Hans Käser d.J. zu Schlier bekennt, daß Abt Kaspar [Schiegg] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Agathe ("Agthe") Blank und ihren Kindern auf Lebenszeit ein Gütlein in Schlier verliehen hat, das vorher seine Schwiegermutter ("swiger"), die Witwe Fren Blank innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen und nichts daraus verleihen, versetzen oder verkaufen. Jährlich an Martini geben sie an Zins und Hubgeld 1 lb 19 ß d, 4 Scheffel Hafer, 2 Herbsthühner und 1 Fasnachthenne. Im Herbst muß unentgeltlich und ohne Anspruch auf Ersatz von Futter eine Weinfahrt an den Bodensee geleistet werden. Der Abt darf auch nicht am Betrieb seines Weihers gehindert werden. Ein Beliehener verliert das Gütlein, wenn er die Leihebedingungen nicht einhält, eine Ungenossamenehe eingeht oder dem Kloster ungehorsam wird. Im Todesfall oder wenn es sonst heimfällt, muß das Gütlein nach Landesgewohnheit mit Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
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Hans Käser d.J. zu Schlier bekennt, daß Abt Kaspar [Schiegg] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Agathe ("Agthe") Blank und ihren Kindern auf Lebenszeit ein Gütlein in Schlier verliehen hat, das vorher seine Schwiegermutter ("swiger"), die Witwe Fren Blank innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen und nichts daraus verleihen, versetzen oder verkaufen. Jährlich an Martini geben sie an Zins und Hubgeld 1 lb 19 ß d, 4 Scheffel Hafer, 2 Herbsthühner und 1 Fasnachthenne. Im Herbst muß unentgeltlich und ohne Anspruch auf Ersatz von Futter eine Weinfahrt an den Bodensee geleistet werden. Der Abt darf auch nicht am Betrieb seines Weihers gehindert werden. Ein Beliehener verliert das Gütlein, wenn er die Leihebedingungen nicht einhält, eine Ungenossamenehe eingeht oder dem Kloster ungehorsam wird. Im Todesfall oder wenn es sonst heimfällt, muß das Gütlein nach Landesgewohnheit mit Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 708
fasc. 085 1/2 n. 15
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 15. Jahrhundert
1480 Januar 21 (am fritag nach sant Sebastians tag)
21,4 x 36,7 (Höhe x Breite)
Urkunden
Deutsch
Aussteller: Hans Käser d.J. zu Schlier
Empfänger: Abt Kaspar [Schiegg] von Weingarten
Siegler: Heinrich von Schellenberg von Wasserburg
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
Empfänger: Abt Kaspar [Schiegg] von Weingarten
Siegler: Heinrich von Schellenberg von Wasserburg
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
Blank, Agathe
Blank, Fren
Käser, Agathe
Käser, Hans d.J.
Schellenberg, Heinrich von
Schiegg, Kaspar; Abt von Weingarten
Schlier RV
Schlier RV; Einwohner
Wasserburg (Bodensee) LI; Einwohner
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
21.11.2025, 15:22 MEZ
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