Verordnung, dass die Anlagen zu den Pfarrbaukosten, auch anderer dergleichen bei geistlichen Gebäuden, Vokation, Präsentation, Installation, Abholung der Geistlichen und sonst, ingleichen die bei den Kommunen vorfallenden gemeinschaftlichen Praestationes [Leistungen], wozu von den Grundstücken oder deren Besitzern Beitrag geschehen muss, in den Konkursen mit den Oneribus [Lasten] in gleiche Ordnung gesetzt werden sollen

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Sächsisches Staatsarchiv
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