Die Erzbischöfe Emmerich Joseph zu Mainz, Johann Philipp zu Trier und Maximilian Friedrich zu Köln sowie seitens der übrigen Kurfürsten deren oben genannte Vertreter (s. Nr. 824) erteilen, nach der am 27. März erfolgten Wahl Josephs II. zum römischen König wegen der heute (am 3. April) am St. Bartholomäusfest vollzogenen Krönung des Letzteren den üblichen Revers de non praeiudicando. G. Frankfurth am Mayn, den 3. April 1764. Mit Unterschriften.