Erzbischof Johann von Trier einerseits sowie andererseits die Grafen von Sponheim, nämlich Herzog Johann (I.) von Pfalz-Simmern und Markgraf Christoph von Baden, versprechen am 28.8.1489, einen durch Ulrich von Weizenhausen und Wallrap von Koppenstein (+) vermittelten Vergleich anerkennen zu wollen. Die verglichenen Streitpunkte betreffen folgendes: Weiderechte der Gemeinden Buch, Mörz ("Murtzich") und Korweiler in einem Wald namens "Regelsheid"; Recht der Grafen von Sponheim, im Gericht Beltheim Bauholz zu schlagen; Recht der Grafen und ihrer Amtleute, im Gericht Beltheim Hasen, Hühner und Fische zu fangen (mit Beschreibung des Jagdbezirks); Raisdienst- und Essfleischabgabepflichten der sponheimischen Untertanen in Mastershausen gegenüber dem Erzbischof von Trier; nicht näher bezeichnete Streitigkeiten zwischen den Einwohnern der Orte Senheim und Nehren sollen durch die Amtleute verglichen werden, desgleichen die Angelegenheit wegen der Schefferin zu Senhals; Backöfen in Senheim; Anspruch des Erzbischofs auf jährlich einen Eimer Wein wegen des Turms in Senheim; die künftigen Kinder und Enkel von Kollners Tochter sollen Untertanen [Leibeigene?] des Erzbischofs bleiben; der Erzbischof darf Landzoll von Sponheimer Untertanen fordern; es sollen keine Ladungen oder Prozesse mehr durch das Offizialat in Koblenz an das geistliche Gericht in Winnigen geschickt werden, außer, wenn es sich um geistliche Sachen handelt, die nur an geistlichen Gerichten verhandelt werden können; Gültigkeit des Senheimer Gewohnheitsrechts ("weißthumb"); Abgabepflichten der Senheimer Einwohner an die Grafen von Sponheim und den Trierer Erzbischof wegen Weide- und Wasserrechten sowie wegen der Vogtei; Strafgebühr in Höhe von einem Eimer Wein für diejenigen, die im Gericht Senheim offenes Feuer dulden, ohne dazu berechtig zu sein; Aufteilung der gerichtlichen Bußgeldeinnahmen zwischen Trier (2/3) und den Grafen von Sponheim (1/3); Aufteilung von Bußgeldern zwischen Vogt und Schultheiß sowie deren Anrecht auf Beteiligung an den Bußgeldern bei rein Trierischen Gerichtsangelegenheiten; Regelung der Neubesetzung von Schöffenstellen; Bauholzbezugsrechte aller drei Fürsten im Wald; Anrechte der Knechte, der Vögte sowie des erzbischöflichen Schultheißen an den "Roitbuschen" [Brennholzbezugsrechte?]; Regelung von Bürgeraufnahmen in Senheim. Darüber hinaus haben sich die Parteien am Tag der Beurkundung über weitere Streitpunkte geeinigt, nämlich: Zehnte einiger Senheimer Einwohner in "Norßtorff"; verschiedene Geldforderungen (u.a. wegen des Waldes beim Galgenscheider Gericht und des bischöflichen Fischbezugs aus Kinheim und Weiler); Wasserbauten ("gezauwn") von Fischern auf der Mosel; Legeschiffe in Senheim. S1 = A1. S2 = A2. S3 = A3

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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