Erzherzog Ferdinand zu Österreich und Herzog Ludwig zu Württemberg bekunden: Zwischen Karl Grafen zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, kaiserlicher Rat und Landvogt zu Oberelsaß, als Inhaber der Grafschaft Sigmaringen einerseits und Bruno von und zu Hornstein bestand Streit wegen der hohen und niederen Obrigkeit zu Hornstein und Bingen und anderer Forstpunkte. Man hat darüber mehrfach verhandelt, besonders [15]58 und [15]63 zu Riedlingen, ohne einen endgültigen Vergleich treffen zu können. Die Aussteller haben in ihrer Eigenschaft als Eigentumsherren ihre Räte und Kommissare Albrecht Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen und Horn etc., Hauptmann zu Konstanz, und Hans Burkhard von Anweil, Hofrichter und Obervogt zu Herrenberg, mit der Beilegung der Streitigkeiten beauftragt. Diese haben am 30. September [15]78 zu gütlichem Verhör die Parteien nach Riedlingen vorgeladen, welche mit Abgeordneten und Beiständen erschienen sind, und haben einen Vergleich vereinbart: 1) Hohe und niedere Obrigkeit der Inhaber des Schlosses Hornstein in dem umliegenden Bezirk, der in Gegenwart des Albrecht Schenk von Stauffenberg versteint werden soll. Namen: Fischerhäuslein an der Lauchert; alte Auchtert; Scheuflis (auch: Schemflis) Acker; Talacker; Thomastal, welches Bingen und Hornstein teilt 2) Die hohe Obrigkeit über das Dorf Bingen und die Bestrafung der malefizischen Fälle innerhalb und außerhalb Etters stehen dem Grafen Karl zu Hohenzollern zu. Streit über Zugehörigkeit eines Falles zur Nieder- oder Hochgerichtsbarkeit soll vor dem Gericht zu Bingen entschieden werden 3) Niedergerichtsbarkeit: Die Einwohner zu Bingen sollen beiden Herrschaften schwören; gemeinsamer Amtmann ("die Mitherrlichkeit zu Bingen") 4) Nicht dieser Gemeinsamkeit unterliegen Zinsen, Renten, Gülten, Frondienste, Besteuerung eines jeden Angehörigen ("Ausnahmen von der Mitherrlichkeit") 5) Bestellung des Amtmanns; abwechselnde Stabführung durch den Grafen und Hornstein 6) Errichtung eines Gerichts zu Bingen 7) Appellation an das Hofgericht der Grafschaft Sigmaringen 8) Gemeinsame Bestrafung bürgerlicher strafbarer Handlungen; Bau eines Gefängnisses zu Bingen 9) gemeinsame Erhebung des Standgeldes auf den Kirchweihen 10) Mühlenschau und Bestrafung von Müllern 11) Ausstocken der hornsteinischen Wälder im Sigmaringer Forst - außerhalb der hohen und niederen Obrigkeit - nur mit Wissen und Erlaubnis des Grafen 12) Schaden durch hornsteinische Hunde im sigmaringischen Forst und Verhütungsmaßnahmen 13) Verfügung über Bäume innerhalb und außerhalb der hornsteinischen Obrigkeit 14) Verfügung über Eicheln und wildes Obst in den Wäldern 15) Freiheit der Haltung des Nonnenmachers für Hornstein [betr. den Forst!] 16) Ausgraben von wilden Imften [= Bäumen?] durch die zollerischen Forstknechte 17) Durch zollerische Jäger mit ihren Leithunden verursachte Schäden 18) Bestrafung von Schäden in hornsteinischen Wäldern oder auf Gütern 19) Erlaubnis des kleinen Waidwerks (Fuchs-, Hasen-, Wachtel- und [Reb-]Hühnerjagd) für die von Hornstein in ihrem Hoch- und Niedergerichtsbezirk 20) Vogeljagd, besonders auf Wasservögel 21) Beschwerung der Untertanen zu Bingen mit einer Landgarbe aus ihren ausgestockten eigenen Hölzern und Verkauf von zwiefaltischen Gütern: Soll später in Anwesenheit derer von Bingen verglichen werden Mit diesem Vertrag sollen die beim kaiserlichen Kammergericht und beim Rottweiler Hofgericht anhängigen Prozesse abgetan werden Die beiden Aussteller ratifizieren den Vertrag