus den Geistlichen des Amtsbezirks ausgewählt. Seine Aufgabe war u.a. die Visitation der Schulen sowie die Berichterstattung über Lehrer und besondere Ereignisse in der Schule. Die örtliche Schulaufsicht über Einhaltung des Lehrplans, Schulordnung und dienstliches Verhalten der Lehrer führte als Ortsschulinspektor der Pfarrer der Kirchengemeinde. Der Schulvorstand kümmerte sich um die übrigen - vornehmlich wirtschaftlichen - Schulangelegenheiten und setzte sich zusammen aus dem Bürgermeister und den Mitgliedern des Kirchengemeinderates in evangelischen, des Stiftungsrates in katholischen Gemeinden. Durch das Kirchengesetz vom 9. Oktober 1860 wurde festgelegt, dass die Leitung des öffentlichen Schulwesens ausschließlich Sache des Staates sei. 1862 wurde eine rein weltliche Zentral-Mittelbehörde, der Oberschulrat, eingerichtet, dem alle Befugnisse der bisherigen Zentral-Mittelbehörden - Synagogenrat, evangelischer und katholischer Oberkirchenrat sowie Oberschulkonferenz - übertragen wurden. Das Gesetz über die Aufsichtsbehörden für die Volksschulen vom 29. Juli 1864 und die Vollzugsverordnungvom 30. August 1864 übertrug die örtliche Aufsicht Ortsschulräten, bestehend aus dem Ortspfarrer, dem Bürgermeister, einem Lehrer und einer Anzahl von Mitgliedern, die durch die verheirateten und verwitweten Männer der Schulgemeinde zu wählen waren. Die Bezirksschulaufsicht wurde abgeschafft. An die Stelle der Bezirksschulvisitatoren traten vom 3. November 1864 an elf Kreisschulräte. Für die mittlere Schulaufsicht war das Großherzogtum Baden in elf Schulkreise eingeteilt worden: Konstanz, Villingen, Waldshut, Freiburg, Lörrach, Offenburg, Baden, Karlsruhe, Mannheim-Heidelberg, Heidelberg-Mosbach, Mosbach-Tauberbischofsheim. Der Villinger Schulkreis umfasste die Bezirksämter Donaueschingen, Neustadt, Triberg und Villingen. Das Gesetz vom 8. März 1868, später mehrmals verändert und neu gefasst, gestattete den Gemeinden, konfessionell getrennte Schulen zu vereinigen. Die 2. Novelle zu diesem Gesetz, vom 18. September 1876, führte die obligatorische Gemeinschaftsschule mit getrenntem Religionsunterricht in Baden ein. Die örtliche Aufsicht über die Volksschule und die Verwaltung des Schulvermögens wurde dem Gemeinderat übertragen. An die Stelle des Ortsschulrates trat die Ortsschulbehörde, in den Städten eine Schulkommission. "Neue Bestimmungen über dei Aufsichtsbehörden der Volksschule" enthielt die Verordnung vom 26. Februar 1894, die durch die Verordnung über die Schulbehörden vom 28. November 1913 aufgehoben wurde. In den Städten der Städteordnung wurden die Schulleiter zu Volksschulrektoren. Die Stadtschulräte erhielten hier zum Teil die Befugnisse von Kreisschulämtern. Geändert wurden die diesbezüglichen Bestimmungen über die Schulleiter in der Verordnung vom 24. April 1926. die Aufsichtsbefugnisse waren festgelegt in einer Verordnung vom 12. Dezember 1905, die am 12. November 1926 und am 1. November 1933 Veränderungen erfuhr. Durch die Verordnung vom 14. Juli 1882 wurden die 1864 eingerichteten elf Schulkreise aufgelöst und 13 Schulkreise (Kreisschulvisitaturbezirke) geschaffen: Konstanz, Villingen, Waldshut, Lörrach, Freiburg, Lahr, Offenburg, Baden, Karlsruhe, Bruchsal, Heidelberg, Mosbach, Tauberbischofsheim. Der Villinger Schulkreis umfasste die Bezirksämter Engen, Donaueschingen, Triberg, Villingen und Neustadt. Das Bezirksamt Engen kam vom Schulkreis Konstanz. Die Kreisschulvisitaturen, deren jede mit einem vom Staat ernannten und mit Staatsdienereigenschaft angestellten Kreisschulrat besetzt war, führten die mittlere Aufsicht über die Volksschulen. Sie hatten namentlich periodische Visitationen vorzunehmen; sie leiteten die Weiterbildung der Lehrer, machten unter Vorlage der Bewerbungen die Vorschläge zur Besetzung erledigter Schulstellen und sorgten für deren provisorische Verwaltung. sie vermittelten den Verkehr zwischen den unterstellten Lehrern und örtlichen Schulaufsichtsbehörden mit dem Oberschulrat. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1904 wurden an Stelle der 13 Kreisschulvisitaturen 18 Schulkreise eingerichtet: Konstanz, Stockach, Villingen, Waldshut, Schopfheim, Lörrach, Freiburg, Emmendingen, Lahr, Offenburg, Baden, Karlsruhe, Pforzheim, Bruchsal, Mannheim, Heidelberg, Mosbach, Tauberbischofsheim. Zum Schulkreis Villingen gehörten die Amtsbezirke Donaueschingen, Triberg und Villingen. Der Amtsbezirk Engen kam zu Konstanz, Neustadt zu Freiburg. Am 1. Mai 1924 erfolgte eine Neueinteilung in 14 Schulkreise: Konstanz, Stockach, Villingen, Waldshut, Lörrach, Freiburg, Emmendingen, Offenburg, Baden-Baden, Karlsruhe, Bruchsal, Heidelberg, Mosbach, Tauberbischofsheim. Zum Schulkreis Villingen gehörten weiterhin die Amtsbezirke Donaueschingen und Villingen, erheblich vergrößert durch Aufhebung des Bezirksamtes Engen. Durch das Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vom 5. Mai 1964, in Kraft getreten am 1. April 1965, wurden aus den Kreisschulämtern Staatliche Schulämter, somit aus dem Kreisschulamt Villingen das Staatliche Schulamt Villingen. Durch Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über Sitze und Bezirke der Oberschulämter und Staatlichen Schulämter vom 6. November 1973, in Kraft getreten am 1. Januar 1974, wurde das Staatliche Schulamt Villingen zuständig für den Schwarzwald-Baar-Kreis.
Bestandsgeschichte: Seit 1971 stand die damalige Außenstelle Freiburg des Generallandesarchivs Karlsruhe in Schriftverkehr mit dem Staatlichen Schulamt Villingen wegen Übernahme des dort zur Ausscheidung anstehenden Schriftsguts. Die Aktenablieferung erfolgte Ende 1975. Die Ablieferung erhielt die provisorische Signatur 1976/45. Der Bestand enthält folgende Vorprovenienzen: Katholische Bezirksschulvisitatur Blumenfeld (Kommingen, Leipferdingen) Katholische Bezirksschulvisitatur Engen (Kirche, Mauenheim, Möhringen, Aulfingen) Kreisschulamt Freiburg (Hammereisenbach) Kreisschulamt Konstanz (Aulfingen, Emmingen ab Egg, Hattingen, Hausen, Hintschingen, Immendingen, Kirchen, Kommingen, Leipferdingen, Mauenheim, Möhringen, Stetten, Zimmern) Kreisschulamt Waldshut (Achdorf, Aselfingen, Epfenhofen, Eschach, Fützen) Die Verzeichnung der Akten erfolgte in den Jahren 1976 und 1977. Der Bestand umfasst 1.229 Nummern in 11 lfd.m. Das vorliegende Findbuch wurde im Juni-Juli 2008 im Rahmen des Arbeitsschwerpunkts der Konversion hand- und maschinenschriftlicher Unterlagen durch die Archivangestellte Susanne Maier in das Archivsystem SCOPE übertragen. Die Nutzung des Bestandes unterliegt keinen archivrechtlichen Einschränkungen. Freiburg, im Juli 2008 Kurt Hochstuhl
Nr. 1-1229
Bestand
Villingen : Villingen-Schwenningen VS; Schulamt
Schulamt Villingen
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
13.11.2025, 14:41 MEZ