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Wolfgang [Schutzbar genannt Milchling], bestätigter Abt von
Fulda, und die Vettern und Brüder von Haun: Georg der Ältere, Sohn des
verstorbenen Fr...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1561-1570
1562 März 14
Ausfertigung, Pergament, sieben mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 2 3, 4 fehlen, Siegel Nr. 3, 4, 6, 7, 8 stark beschädigt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Gebenn zu Fulda nach Christi unsers Erlösers und Seligmachers geburt thausent funffhundert zwei unnd sechzigk den virzehendenn Martii
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Wolfgang [Schutzbar genannt Milchling], bestätigter Abt von Fulda, und die Vettern und Brüder von Haun: Georg der Ältere, Sohn des verstorbenen Friedrich von Haun; Reinhard, Wilhelm Rudolf, Georg der Jüngere, die Söhne des verstorbenen Martin von Haun; Simon, Giso (Geyse) und Hans Joachim, die Söhne des verstorbenen Andreas (Andreß) von Haun, alle Ganerben der Burg Haun, bekunden für sich und ihre Erben, dass sie sich zum Erhalt des Geschlechts (stamms) Haun auf den nachfolgenden Burgfrieden geeinigt haben. Erstens: Keiner der von Haun soll einen anderen Ganerben mit Worten oder Werken Schaden an Leben, Ehre oder Gütern zufügen; dazu hat sich auch der Amtmann oder Stellvertreter des Abtes von Fulda in Haun zu verpflichten. Zweitens: An einem Streit zwischen zwei Ganerben sollen sich die anderen nicht beteiligen, sondern helfen, den Streit zu schlichten. Drittens: Wenn ein Ganerbe den anderen beleidigt hat, soll der Täter die Burg für einen Monat verlassen und sich nachts in Fulda oder Geisa aufhalten; nach seiner Rückkehr hat er sich dem Schiedsspruch zu unterwerfen, der von drei dazu ausgewählten Adligen gesprochen wird. Viertens: Bedroht einer der Ganerben einen anderen mit dem Messer oder einer anderen Waffe, soll er sich ein Vierteljahr nachts in einer der beiden Städte aufhalten; nach seiner Rückkehr hat er sich dem Schiedsspruch von drei dazu ausgewählten Adligen zu unterwerfen. Fünftens: Verwundet einer der Ganerben einen anderen, hat er sich ein Jahr nachts in einer der beiden Städte aufzuhalten; nach seiner Rückkehr hat er sich dem Schiedsspruch von drei dazu ausgewählten Adligen zu unterwerfen. Sechstens: Wenn einer der Ganerben einen anderen tötet, kann er erst zurückkehren, wenn er den Totschlag nach Maßgabe des Urteils von drei dazu ausgewählten Adligen gesühnt hat. Siebtens: Greift einer der Ganerben mit dem Messer oder einer anderen Waffe Knechte, Mägde, Untertanen und Gerichtspersonen, wie Richter oder Schöffen, eines anderen Ganerben oder einen gemeinsamen Diener aller Ganerben an oder fügt ihnen eine Verwundung zu, hat er sich einen Monat lang nachts in einer der beiden Städte aufzuhalten; nach seiner Rückkehr hat er sich dem Urteil der drei dazu ausgewählten Adligen zu unterwerfen. Achtens: Beleidigt ein Ganerbe den Knecht eines anderen, entscheiden die drei ältesten Ganerben sofort darüber. Wenn zwei Knechte der Ganerben sich gegenseitig mit einem Messer oder anderen Waffen angreifen oder verwunden, soll der Ganerbe, der als erster den Streit bemerkt, den oder die Täter ins Gefängnis im Turm der Burg Haun werfen; die anderen Ganerben sollen dabei Beistand leisten; die drei ältesten Ganerben entscheiden anschließend über die Buße des oder der Täter. Neuntens: Wenn einer der Ganerben gegen jemand Forderungen hat, darf er aus der Burg keine Fehde gegen denjenigen führen, sondern soll zunächst mit rechtlichen Mitteln versuchen, seine Forderung erfüllt zu bekommen; gelingt dies nicht, darf er von der Burg aus angreifen und hat damit nicht gegen den Burgfrieden verstoßen; der Abt als Landes- und Lehnsherr ist von dieser Regelung ausgenommen. Zehntens: Keiner der Ganerben soll jemanden in die Burg Haun lassen, der eine Fehde führt; davon ausgenommen sind Blutsverwandte und Schwager; derjenige darf jedoch keine Angriffe vornehmen, die den Reichsabschieden, Landfrieden oder dem allgemeinen Recht widersprechen. Elftens: Keiner der Ganerben soll jemandem Rechts- oder anderen Beistand leisten oder ihm als Schiedsrichter dienen, der nicht seinem Haushalt angehört oder bei ihm in Lohn und Brot steht. Zwölftens: Kein Ganerbe soll Gesinde oder Diener eines anderen Ganerben ohne dessen ausdrückliche Zustimmung in seinen Dienst aufnehmen, um zu verhindern, dass wegen der Indienstnahme zwischen den Ganerben Fehden ausbrechen. Kommt es trotzdem zu einer Fehde, sollen die Ganerben versuchen, den Streit untereinander zu schlichten; gelingt dies nicht, soll der Streit (handel) von drei dazu ausgewählten [Adligen] mit einem Schiedsspruch beigelegt werden. Kein Ganerbe soll zukünftig einen Untertanen im Gericht Haun aufnehmen, wenn der Untertan nicht zuvor seinen guten Leumund nachgewiesen hat. Dreizehntens: Bricht zwischen den Herren [von Haun] und den Untertanen eine Fehde aus und sind die Ganerben auf verschiedenen Seiten an der Fehde beteiligt, soll die Fehde den Burgfrieden nicht beeinträchtigen. Vierzehntens: Keiner der Ganerben soll etwas gegen einen anderen Ganerben unternehmen, das dem Burgfrieden zuwider läuft. Fünfzehntens: Wenn einer der Ganerben seinen Anteil an der Burg Haun verkaufen oder verpfänden will, hat er seinen Anteil zunächst seinen nächsten Erben, die Ganerben sind, anzubieten; wenn diese den Anteil nicht kaufen oder als Pfand nehmen wollen, ist der Anteil den anderen Ganerben anzubieten; können sich Käufer und Verkäufer nicht auf eine Kaufsumme einigen, sollen drei dazu ausgewählte [Adlige] mit Schiedsspruch eine angemessene Kaufsumme festlegen; an den Schiedsspruch haben sich beide Seiten zu halten. Will keiner der Ganerben den Anteil kaufen, soll er dem Abt von Fulda angeboten werden; will auch dieser den Anteil nicht kaufen, soll er einem Standesgenossen angeboten werden. Abt Wolfgang hat dem Geschlecht Haun und den Mitganerben zugesagt, dass, wenn Abt und Kloster ihren Anteil an Burg Haun verkaufen wollen, der Zweig der von Haun, von dem sie den Anteil erworben haben und die Ganerben sind, das Vorkaufsrecht genießt; will der Zweig den Anteil nicht kaufen, sollen die anderen Ganerben den Anteil kaufen. Sechzehntens: Alle Söhne und Nachkommen, die noch nicht das 15. Lebensjahr erreicht haben, sollen den Burgfrieden durch ihre Vormünder beschwören. Zukünftig hat jeder männliche Nachkomme der von Haun bei Erreichen des 15. Lebensjahrs den Burgfrieden zu beschwören und darüber ein Revers auszustellen; erst danach erlangt er die Eigentumsrechte an der Burg Haun. Jeder Amtmann oder Stellvertreter des Abtes von Fulda hat für den Anteil des Klosters an der Burg im Namen von Abt und Kloster den Burgfrieden zu beschwören und den anderen Ganerben darüber ein besiegeltes Revers auszustellen und zu übergeben. Abt Wolfgang hat dem jetzigen Amtmann in Burghaun, Lukas von Trümbach (Trubenbach), befohlen, im Namen von Abt und Kloster diesen Burgfrieden zu beschwören. Wenn zukünftig ein Amtmann oder Stellvertreter den Burgfrieden im Namen von Abt und Kloster nicht beschwören will, soll so verfahren werden wie bei den Ganerben, die den Burgfrieden nicht beschwören. Siebzehntens: Hinterlässt ein Ganerbe bei seinem Tod nur Töchter und Schwestern, soll ihnen, sofern sie von Standesgenossen ehelich gezeugt worden sind, ein Jahr nach dem Tod des Ganerbens der Gegenwert für dessen Wohnung und die dazu gehörenden Äcker, Wiesen und Gärten mit allen jährlichen Einkünften an Zinsen, Geld, Getreide und Küchenspeise inner- und außerhalb des Gerichts Haun von den nächsten Blutsverwandten des verstorbenen Ganerben ausbezahlt werden. Ist die Auszahlung durch die Ganerben nach einem Jahr nicht möglich, soll den Töchtern oder Schwestern von der Hauptsumme, wie es üblich ist, drei Jahre eine Pension von fünf Gulden je hundert Gulden ausgezahlt werden; nach Ablauf der drei Jahre soll das Geschlecht von Haun die Hauptsumme auszahlen; vor ihrem Auszug aus der Burg sollen die Töchter oder Schwestern von dem Geschlecht Haun eine schriftliche Zusicherung über die Zahlung des Geldes erhalten. Können sich die Töchter oder Schwestern des Verstorbenen mit den anderen Ganerben nicht über die auszuzahlende Summe einigen, sollen dies drei dazu ausgewählte [Adlige] mit Schiedsspruch entscheiden; ausgenommen von dieser Regelung sind die Lehngüter, die die von Haun im Amt Fürsteneck innehaben, da diese nicht an Töchter und Schwestern vererbt werden dürfen. Achtzehntens: Hinterlässt ein verstorbener Ganerbe Söhne, dürfen diese das Erbe ungehindert antreten, sofern sie zuvor selbst oder durch ihre Vormünder den Burgfrieden beschworen und darüber eine besiegelte Urkunde ausgestellt haben. Der Geltungsbereich des Burgfriedens erstreckt sich auf die Burg und das Gericht Haun. Neunzehntens: Wenn einer der Ganerben gegen den Burgfrieden verstößt und ihn [dauerhaft] nicht einhalten will, haben die anderen Ganerben das Recht, dessen Anteil an der Burg samt Zubehör zu beschlagnahmen (underwindenn) und zu nutzen; die Beschlagnahme währt solange, bis der Ganerbe nach dem Schiedsspruch dreier dazu ausgewählter Adliger Genugtuung geleistet hat; die Beschlagnahme hat für die anderen Ganerben keine nachteiligen Folgen. Zwanzigstens: Die Ganerben bestimmen unter sich jährlich zwei Baumeister, einen alten und einen neuen; die einzelnen Zweige der von Haun sowie der Amtmann wechseln sich bei der Besetzung des Amts ab; die Baumeister haben die Bauaufsicht über alle notwendigen Arbeiten an der Burg Haun seien es Gebäude, Ringmauer, Reitställe, Brücken oder Burggraben, und haben die Burg in gutem Zustand zu halten; sie haben die Untertanen bei Bauarbeiten anzuleiten; ohne ausdrückliche Genehmigung aller Ganerben dürfen die Baumeister inner- oder außerhalb der Burg keine neuen Gebäude errichten; jährlich am Fest des heiligen Petrus [Juni 23] haben die Baumeister den Ganerben anhand ihres Bauregisters Rechung abzulegen; sie haben im Register die Einnahmen vom Holzgeld zu verzeichnen und jedem Ganerben seinen Anteil an dem nicht verbauten Geld zukommen zu lassen; 60 Gulden sollen aber jederzeit für Baumaßnahmen zur Verfügung stehen; wenn die Baumeister zum Nachteil der Ganerben wirken oder unnütze Baumaßnahmen vornehmen, sollen dazu Ausgewählte per Schiedsspruch über den Schadenersatz befinden. Einundzwanzigstens: Wer von den Ganerben nicht in der Burg Haun wohnt, soll als seinen Stellvertreter einen Vogt bestimmen. Zweiundzwanzigstens: Als adlige Schiedsrichter werden bestimmt: Georg Schwertzel aus Willingshausen, Amtmann in Fürsteneck, Adolf Hermann Riedesel von Eisenbach und Karl (Carol) von Thüngen zu Wüstensachsen. Die drei ausgewählten Schiedsrichter haben mit Handgelöbnis Treue gelobt und eidlich zugesagt, allen Bestimmungen dieses Burgfriedens, die sie betreffen, nachzukommen. Dreiundzwanzigstens: Wenn einer der drei ausgewählten Schiedsrichter stirbt, ernennen die drei ältesten Ganerben umgehend einen neuen Schiedsrichter. Abt Wolfgang als Ganerbe hat diesen Burgfrieden für sich, seine Nachfolger und das Kloster bewilligt. Er verspricht, sich an alle Bestimmungen des Burgfriedens zu halten. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes Wolfgang. Die Rechte von Abt und Kloster am Gericht Haun bleiben von dem Burgfrieden unberührt. Ebenso bleiben die von den Vorgängern des Abtes mit den von Haun geschlossenen Verträge und Schiedssprüche und das Halsgericht von dem Burgfrieden unberührt. Die vorgenannten Mitglieder der Familie von Haun nehmen den Burgfrieden an und versprechen, sich an alle Bestimmungen des Burgfriedens zu halten. Siegelankündigung. Ankündigung der Unterfertigung. Alle von Haun haben dem Abt mit Handgelöbnis die Treue versprochen und dies mit einem körperlichen Eid beschworen. Alle männlichen Nachkommen der von Haun haben zukünftig bei Erreichen des 15. Lebensjahrs diesen Burgfrieden vor den ausgewählten Adligen zu beschwören. Ausstellungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Seite 2, Seite 3 und 4, Seite 5 und 6, Seite 7 und 8, Seite 9, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3, Avers 4, Avers 5, Avers 6, Avers 7)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Lukas von Trümbach, Amtmann, Reinhard von Haun, Georg von Haun der Jüngere, Simon von Haun, Giso (Geis) von Haun, Johann Joachim von Haun, Georg von Haun der Ältere, Wilhelm Rudolf von Haun
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Abt Wolfgang], Lukas von Trümbach, [Reinhard von Haun], [Georg von Haun der Jüngere], [Simon von Haun], Giso von Haun, Johann Joachim von Haun, Georg von Haun der Ältere, Wilhelm Rudolf von Haun
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 1, Nr. 80; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 8, Nr. 74 [sehr kurzes Regest]; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 8, Nr. 235
Wegen der stark beschädigten Siegel lässt sich nicht überprüfen, ob die Hängung der vorhandenen Siegel zutrifft. Lukas von Trümbach erscheint nicht in der Siegelankündigung.
Vgl. auch Nr. 1155.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.