Hans Käser d.J. zu Schlier bekennt, daß Abt Kaspar [Schiegg] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Agathe ("Agthe") Blank und ihren Kindern auf Lebenszeit ein Gütlein in Schlier verliehen hat, das vorher seine Schwiegermutter ("swiger"), die Witwe Fren Blank innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es "niendert" schlaizen und nichts daraus verleihen, versetzen oder verkaufen. Jährlich an Martini geben sie an Zins und Hubgeld 1 lb 19 ß d, 4 Scheffel Hafer, 2 Herbsthühner und 1 Fasnachthenne. Im Herbst muß unentgeltlich und ohne Anspruch auf Ersatz von Futter eine Weinfahrt an den Bodensee geleistet werden. Der Abt darf auch nicht am Betrieb seines Weihers gehindert werden. Ein Beliehener verliert das Gütlein, wenn er die Leihebedingungen nicht einhält, eine Ungenossamenehe eingeht oder dem Kloster ungehorsam wird. Im Todesfall oder wenn es sonst heimfällt, muß das Gütlein nach Landesgewohnheit mit Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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