Michel Ott aus Kirchheim unter Teck, zu Tübingen gef., nach Bezahlung seiner Atzung begnadigt und entlassen, schwört U. und gelobt eidlich, bei Forderungen an den Herzog oder die Amtleute vor dem Hofmeister und den Räten, bei Klagen gegen Untertanen vor den Gerichten Recht zu suchen, ohne später zu appellieren, außerdem innerhalb von zehn Tagen außer Landes zu gehen und ohne Erlaubnis nicht zurückzukehren. M. Ott war als verpflichteter Kanzleischreiber mit einer im Gefängnis liegenden Person, die nicht mit ihm verwandt war, in Schriftwechsel gestanden. Rv.: 'Copie der Urfehd, mir von Wirtemberg abgedrungen'. Beil.: 8