Claus Liebler, Schultheiß, und die Schöffen Jorg Liebler, Claus Liebler der Schmied, Philips Troll, Steffann Riehs, Peter Deuffel, Mathes Hoffman, Bernhard Warmut, Endres Rossman, Claus Gögitz und Claus Hall, bestätigen, daß ihr Freidorf Erlenbach sich vor Jahren in den Schutz des Grafen Jorg (II.?) zu Wertheim begeben habe. Die dabei übernommenen Verpflichtungen seien ihnen schriftlich festgelegt worden. Gleichwohl habe man sie mit Bede, Fron und Atzung bedrückt, worüber sie Beschwerde erheben. Es habe auch unter Graf Michel Hoffnung bestanden, daß die Bedrückung aufgehoben werde, leider sei der Graf zu früh gestorben. Deshalb haben sie sich mit Graf Ludwig zu Stolberg und der Gräfin Catharina geb. zu Stolberg, Witwe des Grafen Michel, sowie mit der nun auch verstorbenen Tochter des Grafen vereinbart, wie folgt: Die Grafen haben das Recht, in Erlenbach den Schultheißen einzusetzen und zu entsetzen. Er leistet der Herrschaft seinen Eid und die Gemeinde gehorcht ihm. Auch die Schöffen soll die Herrschaft ernennen, sie leisten ebenfalls der Herrschaft ihren Eid. Wer sich weigert Schöffe zu sein, kann 3 mal mit der Buße von 4 Pfund belegt werden, dann aber ist er frei. Wer einen andern Lügen straft oder schilt, verfällt der Herrschaft und dem Gericht mit einer Buße von 15 d. Wer einen andern pfändet ohne Erlaubnis des Schultheißen, zahlt 30 d. Solche Sachen zu rügen ist Pflicht der Schöffen. Das Klagegeld erhält die Herrschaft, von den Bußen erhält sie die Hälfte, die andere Hälfte erhalten Schultheiß und Schöffen. An den 4 Gerichtstagen sollen Schultheiß und Schöffen je 1 Stunde sitzen. Es soll gehalten werden: am Montag nach dem Ostertag, am Dienstag nach Michael, am Dienstag nach dem Obersten u. Dienstag nach Fastnacht. Von jedem Urteil sollen die Schöffen 1 Viertel Wein erhalten. Appellation an die Grafen oder sonstwohin ist gestattet. Die Herrschaft verhängt alle bürgerlichen Strafen. An Gefällen geben sie: Bede 20 fl. dazu 8 Malter Haber, die sie nach Wertheim oder wo es die Herrschaft wünscht, liefern wollen, weiter 15 fl. Atzung, 7 fl Weidegeld, alles in Landeswährung nämlich 15 Batzen oder 21 Turnosen für 1 fl. Wer Pferde hat, soll 4 Tage fronen, wo es die Herrschaft will. Außer allgemeinen Reichssteuern soll die Herrschaft darüber hinaus nichts erheben. Den Herbst können sie einbringen nach ihrem Belieben, nur darf der Zehent nicht schaden leiden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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