Kurfürst Philipp von der Pfalz gibt als Kurfürst und Erztruchsess des Reiches seine Einwilligung, dass König Maximilian dem königlichen Sekretär Sixt Ölhafen und dessen Erben die 50 rheinischen Gulden Gülte verschreibt, die Bürgermeister und Rat der Stadt Dinkelsbühl dem König jährlich auf den Tag der Kreuzfindung [= 3.5.] vom dortigen Ungeld entrichtet haben. Sixt erhält dies für seinen Dienst gegenüber Kaiser Friedrich III. (+), dem König und dem Reich, wovon auch Philipp selbst Kenntnis hat. Er soll dies gegen jährliche Quittung zu seinem eigenen Nutzen erhalten. Die Verschreibung gilt bis auf Widerruf des Königs, der einen solchen jedoch nicht zu Ölhafens Lebzeiten vornehmen will.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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