Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen seinen Getreuen Stefan von Venningen, Ritter, und Eucharius von Venningen Irrungen gehalten haben, weswegen seine Hofrichter und Räte sie zum heutigen Tag mit beider Seiten Zustimmung und unter Verzicht auf weitere Rechtsmittel wie folgt vertragen haben: Dieter Kämmerer von Dalberg beruft als Obmann in Kürze auf Martini [11.11.] folgend nach Neidenstein ein Schiedsgericht ein, zu dem beide Seiten jeweils zwei Zusätze stellen. Bis dahin bringen beide Seiten ihre Forderungen und Klagen dem Obmann schriftlich oder mündlich vor. Die fünf Schiedsleute sollen die strittigen Artikel, auch mit Besichtigung im Augenschein, gütlich oder nach Mehrzahl rechtlich entscheiden. Den Entscheiden haben beide Parteien Folge zu leisten, wobei die zwischen Stefans Vater (+), Stefan und Eucharius aufgerichteten Verträge unberührt bleiben sollen. Diesbezügliche Irrungen oder Übertretungen sind zuvorderst vor den Schiedsleuten zu vertragen. Der Austrag soll binnen einen halben Jahres nach Martini erfolgen, bei notwendigen Verzögerungen höchstens ein Vierteljahr später. Will Dieter Kämmerer die Sache als Obmann nicht annehmen, sollen sich die Parteien innerhalb eines Monats auf einen anderen verständigen, sonst sollen die pfalzgräflichen Hofrichter und Räte einen "edeln unparthilichen" aus den Räten des Hofgerichts unter näheren Bestimmungen verordnen. Bei Ausfall von Schiedsleuten sind von den Parteien Ersatzleute zu bestimmen. Beide Parteien erhalten eine besiegelte Ausfertigung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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