Berufung gegen den Bescheid der Vorinstanz vom 8. Feb. 1752, wonach der nunmehrige Appellant trotz seiner Einrede der Parteilichkeit gegen das Gericht zu Schönau zur Litiskontestation verpflichtet sei. Das RKG bestätigt mit Urteil vom 24. Nov. 1757 dieses Urteil und verweist die Sache an die Vorinstanz zurück. Anlaß des Streits ist die Klage des nunmehrigen Appellaten als Erbe der unmittelbaren Reichsherrschaft Schönau von den Herren von Myllendonk auf Wiedereinlösung von verschiedenen Pfandschaften in der besagten Reichsherrschaft, u.a. eines Pachthofs „Lichtenberg“ in der Unterherrschaft Heyden (Kr. Aachen), den die Eltern des Appellanten „bona fide“ erworben hätten, und von Ländereien im Richtericher Feld (Kr. Aachen). Diese Pfandschaften waren durch Balthasar von Myllendonk 1613 an Daniel Haegen und Peter Startz und 1614 an Katharina, die Witwe des Goddart Fetmenger, ausgegeben worden. 1663 haben die Vorfahren des Appellanten die letztere Pfandverschreibung käuflich erworben. Der Freiherr von Schönau klagt ferner die Erstattung der zuviel gezahlten Zinsen aus diesen Pfandverschreibungen ein.