Erlass des Kölner Erzbischof Ernst zur Beerdigung von 'Ketzern' / Begräbnis der Nichtkatholiken.
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A-RatsA, Aa XIII Nr. 23
A XIII Nr. 9
A-RatsA Ratsarchiv (bis 1802)
Ratsarchiv (bis 1802) >> 13 Kultus-, Kirchen- und Schulsachen (A XIII) >> 13.31 Kultusabteilung (Aa XIII - erfasst durch Karl Utsch)
1604 August 22, Haus Menden
Enthält: Der erwählte und bestätigte Kölner Erzbischof Ernst [von Bayern] erlässt als Administrator des Stifts Münster ein Edikt an Bürgermeister und Rat der Stadt Münster Mit großem Befremden habe er erfahren, 'daß Unser Stadt M. Eingesessene gegen Unserer heimbgelassenen Räte, Vikarien, Archidiakon und Pfarrherrn underschietlichen, ausdrücklich beschehenen Verbot etlich, so ohn Beicht und Nießung des hochwürdigen heiligen Sacrament nit katholisch Tots verfahren, mit Glocken stätlich zu beleuten und in den Kirchen und geweihete Platze katholischer Weise zu begraben, gantz freventlich sich understanden haben solten. Wan nun keine andere dan die allein salich machende, uralte, katholische, apostolische Römische Religion in Unser Stadt M. verstattet, üblich herbracht und auch in allen Pfarr- und Kirchen bis anhero: Gott Lob: in gutem Zwang und Übung jederzeit gewesen und noch ist, ohn daß daselbsten den Nitkatholischen einige Kirche, Beisamenkunft oder dergleichen offene exercitia des widerwertigen Glaubens bis anhero zugelassen, noch auch kunftiglich in Unserem gantzen Stift M. am geringsten nit eingeraumbt werden soll'. Gegen diesen sträflichen und ärgerlichen Frevel befiehlt er als Ordinarius und Landesfürst dem Archidiakon, den Pfarrhsrren, Bürgermeistern, Rat, Alter- und Meisterleuten, Provisoren und Küstern der Pfarr- und Kirchen, auch allen Bürgern und Einwohnern seiner Stadt M.: Nichtkatholische Verstorbene dürfen mit Glocken nicht beläutet, weder in der Kirche noch auf geweihten Plätzen begraben werden. Niemand darf solche verbotene Begräbnisse fördern und ihnen beiwohnen. Übertretungen werden nach geistlichem Recht, mit höchster Ungnade und ansehnlicher Geldbuße gestraft, überhaupt soll ohne Vorwissen und Genehmigung des Ortspastoren und geistlichen Vorstehers kein Verstorbener verläutet oder begraben werden.
Archivale
Verweis: Eingefügt ist das Notariatsinstrument Aa XIII Nr. 24.
Edition: Karl Utsch: Kultusabteilung des Stadtarchivs Münster, Münster 1937, S. 29-31.
Edition: Karl Utsch: Kultusabteilung des Stadtarchivs Münster, Münster 1937, S. 29-31.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
09.01.2026, 11:39 MEZ
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