Der Appellant beanspruchte für seine Frau als Witwe Greins die lebenslange Leibzucht an dessen gesamtem noch vorhandenem Allodial- und Lehensbesitz. Er beruft sich dafür unter anderem auf die jül. Reformationsordnung. Die Appellatinnen hatten dagegen mit dem Argument, kinderlosen Witwen stehe keine Leibzucht am Lehensbesitz ihres Mannes zu, Haus Kiffelberg in Besitz genommen und waren darin von der Vorinstanz bestätigt worden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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