Adolf, Graf von Schaumburg, Koadjutor des Erzstifts Köln, und Jost, Graf von Hoya bestätigen, als Vormünder der Grafen Bernhard und Hermann Simon zur Lippe, daß der verstorbene Graf Simon und Lippe und der verstorbene Bischof Erich von Osnabrück und Paderborn zusammen mit Hermann von Mengersen übereinkamen, Anton von Donop Schloß und Amt Horn amtsweise zu übertragen. Anton von Donop bat um Bestätigung dieser Verschreibung. Verzeichnis der Rechte u. Pflichten Anton von Donops: 1. Verwahrung der Gebäude in dem Zustand, wie er sie erhalten hat. 2. Nutzung der Ländereien des Amtes Horn, wie sie auch Rave Westphalen innehatte. 3. Nutzung einer Wiese zu 20 Fuder Heu. 4. Nutzung des Kohl- und Hopfengartens beim Haus Horn 5. Genügend Holz zum Bauen und zur Feuerung aus den Amtsgehölzen 6. Erlaubnis, 80 Schweine zu mästen. 7. Aufstellung eines Inventars des Saatlandes 8. Einsammlung des Zehnten um Horn. Beköstigung der Zentknechte und Drescher, wofür er Kaff und Stroh aus dem Zehnten behalten solle und auch einen Zuschuß erhalten, wie ihn Rave Westphalen erhalten habe. 9. Für sein Saatland erhalte er 8 Wochen-Dienste, 4 Artdienste und 8 Kötterdienste, sowie den Dienst der Freien zu Ottenhausen, Sandebeck und Vinsebeck, die jährlich 4 Tage dienen. Anton von Donop habe dem Grafen zur Zeit seiner Heirat 400 Goldgulden gegeben, wofür er das Amt Horn erhielt. Später gab er dem Grafen weitere 300 Goldgulden. Außerdem habe er Besserungen am Haus Horn vornehmen lassen, die auf 100 Goldgulden taxiert wurden. Dafür erhielt er außerdem den Zehnten im Baugarten (Baugerden/Baugarden) und am Bellenberg, was zwischen Graf Simon und Anton von Donop durch Herrn Bernd Stolten, Pastor zu Horn und Johann Rodewich ausgehandelt wurde. Der Graf gab als Zusteuer zur Kost der Zehntknechte und Drescher 6 Kühe von den Schuldkühen des Amtes und 4 Malter Roggen jährlich. Die sonstigen Einkünfte des Hauses und Amtes Horn behielt sich der Graf zur Ablieferung nach Detmold (Dethmelde) vor. Bestätigung dieser Pfandschaft, die nur an Gleichrangige weitergegeben werden darf Rückkaufrecht jährlich zwischen Michaelis und Martini für 800 rheinische Goldgulden nach mündlicher oder schriftlicher Kündigung zwischen Ostern und Pfingsten. Revers Antons von Donop. Siegelankündigung der Aussteller De gegeben is in denn iarenn nach der geborth Christi 1537 an aller hilligen dage Unterschrift: Adolff coadiutor graue tho Schouwenborch myn hant

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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