Schiedsspruch der Brüder und Markgrafen Friderich und Sigmund zu Brandenburg zwischen dem Deutschen Haus zu Virnsperg (Komtur ist Dietherich vom Stain) und Hans v. Seckendorff zu Nydernzenne: 1. Die von Rappenaw sollen nicht mehr als 200 Schafe halten und sie nicht auf die seckendorffischen Felder treiben; wegen des Triebs auf die Feldmark von Obernalttenpern sollen von beiden neue Beweise vor dem Hofgericht vorgebracht werden. - 2. Das abgebrochene Haus auf dem Ordensgrund zu Niedernalttenpern darf neu errichtet werden, doch steht dem Seckendorff der Zehnt daraus zu. - 3. Im BAch zu Oberalttenpern soll das Deutsche Haus kein Fischrecht haben, es sei denn, dass es sein Recht vor dem Hofgericht beweisen kann, hingegen steht ihm im Bach zu Nydernalttenpern das Fischrecht gemeinsam mit Hans v. Seckendorff zu. - 4. Wenn der Mesner und Flurer zu Nydernnalttenpern dem Seckendorff wegen der Flur besonders verpflichtet wird, soll er auch der Kommende wegen der Lehenschaft der Pfarrei verpflichtet werden. - 5. Wegen des Holzschlagens der Ordensuntertanen zu Brachpach, Eschbach und Nydernzenne soll noch besondere Kundschaft eingeholt werden. Genannt werden der Sohn Moritz des Hans v. Seckendorff und Lutz Müller. - Siegler: Aussteller (mit gemeinsamen Siegel).

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Staatsarchiv Nürnberg